AS 2000 2407
Verordnung über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal
Verordnung über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66)
vom 25. August 2000
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 6a und 57 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:
Art. 1 Grundsatz Wer in einem Luftfahrzeug-Unterhaltsbetrieb gemäss JAR-1453 Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von 5 700 kg oder mehr bescheinigen will, bedarf einer Lizenz gemäss JAR-664. Wer in der Schweiz Unterhaltsarbeiten an Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässi- gen Abflugmasse von weniger als 5 700 kg oder an Luftfahrzeugteilen durchführen oder besondere Arbeitsverfahren anwenden sowie sie bescheinigen will, bedarf eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung gemäss der Verordnung vom 25. August 2000 5 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP).
Art. 2 Lizenz gemäss JAR-66 Die Erteilung, Erneuerung und Erweiterung von Lizenzen richten sich nach JAR-66. JAR 66 kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)6 eingesehen oder bei der zuständigen Stelle der Joint Aviation Authorities (JAA)7 gegen Entgelt bezogen werden. JAR-66 wird nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert und nicht über- setzt.
Art. 3 Rechte und Pflichten Die Rechte und Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin einer Lizenz richten sich nach JAR-66.
SR 748.122.22
3 Joint Aviation Requirements on Approved Maintenance Organisations
4 Joint Aviation Requirements on Certifying Staff Maintenance
5 SR 748.127.2; AS 2000 2412
6 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern
7 Adresse: IHS Aviation Information, 15 Inverness Way East, Englewood, CO 80112, USA (www.ihsaviation.com); Bezugsadresse in der Schweiz: Technischer Fachbuch-Vertrieb AG, Spitalstrasse 12, CH-2501 Biel (www.tfv.ch).
2000-1114 2407
Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000
Der Träger oder die Trägerin einer Lizenz gemäss JAR-66 darf ausserhalb eines Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebes gemäss JAR-145 Unterhaltsarbeiten an in der Schweiz registrierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden, nur soweit bescheinigen, als er oder sie auch über einen Eintrag als Luftfahrzeugmechaniker, Luftfahrzeugkontrolleur, oder Fach- spezialist nach Artikel 6 VUP verfügt. Unter Vorbehalt zusätzlicher Anforderungen der zuständigen Flugplatzorgane ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Lizenz ausserdem berechtigt: a. mit einem Luftfahrzeug zu rollen, sofern er oder sie eine entsprechende Einweisung erhalten hat und in die Flugplatzverfahren eingeführt worden ist; b. mit den Verkehrsdienststellen der Flugsicherung in radiotelefonische Ver- bindung zu treten, sofern er oder sie eine Einführung in die Verfahren des radiotelefonischen Verkehrs erhalten hat und die beim Rollen gebräuch- lichen Redewendungen kennt.
Art. 4 Technische Mitteilungen Das Bundesamt kann ergänzende Weisungen, Richtlinien und Mitteilungen über das Lizenzwesen des Luftfahrzeug-Unterhaltspersonals als Technische Mitteilungen erlassen. Die Technischen Mitteilungen können beim Bundesamt eingesehen oder gegen Entgelt erworben werden. Ein Verzeichnis der in den Technischen Mitteilungen enthaltenen Weisungen ist im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt. Es wird vom Bundesamt periodisch nachgeführt.
Art. 5 Entzug oder Einschränkung der Lizenz Das Bundesamt kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dau- ernden Entzug einer Lizenz verfügen oder deren Gültigkeitsbereich und die damit verbundenen Rechte beschränken, namentlich wenn: a. die für die Erteilung der Lizenz massgebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die massgebenden Vorschriften in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzt wurden; c. ihm die Unterlagen vorenthalten werden, die zur Überprüfung der Befolgung dieser Vorschriften notwendig sind.
Art. 6 Ausnahmen Das Bundesamt kann in begründeten Fällen, namentlich um der technischen Ent- wicklung Rechnung zu tragen, Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver- ordnung bewilligen oder anordnen. Es kann Lizenzen gemäss JAR-66 in besonderen Fällen zeitlich beschränken.
Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000
Art. 7 Änderung bisherigen Rechtes Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1.Verordnung vom 20. Oktober 19958 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145) Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 2 Berechtigungen des Personals Die Berechtigungen richten sich nach der Verordnung vom 25. August 20009 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66) und nach der Ver- ordnung vom 25. August 2000 10 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP).
2.Verordnung vom 18. September 199511 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu- gen (VLL) Art. 30 Abs. 1 Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich die Berechtigung zur Durchführung und Bescheinigung von Unterhaltsarbeiten für: a. Unterhaltsbetriebe nach der Verordnung vom 20. Oktober 199512 über die Luftfahrzeug-Unterhaltsbetriebe (VJAR-145); b. Inhaber einer Lizenz gemäss JAR-66 nach der Verordnung vom 25. August
200013 über das Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VJAR-66);
c. Luftfahrzeugkontrolleure, Luftfahrzeugmechaniker, Fachspezialisten und Inhaber einer persönlichen Ermächtigung nach der Verordnung vom 25. August 2000 14 über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP).
Art. 8 Übergangsbestimmung Das Bundesamt ersetzt die bisherigen Ausweise für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal nach Massgabe von JAR-66.
8 SR 748.127.3 9 SR 748.122.22; AS 2000 2407 10 SR 748.127.2; AS 2000 2412 11 SR 748.215.1 12 SR 748.127.3 13 SR 748.122.22; AS 2000 2407 14 SR 748.127.2; AS 2000 2412
Lizenzwesen für Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal AS 2000
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
25. August 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
11106 Moritz Leuenberger
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Anhang (Art. 4)
Verzeichnis der Weisungen (TM-W) (Stand: 1. Oktober 2000)
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