AS 2000 382
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:
Art. 9 Pachtbetriebe
1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen, deren
Einkommen und Vermögen die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreiten, erhal- ten: a. Investitionshilfen, wenn ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht errichtet wird und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer abge- schlossen wird; b. Investitionskredite, wenn der Pachtvertrag für die Dauer des Kredites im Grundbuch vorgemerkt wird und der Eigentümer für den Kredit mit dem Pachtgegenstand eine grundpfändliche Sicherheit leistet.
2 Pächter und Pächterinnen von Betrieben anderer Eigentümer und Eigentümerinnen
als nach Absatz 1 erhalten Investitionshilfen, wenn ein selbstständiges und dauern- des Baurecht von mindestens 50 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.
3 Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1 und
2 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.
Art. 20 Abs. 2
2 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausseror-
dentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buch- stabe h kann das Bundesamt die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Ein- zelfall herabsetzen.
1 SR 913.1
382 1999-6367
Strukturverbesserungsverordnung AS 2000
Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 43 Abs. 6
6 Im Haupterwerb tätige Fischer und Fischerinnen oder Fischzüchter und Fisch-
züchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 50 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum übernehmen.
Gliederungstitel von Art. 63
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10771 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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