AS 2000 1861
Verordnung zum Forschungsgesetz
Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)
Änderung vom 28. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 1985 1 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 Gesuche um Anerkennung sind dem Eidgenössischen Departement des Innern ein-
zureichen; dieses konsultiert die Institutionen der Forschungsförderung und holt an- schliessend die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technolo- gierates ein.
Art. 5 Sichtung und Selektion der Themenvorschläge 1 Die Bundesstellen und jede natürliche und juristische Person können dem Bundes- amt für Bildung und Wissenschaft Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen. 2 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft veranlasst einmal jährlich die Sich- tung aller eingereichten Vorschläge. Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen. 3 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehöri- gen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.
4 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft beauftragt den Schweizerischen
Nationalfonds für alle Programmvorschläge nach Absatz 3 wissenschaftlich orien- tierte Programmskizzen und darauf bezogene Machbarkeitsstudien zu erstellen.
Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme
1 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung veranlasst die Prüfung der Pro-
grammskizzen und beauftragt:
1 SR 420.11
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Forschungsverordnung AS 2000
a. den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorge- schlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen; b. das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft, bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten For- schungsergebnisse abzuklären und zu diesem Zweck die Stellungnahme in- teressierter Kreise aus Politik und Gesellschaft einzuholen. 2 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung trifft in Kenntnis der Konsultations- ergebnisse nach Absatz 1 jährlich eine Auswahl von Vorschlägen für neue Pro- gramme und unterbreitet diese dem Eidgenössischen Departement des Innern. Sie kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern beantragt dem Bundesrat jährlich die
Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen. Dabei berück- sichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamt- aufwand für Nationale Forschungsprogramme.
Art. 7 Abs. 1 und 2 1 Der Schweizerische Nationalfonds erstellt für jedes beschlossene Programm einen Ausführungsplan. Er setzt dazu jeweils eine Leitungsgruppe ein.
2 Der Ausführungsplan zeigt Ziele und Schwerpunkte des Programmes auf, in wel-
chem Zeitraum es durchgeführt werden soll und welche Grobaufteilung der finan- ziellen Mittel auf die Schwerpunkte vorgesehen ist.
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung 1 Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interes- sierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.
4 Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer ein-
maligen Wirkungsprüfung unterzogen. Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modali- täten und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 8a Richtlinien Das Eidgenössische Departement des Innern erarbeitet Richtlinien, worin das Ver- fahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien werden vom Bundesrat genehmigt.
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Gliederungstitel vor Art. 8b
2. Abschnittbis: Nationale Forschungsschwerpunkte
(Art. 6 Abs. 2 und 8 Bst. h FG)
Art. 8b Zweck und Inhalt
1 Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich
die folgenden Ziele angestrebt: a. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strate- gisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität; b. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen For- schungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung; c. die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grund- lagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbil- dung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orien- tierte und kohärente Förderungsstrategie.
2 Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes For-
schungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Part- nern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hoch- schulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten For- schungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und mate- rielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum er- richtet wird.
3 Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf
Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze: a. Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für ei- ne erste Etappe von bis zu vier Jahren; b. Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.
4 Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische
und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunk- tes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich: a. die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwer- punkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen; b. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen For- schungsschwerpunktes; c. die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen For- schungsschwerpunktes.
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5 Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen 2 und 4 kann an fol-
genden Institutionen errichtet werden: a. an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b des Geset- zes; b. an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 2; c. an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen; d. an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe c des Ge- setzes; e. an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.
Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren
1 Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des Eidgenössischen Departe-
mentes des Innern die Ausschreibung des Programmes der Nationalen Forschungs- schwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfah- rens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorha- ben verantwortlich. Dabei: a. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale For- schungsschwerpunkte; b. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.
2 Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung ist für die forschungs- und hoch-
schulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfah- rens: a. leitet sie die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den invol- vierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen; b. holt sie im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellung- nahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein; c. stellt sie dem Eidgenössischen Departement des Innern einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die zu errichtenden
Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen. Bei Nationalen Forschungsschwerpunkten mit massgeblicher Beteiligung von Fachhochschulen entscheidet es im Einverneh- men mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement.
2 SR 414.71
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Art. 8d Eröffnung der Entscheide
1 Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antrag-
stellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Arti- kel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern eröffnet den Antragstellerinnen und
Antragstellern von Nationalen Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Arti- kel 8c Absatz 3.
Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte
1 Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom
Eidgenössischen Departement des Innern zur Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.
2 Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen
Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom Eidgenössischen Departement des Innern gesetzten Finanzrahmen und die für die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von Nationalen Forschungsschwer- punkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 28 Ab- satz 1 des Gesetzes öffentlich sind. 3 Er konsultiert die Gruppe für Wissenschaft und Forschung für die vorgesehene Re- gelung nach Absatz 2.
Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
1 Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der
laufenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber der Gruppe für Wissenschaft und Forschung Bericht. Im Hinblick auf die Entscheide über die Wei- terführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.
2 Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag der Gruppe
für Wissenschaft und Forschung einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zieler- reichung stehenden Wirkungsprüfung unterzogen. Die Gruppe für Wissenschaft und Forschung entscheidet über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.
Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten
1 Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet auf Antrag des Schweize-
rischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8c Absätze 2 und 3.
2 Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der
vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.
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3 Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Natio-
nalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Mo- naten.
Art. 8h Richtlinien Das Eidgenössische Departement des Innern erarbeitet Richtlinien, worin Ausschrei- bung, Auswahl, Durchführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten sowie de- ren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien werden vom Bundesrat geneh- migt.
Gliederungstitel vor Art. 9
3. Abschnitt:
Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 3, 15 und 16 FG)
Art. 10 Abs. 4–6
4 Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des
Gesetzes, über die administrative Zusammenfassung sowie über die zweckmässige Organisation von Forschungsstätten nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes. Es re- gelt die Umsetzung und das Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes selbst- ständig und erarbeitet dazu Richtlinien, die vom Bundesrat genehmigt werden. 5 Das zuständige Departement entscheidet, gestützt auf Artikel 16 Absatz 7 des Ge- setzes, über Beitragszusprachen an Forschungsinstitutionen und wissenschaftliche Hilfsdienste. Für Beiträge ab 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in diesen Fäl- len keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des zuständigen Departementes.
6 Das Eidgenössische Departement des Innern kann Institutionen, die den Dialog
zwischen Wissenschaft und Gesellschaft fördern, im Rahmen der bewilligten Kre- dite Beiträge gewähren. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: a. Die Unterstützung erfolgt in Form von festen Beiträgen. Diese können ein- malig oder wiederkehrend sein; b. Das Eidgenössische Departement des Innern schliesst mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab.
Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an deren zugeordneten neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energiefor- schung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklear-
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energie-Agentur (NEA) der OECD zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie übertragen.
Art. 11 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement des Innern setzt dem Schweizerischen Wissen-
schafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.
Art. 12 Abs. 2 und 3
2 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft setzt den Institutionen der For-
schungsförderung eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen ha- ben.
3 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordi-
nieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförde- rungsgesetz vom 8. Oktober 1999.3
Gliederungstitel vor Art. 15
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane
(Art. 28a, 31 und 31a FG)
Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Berichterstattung
1 Die Institutionen der Forschungsförderung und die Schweizerische Universitäts-
konferenz berichten dem Eidgenössischen Departement des Innern summarisch zu- handen des Geschäftsberichts über ihre Tätigkeit.
Art. 15a Geistiges Eigentum
1 Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förde-
rung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte: a. Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die For- schende in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tä- tigkeit erzeugt, gehören der arbeitgebenden Institution; b. Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ih- rer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich rele- vante Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu in- formieren; c. Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution ver- pflichten sich, die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsre-
3 SR 414.20; AS 2000 948
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Forschungsverordnung AS 2000
sultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; d. Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an For- schungsresultaten, so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obliga- tionenrechts4; e. Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter In- formation durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen; f. Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finan- zierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate er- zeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojek- tes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Die Bestimmungen der Buch- staben b - e kommen sinngemäss zur Anwendung.
2 Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln
geknüpften Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subven- tionen kürzen oder zurückfordern.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2000 in Kraft.
28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11010 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 SR 220
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