Lexipedia

AS 2000 3104

Bundesgesetz über Bauprodukte

Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)

vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94 Absatz 2, 95, 97 und 101 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1998 2, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten.

2 Es gilt nicht, soweit:

a. ein Bauprodukt unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Ge- räten fällt; b. andere Bundeserlasse das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimm- ter Bauprodukte abschliessend regeln.

Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz bedeuten: a. Bauprodukt: ein Produkt, das hergestellt wird, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden; b. technische Spezifikationen: bezeichnete technische Normen nach Artikel 4 und technische Zulassungen nach Artikel 5; c. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Bauproduktes.

SR 933.0

3104 1999-5360

Bauproduktegesetz AS 2000

2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 3 Grundsätze

1 Bauprodukte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen

nach anderen Bundeserlassen erfüllen und brauchbar sind.

2 Brauchbar sind Bauprodukte, wenn die Bauwerke, für welche sie zweckentspre-

chend verwendet werden, die wesentlichen Anforderungen erfüllen hinsichtlich: a. mechanischer Festigkeit und Standsicherheit; b. Brandschutz; c. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz; d. Nutzungssicherheit; e. Schallschutz; f. sparsamer und rationeller Energieverwendung.

3 Der Bundesrat regelt die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke, soweit die

Festlegung dieser Anforderungen nicht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt; er berücksichtigt dabei das internationale Recht.

4 Wird ein Bauprodukt gemäss technischen Normen nach Artikel 4 hergestellt, so

wird vermutet, dass es die Anforderungen gemäss Absatz 2 erfüllt.

5 Bauprodukte, die nicht gemäss technischen Spezifikationen, sondern gemäss ent-

sprechenden Regeln der Technik hergestellt werden, dürfen in der Schweiz weiter- hin in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Voraussetzungen nach anderen Bun- deserlassen erfüllen.

Art. 4 Technische Normen

1 Die zuständige Bundesbehörde bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen

Bundesämter und der Kommission für Bauprodukte nach Artikel 10 sowie im Ein- vernehmen mit dem für aussenwirtschaftliche Beziehungen zuständigen Bundesamt die technischen Normen, welche geeignet sind, die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 zu konkretisieren.

2 Soweit möglich werden international harmonisierte Normen bezeichnet.

3 Unabhängige schweizerische Normenorganisationen können beauftragt werden,

technische Normen zu schaffen, wenn keine international harmonisierten Normen bestehen oder in Erarbeitung sind.

4 Titel und Bezugsquelle der bezeichneten technischen Normen werden im Bundes-

blatt veröffentlicht.

Art. 5 Technische Zulassung 1 Die technische Zulassung ist die Feststellung der Brauchbarkeit des Produktes ei- nes bestimmten Herstellers hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderun- gen an Bauwerke, für die das Produkt verwendet wird.

3105

Bauproduktegesetz AS 2000

2 Eine Zulassungsstelle nach Artikel 9 kann für ein Bauprodukt eine technische Zu- lassung ausstellen, wenn: a. für dieses Bauprodukt eine technische Norm weder vorliegt noch in Auftrag gegeben worden ist und nach Feststellung des zuständigen Bundesamtes nicht oder noch nicht ausgearbeitet werden kann; b. dieses Bauprodukt wesentlich von einer technischen Norm abweicht. 3 In Sonderfällen kann eine technische Zulassung auch für Produkte ausgestellt wer- den, für die eine technische Norm in Auftrag gegeben worden ist oder nach Fest- stellung des zuständigen Bundesamtes ausgearbeitet werden kann. Eine solche Zu- lassung gilt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden technischen Norm.

4 Die technische Zulassung beruht auf Untersuchungen und Prüfungen. Der Bundes-

rat regelt das Verfahren; er hat dabei internationale Vorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen. 5 Der Gegenstand der technischen Zulassung wird im Bundesblatt veröffentlicht und von der Zulassungsstelle den anderen Zulassungsstellen bekannt gemacht. 6 Für ausländische technische Zulassungen gilt Artikel 18 Absätze 2 und 3 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG) sinngemäss.

Art. 6 Konformitätsbewertung

1 Der Nachweis der Konformität mit technischen Spezifikationen beruht auf einer

Konformitätsbewertung und erfolgt durch die Konformitätserklärung des Herstellers sowie gegebenenfalls durch eine Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbe- wertungsstelle nach Artikel 8.

2 Die Bewertung der Konformität setzt voraus, dass der Hersteller:

a. über ein werkeigenes Produktionskontrollsystem verfügt; b. bei besonderen, in ihrer technischen Spezifikation bezeichneten Produkten zusätzlich eine nach Artikel 8 akkreditierte oder anerkannte Konformitäts- bewertungsstelle in die Bewertung der Produktionskontrolle oder des Pro- dukts einbezieht.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Konformitätsbewertung.

4 Für Produkte nach Artikel 3 Absatz 5 bedarf es keines Konformitätsnachweises.

Art. 7 Sonderfälle 1 Weicht ein Bauprodukt wesentlich ab von einer technischen Spezifikation, die den Konformitätsnachweis auf Grund einer werkeigenen Produktionskontrolle des Her- stellers und einer Erstprüfung des Bauprodukts entweder durch den Hersteller oder durch eine anerkannte Prüfstelle vorsieht, so muss der Nachweis in jedem Fall auf Grund einer Erstprüfung durch eine nach Artikel 8 akkreditierte oder anerkannte Prüfstelle erbracht werden.

4 SR 946.51

3106

Bauproduktegesetz AS 2000

2 Bauprodukte, die in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit eine untergeordnete Rolle spielen, können in Verkehr gebracht werden, sofern eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit den anerkannten Regeln der Technik vorliegt und die Vorausset- zungen anderer Bundeserlasse erfüllt sind. Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit den mitbetroffenen Bundesämtern und nach Anhörung der Kom- mission für Bauprodukte nach Artikel 10 die entsprechenden Produkte. 3 Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, dürfen, sofern die technischen Spezifikationen nichts anderes bestimmen und die Voraussetzungen anderer Bun- deserlasse erfüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn eine Konformitäts- erklärung des Herstellers vorliegt, die auf einer werkeigenen Produktionskontrolle und einer Erstprüfung des Produkts durch den Hersteller beruht.

3. Abschnitt: Prüf-, Konformitätsbewertungs- und Zulassungsstellen

Art. 8 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aus- stellen, müssen: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

2 Der Bundesrat kann weitere Anforderungen festlegen.

3 Die Anerkennung ausländischer Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen

richtet sich nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 THG5.

Art. 9 Zulassungsstellen 1 Der Bundesrat bezeichnet eine amtliche Stelle, welche befugt ist, technische Zulas- sungen auszustellen. Er bezeichnet, insbesondere für bestimmte Fachgebiete, über- dies geeignete private Stellen.

2 Die Zulassungsstellen müssen in der Schweiz akkreditiert sein.

3 Der Bundesrat kann weitere Anforderungen vorschreiben.

4. Abschnitt: Kommission für Bauprodukte

Art. 10

1 Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Bauprodukte und legt deren Organi-

sation und Aufgaben fest.

5 SR 946.51

3107

Bauproduktegesetz AS 2000

2 Die Kommission berät die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden

und Organe und nimmt die übrigen ihr vom Bundesrat übertragenen Aufgaben wahr.

5. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 11 Kontrollorgane Der Bundesrat bezeichnet die Kontrollorgane. Er kann die Kantone sowie öffent- lich-rechtliche und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben be- trauen.

Art. 12 Mitwirkungs- und Schweigepflicht 1 Wer Bauprodukte herstellt oder in Verkehr bringt, darf die Kontrollorgane bei ih- rer nachträglichen Kontrolle nicht behindern und ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

2 Die Kontrollorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie nicht Tatsachen

feststellen, welche die Sicherheit von Bauwerken gefährden.

Art. 13 Datenschutz 1 Die Kontrollorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über ad- ministrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Sinne von Artikel

18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 6 über den Datenschutz zu bearbeiten.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitli-

chen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

6. Abschnitt: Gebühren, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 14 Gebühren

1 Die Zulassungsstellen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.

2 Die Kontrollorgane erheben Gebühren, wenn die Kontrollen zu Beanstandungen

führen.

3 Der Bundesrat legt kostendeckende Gebühren fest.

Art. 15 Rechtspflege

1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundes-

verwaltungsrechtspflege.

6 SR 235.1

3108

Bauproduktegesetz AS 2000

2 Gegen Verfügungen der Zulassungsstellen und der Kontrollorgane des Bundes

kann bei einer eidgenössischen Rekurskommission im Sinne des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 Beschwerde erhoben werden.

Art. 16 Strafbestimmungen

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. Bauprodukte, welche die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, in Verkehr bringt; b. den Kontrollorganen die Besichtigung oder Prüfung von Bauprodukten ver- weigert; c. die Auskunftspflicht verletzt; d. die Schweigepflicht verletzt.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Die Artikel 6 und 7 des Verwaltungs- strafrechtsgesetzes vom 22. März 19748 sind anwendbar.

4 Im Übrigen gelten die Artikel 23–29 THG9.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 8. Oktober 1999 Nationalrat, 8. Oktober 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

7 SR 172.021 8 SR 313.0 9 SR 946.51

3109

Bauproduktegesetz AS 2000

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abge-

laufen.10

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9988

10 BBl 1999 8758

3110