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AS 2000 389

Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

Verordnung über die Verteilung des Zollkontingentes Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Verteilung des Zollkontingentes Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes2,

Art. 2 Abs. 2

2 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 5 erstattet den Zollkontingentanteilsinhabern

die Einfuhrzölle sofern sie ihr die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorlegen.

Art. 3 Abs. 1

1 Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche

zugeteilt.

Art. 4 Abs. 1

1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen der Vollzugsbehörde schriftlich und

unter Beilage der Zollausweise eingereicht werden.

Art. 5 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.