AS 2000 2808
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf
Änderung vom 31. Oktober 2000
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Verordnung vom 25. August 19951 über die Erprobung eines besonderen Aus- bildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19802 (AMV),
Art. 7 Viertes und fünftes Studienjahr 1 Das vierte und fünfte Studienjahr bilden eine Einheit und bestehen aus einer Aus- bildungseinheit für fächerübergreifende Integration und aus mehreren Ausbildungs- einheiten am Krankenbett. 2 Das fünfte Studienjahr umfasst zudem ein Wahlpraktikum. Die Fakultät regelt die Dauer und das Programm des Wahlpraktikums.
Art. 8 Prüfung am Ende des fünften Studienjahres
1 Der Stoff des vierten und fünften Studienjahres wird am Ende des fünften Stu-
dienjahres geprüft. 2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die von der Fakultät als obligatorisch erklärten Praktika und ausbildungsbegleitenden Tests des vierten und fünften Studienjahres absolviert hat.
3 Inhalt und Bewertung der Prüfung entsprechen den Artikeln 13 Absätze 2 und 3,
15 und 16 der Verordnung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte.
2808 2000-1386
Ausbildungs- und Prüfungsmodells der medizinischen Fakultät der Universität Genf AS 2000
Art. 8a Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 und 3
2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein
Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.
3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-
fungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfun- gen im klinischen Bereich werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden be- aufsichtigt.
II Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.
31. Oktober 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: