Lexipedia

AS 2000 3017

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen

Änderung vom 6. Dezember 2000

Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 1b Abs. 1, 1 bis und 3

1 Die Fernmeldeanlagen müssen mit Informationen über die bestimmungsgemässe

Verwendung versehen sein. 1bis Die Informationen, mit denen die Funkanlagen versehen sind, müssen ausserdem angeben: a. auf der Verpackung mindestens, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf; b. in der Gebrauchsanweisung, auf der Verpackung oder auf der Anlage, dass das Betreiben der Anlage gegebenenfalls Einschränkungen, einer Konzessi- on oder einer Bewilligung unterliegt. 3 Die in den Absätzen 1, 1bis und 2 genannten Informationen müssen deutlich sicht- bar sein.

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. d und e

2 In den in Absatz 1 aufgeführten Darstellungen haben die Ziffern und Buchstaben

folgende Bedeutung: d. A.: Kategorie, der die Fernmeldeanlage entsprechend der Liste in Anhang 2 (Abs. 1 Bst. a) angehört; e. B.:

1. N, wenn die Anlage direkt an jene eines Anbieters von öffentlichen

Diensten angeschlossen werden kann (Abs. 1 Bst. a), oder

2. P, wenn die Anlage nur indirekt an jene eines Anbieters von öffentli-

chen Diensten angeschlossen werden kann (Abs. 1 Bst. a);

1 SR 784.101.21

2000-2197 3017

Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2000

Art. 3 Abs. 2

2 Die Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die im Bereich unter

30 MHz erstellt und betrieben werden, sowie die Sendeanlagen für die Teilnahme

am Amateurfunk im Bereich über 30 MHz, die ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks erstellt und betrieben werden können, dürfen nur abgegeben werden an: a. Inhaberinnen und Inhaber einer Amateurfunkkonzession im Sinne von Arti- kel 23 der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen gegen Quittung und Vorweisung dieser Konzession; b. Händler gegen Quittung.

Art. 4a Regelung bei Anwendung von zusätzlichen grundlegenden Anforderungen Entscheidet das Bundesamt, dass zusätzliche grundlegende Anforderungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 31a FAV zur Anwendung gelangen, so dürfen die betroffenen Fernmeldeanlagen, sofern keine gegenteilige Regelung vorliegt, in- nerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Entscheidung noch angeboten und in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die neuen grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.

II Der Anhang 1a wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation:

11268 Marc Furrer

2 SR 784.102.1

3018

Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2000

Anhang 1a * (Art. 1 Abs. 2)

Vorgeschriebene Schnittstellen gemäss Artikel 4a Absatz 1 FAV Nr. Titel der technischen Anforderung Stichwort

R0061 Technische Schnittstellen-Anforderungen für drahtlose RLAN lokale Netzwerke (RLANs), die im Frequenzbereich 5 und 5 / 17 GHz

17 GHz mit Spreizbandmodulation für breitbandige Daten- HIPERLAN

systeme betrieben werden. R0062 Technische Schnittstellen-Anforderungen für digitale Bün- TETRA delfunkanlagen (TETRA) im Frequenzbereich über 400 zivil MHz für öffentlichen und privaten Betriebsfunk. R0063 Technische Schnittstellen-Anforderungen für im Handel Amateur erhältliche Amateurfunkanlagen. R0064 Technische Schnittstellen-Anforderungen für Funkanlagen RTTT im Bereich Strassentransport, Verkehrstelematik und Fahr- zeug-Identifikation.

* Der Text der technischen Anforderungen wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, oder bei Protelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

3019