AS 2000 2624
Verordnung über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben
Verordnung über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 19971 über die raumordnungspolitische Koordi- nation der Bundesaufgaben wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. d
1 Der Rat für Raumordnung (ROR) ist eine ständige ausserparlamentarische Kom-
mission. Er berät den Bundesrat in raumordnungspolitischen Grundsatzfragen und wirkt im Rahmen seiner Tätigkeiten auf eine nachhaltige Raumentwicklung hin.
2 Zu den Aufgaben des ROR gehören insbesondere:
d. die Vertiefung von Fragen der nachhaltigen Entwicklung und die Förderung von Synergien mit der Raumordnung.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11128 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 709.17
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