AS 2000 378
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 1 Der Beitragssatz für die Risiken Tod und Invalidität beträgt für Frauen und für Männer: a. 3,50 Prozent des koordinierten Taglohnes bis zum Alter 54; b. 1,74 Prozent des koordinierten Taglohnes ab Alter 55.
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10767 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 837.174
378 1999-6391