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AS 2000 2919

Verordnung über die Militärversicherung

Verordnung über die Militärversicherung (MVV)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 34 Bisheriger Artikel 35

4a. Abschnitt: Datenbekanntgabe

Art. 34a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 95a Absatz 6 der Gesetzes wird eine Gebühr erhoben,

wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 95a Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendek-

kende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus

wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

Art. 34b Streitigkeiten Bei Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe entscheidet die Militärversiche- rung mit Zwischenverfügung.

Art. 35 Aufgehoben

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