AS 2000 2855
Verordnung betreffend die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Änderung vom 22. Mai 2000
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. f–h Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Maturitätsausweise und Diplome werden ohne Prüfung zum ersten Semester des Diplomstudiums aller Sektionen der ETHL zugelassen: f. Diplome vom Bund anerkannter Fachhochschulen (FH); g. gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundar- stufe II, sofern die betreffende Person die in der Verordnung vom 18. De- zember 19722 über die Anerkennung ausländischer Maturitätsabschlüsse von Schweizern vorgesehene Prüfung bestanden hat; h. gleichwertige Ausbildungsabschlüsse ausländischer Schulen der Sekundar- stufe II, sofern sie einem eidgenössischen Maturitätsabschluss entsprechen und die Bedingungen von Artikel 2 erfüllt sind.
Art. 11 Aufnahme von Studierenden aus HTL und FH
1 Absolventinnen und Absolventen höherer technischer Lehranstalten (HTL) mit
einem Notendurchschnitt von mindestens 5,0 werden in der ihrem Diplom entsprechenden Abteilung zum 3. Semester zugelassen.
2 Absolventinnen und Absolventen einer Fachhochschule (FH) können in der ihrem
Diplom entsprechenden Abteilung zum 5. Semester zugelassen werden, sofern sie eine Zulassungsprüfung bestanden haben, die dem Niveau der Vordiplomprüfung entspricht.
3 Diese Zulassungsprüfung umfasst zwei Grundlagenfächer (Mathematik oder
Analyse und Allgemeine Physik (Zweitjahresniveau) und zwei abteilungsspezifische Fächer (Erst- oder Zweitjahresniveau).