AS 2000 404
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion
Verordnung über die Kontingentierung der Milchproduktion (Milchkontingentierungsverordnung, MKV)
Änderung vom 12. Januar 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, d und e sowie Abs. 4
1 Kontingente können vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden, wenn:
b. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer im Talgebiet der Kontingentsabgeberin oder dem Kontingentsabgeber im Berggebiet ver- traglich die Aufzucht seines Rindviehs überlässt; d. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber bis zum 30. April 1999 zusammen eine Betriebszweiggemeinschaft geführt haben und die Zusam- menarbeit fortführen möchten; oder e. die Kontingentsübernehmerin oder der Kontingentsübernehmer und die Kontingentsabgeberin oder der Kontingentsabgeber Mitglied derselben Milch- oder Käsereigenossenschaft sind. 4 Die Übertragung nach Absatz 1 Buchstabe e ist nur in Form einer nicht endgülti- gen Übertragung möglich.
Art. 11 Abs. 1 erster Satz
1 Ein Zusatzkontingent wird Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berg-
gebietes, die für die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berg- gebiet kaufen, zugeteilt. ...
Art. 29 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Bei Fortsetzung der Pacht nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
4. Oktober 19852 über die landwirtschaftliche Pacht ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.