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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 19661 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert:
Einfügen eines Kurztitels (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 19 Abs. 2 Bst. b
2 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidge-
nössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zu- lassen: b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kun- denguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als 1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.
Art. 24a
2. Meldung Der Gesellschaft oder Genossenschaft kann auf Gesuch hin gestattet
beim Rückkauf eigener Beteili- werden, ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu gungsrechte erfüllen, wenn: a. die Steuer auf Grund von Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes ge- schuldet ist; b. die steuerpflichtige Gesellschaft oder Genossenschaft den Nachweis erbringt, dass die zurückgekauften Beteiligungs- rechte aus dem Geschäftsvermögen des Verkäufers stammen; c. der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs im Inland unbe- schränkt steuerpflichtig war; und
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Verrechnungssteuerverordnung AS 2000
d. der Verkauf vom Verkäufer ordnungsgemäss verbucht worden ist.
Art. 25 Randtitel
3. Gesuch;
Bewilligung
Art. 26 Randtitel
4. Meldung;
nachträgliche Einforderung der Steuer
Art. 26a 5. Meldung 1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft unmittelbar zu statt Steuerent- richtung für mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Dividenden im Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuch- Konzernver- hältnis formulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrech- nungssteuer auszurichten.
2 Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Ge-
such und reicht dieses der Eidgenössischen Steuerverwaltung innert
30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen
Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein. Artikel 21 findet An- wendung.
3 Das Meldeverfahren ist nur zulässig, wenn feststeht, dass die Kapi-
talgesellschaft oder Genossenschaft, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstattung die- ser Steuer hätte.
4 Ergibt die Nachprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung,
dass vom Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, ist die Verrechnungssteuer nachzuerheben; wird die Steuerforderung be- stritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen entspre- chenden Entscheid. Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafver- fahrens.
Art. 55 Bst. a Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer: a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien und dgl.) und Stockwerkeigentümergemeinschaften (Art. 712a ff. Zivilge- setzbuch2) für den auf Teilhaber mit Domizil im Inland ent- fallenden Anteil, wenn die Verrechnungssteuer von Kapital-
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erträgen auf Vermögenswerten abgezogen wurde, die aus- schliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens bzw. zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten und Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingesetzt werden und so- fern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Beteili- gten (enthaltend Name, Adresse, Wohnsitz und Beteiligungs- quote) beigelegt wird;
Art. 65 Randtitel und Abs. 2 III. Abschlags- 2 Aufgehoben rückerstattungen
1. Vorausset-
zungen und Verfahren
Art. 65a
2. Bemessung 1 Die Abschlagsrückerstattungen werden jeweils auf das Ende der er-
sten drei Vierteljahre geleistet und grundsätzlich so bemessen, dass sie annähernd je einem Viertel des voraussichtlichen Rückerstattungsan- spruchs des betreffenden Kalender- oder Geschäftsjahres entsprechen.
2 Falls die Fälligkeiten der mit der Verrechnungssteuer belasteten Er-
träge vorwiegend in einem Quartal des Kalender- oder Geschäftsjahres eintreten, ist dies bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen zu berücksichtigen.
3 Bei der Bemessung der Abschlagsrückerstattungen werden die An-
sprüche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer insoweit nicht be- rücksichtigt, als die entsprechenden Verrechnungssteuerbeträge erst im folgenden Kalender- oder Geschäftsjahr zur Zahlung an die Eidge- nössische Steuerverwaltung fällig werden.
II Übergangsbestimmungen
1 Die geänderten Bestimmungen gelten für die nach dem 31. Dezember 2000 fällig
werdenden steuerbaren Leistungen. Artikel 24a gilt für Fälle, in denen die Frist nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2000 abläuft.
2 Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 2 gilt für die nach dem 31. Dezember 2000
neu ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten.
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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11243 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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