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AS 2000 2585

Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1999 1, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund fördert die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Schweiz, die

Schaffung von Sympathien für die Schweiz sowie die Darstellung der schweizeri- schen Vielfalt und Attraktivität.

2 Er setzt zu diesem Zweck eine Organisation mit dem Namen Präsenz Schweiz ein.

Art. 2 Präsenz Schweiz

1 Präsenz Schweiz lenkt den Aufbau und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen

den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen und beschafft die notwendigen Informationen zur Wahr- nehmung ihrer Aufgaben. Sie ergreift eigene Initiativen und verstärkt und koordi- niert die Tätigkeiten ihrer Mitglieder und Partner. 2 Sie erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.

3 Sie arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern und den Auslands-

vertretungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten eng zusammen.

4 Sie steht in Verbindung mit schweizerischen Unternehmen im Ausland, mit den

Auslandschweizervereinigungen und mit schweizerischen Delegationen in interna- tionalen Organisationen.

5 Sie kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch

finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern. 6 Sie kann einzelne Aufgaben unter ihrer Aufsicht Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen.

SR 194.1

1 BBl 1999 9559

1999-5021 2585

Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland. BG AS 2000

Art. 3 Organe Die Organe von Präsenz Schweiz sind: a. die Kommission; b. die Geschäftsstelle.

Art. 4 Kommission

1 Die Kommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung

sowie weiterer Organisationen und privater Kreise, die für die Pflege des schweize- rischen Erscheinungsbildes im Ausland von Bedeutung sind.

2 Sie hat die Rechtsform einer Behördenkommission.

Art. 5 Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle ist das ausführende Organ von Präsenz Schweiz.

2 Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Kommission über die Verwendung

der finanziellen Mittel von Präsenz Schweiz.

Art. 6 Wahlen Der Bundesrat wählt auf Antrag des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten: a. den Präsidenten oder die Präsidentin von Präsenz Schweiz; b. die Kommissionsmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellver- treter; c. den Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle.

Art. 7 Verwaltungsrechtspflege Verfügungen der Geschäftsstelle und der Kommission unterliegen der Beschwerde an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 8 Berichterstattung Präsenz Schweiz veröffentlicht einen Jahresbericht.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er regelt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften die Organisation

von Präsenz Schweiz sowie deren Stellung gegenüber Bundesbehörden und Organi- sationen, die für die Präsenz der Schweiz im Ausland tätig sind.

3 Er legt die Voraussetzungen für die Unterstützung von Massnahmen zum Zwecke

der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland fest.

Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland. BG AS 2000

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 19. März 19762 über die Einsetzung einer Koordinations- kommission für die Präsenz der Schweiz im Ausland wird aufgehoben.

Art. 11 Übergangsbestimmung Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Art. 12 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 15. November 2000 in Kraft gesetzt.

25. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2 AS 1976 2087

3 BBl 2000 2173

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