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Verordnung über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III in den Jahren 2000-2006
Verordnung über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III in den Jahren 2000–2006 (Verordnung INTERREG III)
vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 1 über die Förderung der schweizerischen Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III) in den Jahren 2000–2006, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Bund fördert die schweizerische Beteiligung an der Gemeinschaftsinitiative
INTERREG III durch Finanzhilfen.
2 Die Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2. Abschnitt:
Unterstützung der Beteiligung an Programmen und Projekten
Art. 2 Finanzhilfen für die Aktivitäten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
1 Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (INTERREG III, Ausrichtung A)
wird ein Betrag von 22,5 Millionen Franken verwendet. 2 Dieser Betrag dient der Mitfinanzierung der schweizerischen Beteiligung an Pro- grammen, die von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind.
3 Finanzhilfen werden für Projekte gewährt, die von den Entscheidungsausschüssen
genehmigt worden sind und von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Initiative INTERREG III mitfinanziert werden.
4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) setzt nach Anhö-
rung der Kantone für jedes Programm einen Finanzrahmen fest.
SR 616.92 1 SR 616.9
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5 Der Finanzrahmen pro Programm wird den Kantonen im Rahmen der von ihnen
einzuführenden regionalen Koordination vollumfänglich freigegeben. 6 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bestimmt, gestützt auf den jährlichen Budgetkredit, den Anteil des Finanzrahmens, der den Kantonen zur Verfügung steht.
7 Die Kantone setzen die Finanzhilfen pro Projekt fest und zahlen sie aus.
Art. 3 Finanzhilfen für die Aktivitäten der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit
1 Für die transnationale und die interregionale Zusammenarbeit (INTERREG III,
Ausrichtungen B und C) wird ein Betrag von 6 Millionen Franken verwendet. 2 Dieser Betrag dient der Mitfinanzierung der schweizerischen Beteiligung an Pro- grammen, die von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind.
3 Finanzhilfen werden gewährt für:
a. Projekte, die von den Entscheidungsausschüssen genehmigt worden sind und von der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Initiative INTERREG III mitfinanziert werden; b. innovative Aktionen im Rahmen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1261/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juni
19992 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
c. Studien und vorbereitende Arbeiten, welche die schweizerische Beteiligung an INTERREG III fördern. 4 Das seco kann für die einzelnen Programme, nach Anhörung der Kantone, einen Finanzrahmen festsetzen oder die Finanzhilfen für Projekte direkt gewähren. Bei Programmen und Projekten der transnationalen Zusammenarbeit stimmt es sich mit dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ab.
Art. 4 Reserve
1 Ein Betrag von 6,5 Millionen Franken wird als Reserve bereitgestellt.
2 Das Departement teilt die Reserve auf Grund der Ergebnisse einer Zwischenbe-
wertung und nach Anhörung der Kantone auf die drei Zusammenarbeitsausrichtun- gen der Initiative INTERREG III und die verschiedenen Programme auf.
Art. 5 Modalitäten und Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen werden auf Gesuch des schweizerischen Projektträgers hin ge-
währt. 2 Sie dürfen die Hälfte der tatsächlichen Kosten des schweizerischen Anteils nicht überschreiten.
2 ABL 1999 L 161 vom 26.6.1999.
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3 Empfänger von Finanzhilfen müssen eine Eigenleistung im Betrag von mindestens
10 Prozent des schweizerischen Anteils am Projekt erbringen.
4 Die Gewährung von Finanzrahmen und Finanzhilfen kann mit weiteren Bedingun-
gen und Auflagen verbunden werden.
Art. 6 Ausschluss von den Finanzhilfen
1 Können für ein Projekt andere Bundessubventionen beansprucht werden, die mehr
als die Hälfte der tatsächlichen Kosten des schweizerischen Anteils ausmachen, so wird die Finanzhilfe nicht gewährt. Für Projekte transnationaler Zusammenarbeit (Ausrichtung B), die hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, sind in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regel möglich.
2 Für Bauprojekte und Vorhaben, die Erwerbszwecken dienen, werden keine
Finanzhilfen gewährt.
3. Abschnitt: Begleitmassnahmen und Begleitgruppe
Art. 7 Begleitmassnahmen auf nationaler und europäischer Ebene
1 Das seco wacht, in Zusammenarbeit mit dem ARE, darüber, dass der Austausch
von Informationen und Kenntnissen über Programme und Projekte auf nationaler und europäischer Ebene gewährleistet ist. 2 Es beteiligt sich an der Evaluation der Programme und der Projekte, für die der Bund nach Artikel 3 einen Finanzrahmen festsetzt oder eine Finanzhilfe gewährt.
3 Für Information und Evaluation auf nationaler und europäischer Ebene wird ein
Betrag von 1,8 Millionen Franken verwendet.
Art. 8 Begleitmassnahmen auf regionaler Ebene
1 Die Kantone, die sich an einem Programm oder an Projekten beteiligen, wachen
darüber, dass der Austausch von Informationen und Kenntnissen über dieses Pro- gramm auf regionaler Ebene gewährleistet ist. 2 Sie sorgen für die Evaluation der Programme und Projekte, die durch eigene Bei- träge und vom Bund gewährte Finanzhilfen finanziert werden. Spätestens im Jahre
2004 legen sie dem seco einen Zwischenbericht und im Jahre 2006 einen Schlussbe-
richt über den Vollzug vor. 3 Das seco kann diesen Kantonen auf Gesuch hin eine Finanzhilfe für die regionalen Vollzugs-, Verwaltungs-, Koordinations-, Informations- und Evaluationsarbeiten ausrichten. Es erbringt die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeiträgen für festge- legte Leistungen.
4 Für die Begleitmassnahmen auf regionaler Ebene wird ein Betrag von 1,8 Millio-
nen Franken verwendet.
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Art. 9 Reserve
1 Ein Betrag von 400 000 Franken wird als Reserve bereitgestellt.
2 Das Departement teilt die Reserve auf Grund der Ergebnisse einer Zwischenbe-
wertung und nach Anhörung der Kantone auf die Begleitmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene auf.
Art. 10 Begleitgruppe
1 Das seco setzt, in Zusammenarbeit mit dem ARE, eine Begleitgruppe ein. Diese
setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes und aus Vertretern, die von den Kantonen bezeichnet werden.
2 Die Begleitgruppe wird vom seco vor jeder wichtigen Entscheidung konsultiert.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Vollzug 1 Im Falle einer Nichtverwendung der in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 be- stimmten Beträge kann das Departement die Zuteilung anpassen.
2 Das Departement vollzieht diese Verordnung.
3 Das seco erlässt Weisungen über die Einreichung der Gesuche um Finanzhilfen
und über die Zahlungsmodalitäten.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2000 in Kraft.
2 Finanzhilfen können für Aktivitäten ausgerichtet werden, die nach dem 1. März
2000 in Angriff genommen wurden.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11206 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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