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AS 2000 3036

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 4. Dezember 2000

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Dezember 19971 über Verwaltungsgebühren im Fernmel- debereich wird wie folgt geändert:

Art. 1

1 Werden die Verwaltungsgebühren nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so be-

inhaltet der angegebene Stundenansatz denjenigen Vollkostenanteil, welcher dem Objekt der Verwaltungsgebühr zugerechnet werden kann; gegebenenfalls sind die Kosten der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) sowie die- jenigen des Bundesamtes für Kommunikation (Bundesamt), die mit der Frequenz- verwaltung in Zusammenhang stehen, eingeschlossen.

2 Die zuständige Behörde erhebt für die Behandlung von Eingaben bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem für die betreffende Handlung festgelegten Stundenansatz; speziellere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

3 Bei geringfügigen Verwaltungsgebühren kann die zuständige Behörde auf deren

Erhebung verzichten.

Gliederungstitel vor Art. 1a

2. Kapitel: Fernmeldedienste

1. Abschnitt: Bereitstellung von Fernmeldediensten

Art. 1a Ausschreibung von Fernmeldedienstkonzessionen

1 Für die Zulassung der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit der Ausschrei-

bung einer Fernmeldedienstkonzession mittels Auktion erhebt die Konzessionsbe- hörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungs- gebühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken. Für das Auktionsverfahren erhebt die Kon- zessionsbehörde bei den zugelassenen Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine

1 SR 784.106.12

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Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2000

Verwaltungsgebühr, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.

2 Für die Behandlung der Eingaben im Zusammenhang mit der Ausschreibung einer

Fernmeldedienstkonzession mittels Kriterienwettbewerb erhebt die Konzessionsbe- hörde bei den Gesuchstellerinnen zu gleichen Teilen eine gesamthafte Verwaltungs- gebühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach den tatsächlichen Kosten und nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken. Im Zu- sammenhang mit der Ausschreibung einer Grundversorgungskonzession beträgt die Verwaltungsgebühr mindestens 50 000 Franken (Art. 3).

3 Die Konzessionsbehörde kann die bei einer Gesuchstellerin erhobene Verwal-

tungsgebühr herabsetzen, wenn sich diese vor der endgültigen Entscheidung über die Konzessionserteilung vom Verfahren zurückzieht.

Art. 2 Konzessionen für Fernmeldedienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für Fernmeldedienste erhebt die Konzessions- behörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Fran- ken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Fran- ken. 2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe- hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.

3 Für die Konzessionsaufsicht für Fernmeldedienste erhebt das Bundesamt eine

jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.

4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums, das von

einer Konzessionärin für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, er- hebt das Bundesamt ausserdem die in den Artikeln 4–6b festgelegten Verwaltungs- gebühren.

Art. 3 Grundversorgungskonzessionen

1 Für die Erteilung einer Grundversorgungskonzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 100 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.

2 Für die Konzessionsaufsicht erhebt das Bundesamt eine jährliche Verwaltungsge-

bühr von 200 000 Franken. Werden mehrere Grundversorgungskonzessionen erteilt, so hat jede Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 100 000 Franken sowie eine nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 270 Franken berechnete Verwaltungsgebühr zu entrichten.

3 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums, das von

einer Konzessionärin für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, er-

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hebt das Bundesamt ausserdem die in den Artikeln 4–6b festgelegten Verwaltungs- gebühren.

Art. 3a Meldepflichtige Anbieterinnen 1 Für die Erfassung einer meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterin sowie für die Änderung und die Aufhebung einer solchen Erfassung erhebt das Bundesamt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 2 Für die Aufsicht über eine erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundes- amt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.

Art. 3b Interkonnektionsentscheide Für einen Interkonnektionsentscheid erhebt die Kommission eine Verwaltungsge- bühr von mindestens 10 000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. Zudem können die Auslagen, beispielsweise die Kosten für Expertisen, den Parteien auferlegt werden.

Art. 3c Mitbenutzungsrechtsentscheid Für einen Mitbenutzungsrechtsentscheid (Art. 36 Abs. 2 FMG) erhebt das Bundes- amt eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken.

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Funkkonzessionen

Art. 4 Konzessionen für die Nutzung von Verbindungen für Richtfunkstrecken

1 Für die Erteilung einer Konzession für die Nutzung von Verbindungen für Richt-

funkstrecken erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 200 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 200 Franken. 2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe- hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 230 Franken. Vorbehalten bleiben die Verwaltungsgebühren nach Absatz 3.

3 Für die Zuteilung oder die Änderung einer Verbindung für eine Richtfunkstrecke

(Duplex oder Simplex) erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin die folgenden Verwaltungsgebühren: a. 200 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 1; b. 150 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 2; c. 50 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.

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4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei der Konzessionärin pro Verbindung für eine Richtfunkstrecke (Duplex oder Simplex) monatlich die folgenden Verwaltungsgebühren: a. 40 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 1; b. 20 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 2; c. 10 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.

Art. 4a Konzessionen für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse

1 Für die Erteilung einer Konzession für drahtlose lokale Teilnehmeranschlüsse

(Wireless Local Loop, WLL) erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 1000 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von

250 Franken pro Basisstation, mindestens aber von 2000 Franken.

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 1–4 Konzessionen für Mobilfunk und Funkrufdienste

1 Aufgehoben

2 Für die Erteilung einer Mobilfunkkonzession oder einer Konzession für Funk-

rufdienste erhebt die Konzessionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 300 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 300 Franken.

3 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 300 Franken.

4 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei den Konzessionärinnen jährlich: a. für einen landesweiten Dienst eine Verwaltungsgebühr von 1125 Franken pro zugeteilten Funkkanal in einer Hochfrequenzbandbreite von 25 kHz oder weniger; b. für einen regionalen Dienst eine Verwaltungsgebühr von 225 Franken pro Region und zugeteilten Funkkanal in einer Hochfrequenzbandbreite von

25 kHz oder weniger.

Art. 6 Konzessionen für feste Satellitendienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für feste Satellitendienste erhebt die Konzes- sionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von mindes-

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tens 310 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 310 Franken. 2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe- hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken. 3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 290 Franken.

Art. 6a Konzessionen für mobile Satellitendienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für mobile Satellitendienste erhebt die Konzes- sionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von min- destens 310 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 310 Franken.

2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Franken.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums und der

Orbitalpositionen von Satelliten erhebt das Bundesamt bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 290 Franken.

Art. 6b Konzessionen für Kurzwellenfunkdienste 1 Für die Erteilung einer Konzession für Kurzwellenfunkdienste erhebt die Konzes- sionsbehörde bei der Konzessionsempfängerin eine Verwaltungsgebühr von min- destens 290 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 290 Franken.

2 Für die Änderung und die Aufhebung der Konzession erhebt die Konzessionsbe-

hörde bei der Konzessionärin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.

3 Für die Verwaltung und die technische Kontrolle des Frequenzspektrums erhebt

das Bundesamt bei der Konzessionärin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 110 Franken pro zugeteilten Funkkanal.

Art. 8–9a Aufgehoben

Art. 11 Abs. 2

2 Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 3 Franken.

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Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Abs. 1 bis, Abs. 3–7 1 Die einmalige Verwaltungsgebühr bei Ausstellung der Konzession beträgt: a. 200 Franken für Funkanlagen, die auf Exklusivfrequenzen benützt werden; 1bis Die Gebühr für die Änderung der Konzession beträgt die Hälfte der in Absatz 1 genannten einmaligen Verwaltungsgebühr. Wenn die Konzession eine Richtfunk- verbindung (duplex oder simplex) betrifft, so wird der Betrag der in Absatz 1 ge- nannten einmaligen Verwaltungsgebühr erhoben.

3 Unter Vorbehalt der in Absatz 7 vorgesehenen Verwaltungsgebühren beträgt die

monatliche Verwaltungsgebühr für eine Sendeempfangsanlage: a. 9.80 Franken (Nahbereich) und 15 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 1 betrieben wird; b. 4.80 Franken (Nahbereich) und 7.50 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 2 betrieben wird; c. 2 Franken (Nahbereich) und 3 Franken (Fernbereich) pro Anlage, die in der Frequenzklasse 3 betrieben wird. 4 Für einen einzelnen Sender oder Empfänger wird die Hälfte der Verwaltungsge- bühren nach Absatz 3 erhoben. 5 Die Verwaltungsgebühren für Nah- und Fernbereich nach Absatz 3 unterscheiden sich wie folgt nach der äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) des Senders: a. Nahbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 0,25 Watt bis

25 Watt;

b. Fernbereich: Frequenzen bis 400 MHz mit einer ERP über 2,5 Watt sowie Frequenzen über 400 MHz mit einer ERP über 25 Watt.

6 Für eine Funkanlage mit einer ERP von 0,25 Watt oder weniger schuldet die Kon-

zessionärin die Hälfte der Verwaltungsgebühren für den Nahbereich.

7 Die monatliche Verwaltungsgebühr für eine Richtfunkstrecke (duplex oder sim-

plex) beträgt: a. 40 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 1; b. 20 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 2; c. 10 Franken pro Verbindung der Frequenzklasse 3.

Art. 13 und 14 Aufgehoben

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Art. 17 Abs. 2

2 Die monatliche Verwaltungsgebühr beträgt 16 Franken.

Einfügen nach dem 4. Kapitel

Art. 19a Gebührenpflicht

1 Die Pflicht zur Bezahlung der Verwaltungsgebühr endet am letzten Tag des Mo-

nats, in dem: a. ein Widerruf einer Zuteilung von Adressierungselementen rechtskräftig wird; b. Adressierungselemente von ihrer Inhaberin freiwillig zurückgegeben wer- den.

2 Die im Voraus erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren werden im Falle eines

Widerrufs von Adressierungselementen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchsta- ben b, c und d der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselmen- te im Fernmeldebereich nicht rückerstattet.

Art. 20 Kennzahlen 1 Für die Zuteilung einer Kennzahl erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin ei- ne Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewen- deten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 2 Für die Verwaltung einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Ver- waltungsgebühr von 600 Franken.

3 Für den Widerruf einer Kennzahl erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungs-

gebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 21 Nummernblöcke 1 Für die Zuteilung eines Nummernblocks erhebt das Bundesamt bei der Gesuch- stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 2 Für die Verwaltung eines Nummernblocks erhebt es bei der Inhaberin eine jährli- che Verwaltungsgebühr von: a. 400 Franken pro Block von 1000 Nummern; b. 200 Franken pro Block von 10 000 Nummern. 3 Für den Widerruf eines Nummernblocks erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

2 SR 784.104

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Art. 21a Einzelnummern

1 Für die Zuteilung einer einzelnen Rufnummer erhebt das Bundesamt bei der Ge-

suchstellerin eine Verwaltungsgebühr von 60 Franken.

2 Für die Verwaltung einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine

jährliche Verwaltungsgebühr von 12 Franken.

3 Für den Widerruf einer einzelnen Rufnummer erhebt es bei der Inhaberin eine

Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 260 Franken.

Art. 22 Kurznummern 1 Für die Zuteilung einer Kurznummer erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- denansatz von 260 Franken. 2 Für die Verwaltung einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1500 Franken. 3 Für den Widerruf einer Kurznummer erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungs- gebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 22a CS-Codes 1 Für die Zuteilung eines CS-Codes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 2 Für die Verwaltung eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwaltungsgebühr von 750 Franken.

Art. 23 Abs. 1 und 3 1 Für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstelle- rin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

3 Für den Widerruf eines Zehntel-DNIC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal-

tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 24 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines ADMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines ADMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

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Art. 25 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines PRMD-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines PRMD-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 26 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines RDN-Namens erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel-

lerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines RDN-Namens erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 27 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung einer NSAP-Adresse erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf einer NSAP-Adresse erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 28 ICD

1 Für die Zuteilung eines ICD erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine

Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenan- satz von 260 Franken. 2 Für den Widerruf eines ICD erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 29 Abs. 1 und 3 1 Für die Zuteilung eines Objektbezeichners erhebt das Bundesamt bei der Gesuch- stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines Objektbezeichners erhebt es bei der Inhaberin eine Ver- waltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

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Art. 30 IIN

1 Für die Zuteilung einer IIN erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine

Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

2 Für den Widerruf einer IIN erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr,

berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 31 ISPC

1 Für die Zuteilung eines ISPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine

Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 2 Für die Verwaltung eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Verwal- tungsgebühr von 750 Franken. 3 Für den Widerruf eines ISPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 32 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines NSPC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine

Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines NSPC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 32a Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine

Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 32b Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt das Bundesamt

bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, be- rechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes erhebt es bei der Inha- berin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

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Art. 33 Abs. 1 und 3 1 Für die Zuteilung eines Herstellercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstel- lerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines Herstellercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 34 Abs. 1 und 3

1 Für die Zuteilung eines Unternehmercodes erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für den Widerruf eines Unternehmercodes erhebt es bei der Inhaberin eine Ver- waltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

Art. 35 Zulassung von Fernmeldeanlagen

1 Für die Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuch-

stellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 720 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken. 2 Für die Änderung der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- denansatz von 240 Franken. 3 Für den Widerruf der Zulassung einer Fernmeldeanlage erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- denansatz von 240 Franken.

Art. 36 Meldung von Funkanlagen Für die Meldung einer Funkanlage erhebt das Bundesamt bei der meldenden Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufge- wendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 38 Versuchsbewilligung Für die Bewilligung zum Erstellen und Betreiben einer leitungsgebundenen Anlage zu technischen Versuchszwecken erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 39 Meldung von Fachmessen Für die Erfassung der Meldung einer Fachmesse, an der leitungsgebundene Fern- meldeendeinrichtungen Gegenstand von Vorführungen sind, erhebt das Bundesamt beim Veranstalter oder bei der Veranstalterin der Fachmesse eine Verwaltungsge-

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bühr von mindestens 120 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei ei- nem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 40 Expertise zur Konformität von Fernmeldeanlagen Für eine Expertise zur Konformität einer Fernmeldeanlage erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 480 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 41 Nachträgliche Kontrolle 1 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage den Vorschriften nach Artikel 3b, 5, 5a und 26 FAV nicht entspricht, so erhebt das Bundesamt bei der kontrollierten Person eine Verwaltungsgebühr von mindestens

240 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

240 Franken.

2 Wird bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass die Fernmeldeanlage nicht konform ist, so erhebt es bei der kontrollierten Person für die Prüfung der Konfor- mität und die Entscheidung über die Nichtkonformität eine Verwaltungsgebühr von mindestens 480 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stun- denansatz von 240 Franken, Artikel 45b bleibt vorbehalten.

Art. 42 Verfügung im Hinblick auf die Störungsbehebung Für eine Verfügung im Hinblick auf das Beheben von Störungen des Fernmeldever- kehrs und des Rundfunks erhebt das Bundesamt bei der Betreiberin oder dem Be- treiber der Fernmeldeanlage, die für die Störung verantwortlich ist, eine Verwal- tungsgebühr von mindestens 560 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 280 Franken.

Art. 43 Teilnahme an der Begutachtung bei der Akkreditierung Für die Gutachtertätigkeiten im Rahmen der Akkreditierung erhebt das Bundesamt bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 44 Festlegung der wesentlichen Funktestreihen Für die Festlegung der im Rahmen des Verfahrens interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen als wesentlich geltenden Funktestreihen erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 44a Prüfen der Konstruktionsunterlagen Für das Prüfen der Konstruktionsunterlagen erhebt das Bundesamt bei der Gesuch- stellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

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Art. 45 Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung Für das Ausstellen einer Bescheinigung für die umfassende Qualitätssicherung er- hebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 240 Franken.

Art. 45a Auskünfte und weitere Dienstleistungen des Bundesamtes

1 Das Bundesamt kann Verwaltungsgebühren, berechnet nach der aufgewendeten

Zeit bei einem Stundenansatz von 220 Franken, erheben für: a. das Erstellen von Rechtsgutachten und Erteilen von Auskünften rechtlicher Art; b. das Erteilen von Auskünften wirtschaftlicher oder technischer Art; c. die Bereitstellung und Wiedergabe von statistischen Ergebnissen; d. weitere Verwaltungshandlungen, insbesondere betreffend die Einsichtnahme in Dokumente, die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 13 FMG sowie die mögliche Mehrarbeit im Zusammenhang mit Artikel 59 FMG.

2 Bei aufwendigen Auskünften informiert das Bundesamt die Gesuchstellerin im

Voraus über die voraussichtlichen Gebühren. 3 Sind für die Verwaltungsgebühr mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie solidarisch.

4 Behörden des Bundes und, im Falle des Gegenrechts, der Kantone und Gemeinden

bezahlen keine Verwaltungsgebühren nach Absatz 1, wenn die Dienstleistung zur ei- genen Verwendung bestimmt ist.

Art. 45b Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen Für die Durchführung von Verwaltungsmassnahmen und -sanktionen erhebt die zu- ständige Behörde beim Widerhandelnden eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 230 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11267 Moritz Leuenberger

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