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AS 2000 2864

Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene

Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (Verkehrsverlagerungsgesetz)

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Perso- nenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 2, beschliesst:

Art. 1 Ziel

1 Der Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit mit den

Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern eine sukzessive Verlage- rung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene zu erzielen.

2 Für den auf den Transitstrassen im Alpengebiet verbleibenden alpenquerenden

Güterschwerverkehr gilt eine Zielgrösse von 650 000 Fahrten pro Jahr, welche möglichst rasch, spätestens zwei Jahre nach Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels erreicht werden soll. 3 Falls das Verlagerungsziel nach den Absätzen 1 und 2 gefährdet erscheint, legt der Bundesrat Zwischenschritte für die Verlagerung fest und trifft die notwendigen Massnahmen oder beantragt diese der Bundesversammlung. Er schlägt nötigenfalls weitere Massnahmen im Rahmen der Botschaft für ein Ausführungsgesetz zu Artikel

84 der Bundesverfassung vor.

Art. 2 Massnahmen 1 Die Zielsetzungen nach Artikel 1 sollen in erster Linie durch die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19973, des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19914 und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend Landverkehrsabkommen genannt) erreicht wer- den.

SR 740.1

2864 1999-4598

Verkehrsverlagerungsgesetz AS 2000

2 Der Bundesrat hält die Bahnunternehmen im Rahmen seiner Kompetenzen und

Möglichkeiten an, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den europäischen Bahnen im Sinne benutzerfreundlicher Angebote wesentlich zu verbessern. 3 Flankierend dazu trifft der Bundesrat weitere, die schweizerischen Transporteure nicht diskriminierende Massnahmen, welche dazu beitragen, die Verlagerung zu er- reichen. Diese stützen sich insbesondere auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezem- ber 19575, das Transportgesetz vom 4. Oktober 19856, das Personenbeförderungsge- setz vom 18. Juni 19937, das Strassenverkehrsgesetz8, das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19839, das Bundesgesetz vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199711.

Art. 3 Rollende Planung

1 Der Bundesrat unterbreitet den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle

zwei Jahre einen Bericht über die Verkehrsverlagerung.

2 Dieser Bericht enthält insbesondere:

a. eine Beurteilung der Wirksamkeit der bisher getroffenen Massnahmen; b. die angestrebten Zwischenziele für die Folgeperiode; c. das Vorgehen zur möglichst raschen Erreichung des Verlagerungsziels nach Artikel 1.

3 Der Bericht wird erstmals im Frühjahr 2002 erstellt.

4 Für die erste Zweijahresperiode nach Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens

gilt als Ziel eine Stabilisierung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs auf dem Stand des Jahres 2000.

Art. 4 Abgabe auf Kontingenten nach internationalen Verkehrsabkommen

1 Die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für 40-Tonnen- und Leer- sowie

Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen richtet sich nach dem Schwerverkehrsabga- begesetz vom 19. Dezember 199712, soweit die besonderen Bestimmungen in den internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten. Der Bundesrat regelt den Vollzug.

2 Die Erträge aus der Erhebung der Abgabe nach Absatz 1 werden nach Abzug des

Vollzugsaufwandes in erster Linie zur Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 2

5 SR 742.101 6 SR 742.40 7 SR 744.10 8 SR 741.01 9 SR 814.01 10 SR 725.116.2 11 SR 641.81 12 SR 641.81

Verkehrsverlagerungsgesetz AS 2000

verwendet. Hierfür nicht verwendete Erträge fallen in den Fonds für Eisenbahn- grossprojekte.

Art. 5 Verteilung der schweizerischen Kontingente

1 Der Bundesrat regelt in Absprache mit den Kantonen für die schweizerischen

Kontingente nach den internationalen Verkehrsabkommen die Anzahl und die Ver- teilung der Bewilligungen für 40-Tonnen-, Leer- und Leichtfahrten. Bei den 40- Tonnen-Kontingenten sorgt der Bundesrat für die Gleichbehandlung der inländi- schen mit den ausländischen Transporteuren. 2 Dabei berücksichtigt er insbesondere das Verlagerungsziel nach Artikel 1 und die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft und der schwei- zerischen Transporteure.

3 Der Bundesrat kann die Gewährung der einen Hälfte der schweizerischen Kontin-

gente von bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere vom Nachweis der Benut- zung des Schienengüterverkehrs abhängig machen. Die andere Hälfte der Kontin- gente wird auf die Kantone aufgeteilt und von diesen selbstständig in Berücksichti- gung der Bedürfnisse des transportierenden Gewerbes zugeteilt.

4 Der Handel und die unentgeltliche Weitergabe von Kontingenten sind untersagt.

Nicht verwendete Kontingente verlieren ihre Gültigkeit spätestens zwei Monate nach Ausstellung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199713 wird wie folgt geän-

dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 24septies, 36quater, 36sexies der Bundesverfassung und Artikel 23 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung14, ...

Art. 4 Abs. 3

3 Für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr besteht Anspruch auf eine

pauschale Rückerstattung. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 10 Abs. 3

3 Der Bund entrichtet den Kantonen Beiträge an Schwerverkehrskontrollen.

13 SR 641.81 14 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74, 84, 85 und 196 Ziffer 12 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Verkehrsverlagerungsgesetz AS 2000

2. Das Strassenverkehrsgesetz15 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 34ter, 37bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung16, ... Art. 2 Abs. 2

2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahr-

verbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Vor Art. 54 (6. Abschnitt) einfügen

Sicherstellung 1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der Ziele des Verkehrsverla- eines flüssigen und sicheren gerungsgesetzes vom 8. Oktober 199917 und im Sinne eines flüssigen Transitverkehrs und sicheren Transitverkehrs durch die Alpen Verkehrslenkungsmass- nahmen für die schweren Motorwagen zum Gütertransport vorsehen.

2 Die Kantone nehmen dem Ziel des Verkehrsverlagerungsgesetzes

und der erhöhten Gefährdung angepasste Schwerverkehrskontrollen auf der Strasse vor.

Art. 54 Abs. 1 bis 1bis Die Polizei kann schwere Motorwagen zum Gütertransport, wel- che die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen kön- nen, zur Umkehr anhalten.

3. Das Bundesgesetz vom 22. März 198518 über die Verwendung der zweckgebun-

denen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 36bis, 36ter und 37 der Bundesverfassung 19, ...

15 SR 741.01

16 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 110, 122 und 123 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556). 17 SR 740.1; AS 2000 2864 18 SR 725.116.2 19 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 82, 83, 86, 131 Absätze 1 Buchstabe e und 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Verkehrsverlagerungsgesetz AS 2000

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

1 Anrechenbar sind:

e. die Kosten der Einrichtungen, die der Sicherheit und der Entlastung der Strasse dienen, wie Chemiewehrstützpunkte, Vorrichtungen für Gewichts- kontrollen, Abstellspuren und -flächen.

Art. 11 Abs. 2 erster Satz 2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Si- cherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie die Schaden- wehren, die Schneeräumung und Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie die Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Repara- turen. ...

Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat setzt dieses Gesetz spätestens gleichzeitig mit dem Landverkehrs- abkommen vom 21. Juni 199920 in Kraft. 3 Dieses Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 84 der Bundesverfassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens im Jahre 2006 eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-

laufen.21

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

20 BBl 1999 6971

21 BBl 1999 8728

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