AS 2000 389
Verordnung über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
Verordnung über die Verteilung des Zollkontingentes Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Verteilung des Zollkontingentes Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c des Zolltarifgesetzes2,
Art. 2 Abs. 2
2 Die Vollzugsbehörde nach Artikel 5 erstattet den Zollkontingentanteilsinhabern
die Einfuhrzölle sofern sie ihr die notwendigen Ursprungszeugnisse (Ausfuhrlizenz AGREX der EG) vorlegen.
Art. 3 Abs. 1
1 Die Zollkontingentsanteile werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche
zugeteilt.
Art. 4 Abs. 1
1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen der Vollzugsbehörde schriftlich und
unter Beilage der Zollausweise eingereicht werden.
Art. 5 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung.