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AS 2000 611

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

Verordnung über die Statistik des Aussenhandels

Änderung vom 19. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 19881 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert:

Ingress erstes und zweites Lemma gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862, auf Artikel 5 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19923 ...

Art. 10 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 4

1 In den Deklarationen sind anzugeben:

c. bei der Durchfuhr das Herkunfts- und das Bestimmungsland.

2 Als Erzeugungsland gilt:

a. das Ursprungsland im Sinne des 2. Abschnitts (Ursprungskriterien) der Ver- ordnung vom 4. Juli 1984 4 über die Ursprungsbeglaubigung; b. das Drittland, in dem die Ware vor der Einfuhr in die Schweiz durch Ent- richtung eines Zolles oder durch zollfreie Zulassung nationalisiert worden ist; c. bei der Einfuhr aus einer Zollunion das Land, aus dem die Ware versendet wird, ohne dass danach während des Transports der rechtliche Status der Ware verändert worden ist (z.B. Eigentumswechsel).

4 Als Herkunftsland gilt das Land, aus dem die Ware ausgeführt oder reexpediert

wird.

Art. 14 Aufgehoben

1999-6226 611

Statistik des Aussenhandels AS 2000

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 2 bis und 6 Veröffentlichungen und statistische Dienstleistungen

1 Die Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden von der Oberzolldirektion in

benutzergerechter Form publiziert oder in einer andern geeigneten Form zugänglich gemacht.

2 Die Veröffentlichungen auf dem Gebiet der Aussenhandelsstatistik umfassen na-

mentlich: ... 2bis Die Oberzolldirektion führt eine im Online-Verkehr zugängliche statistische Datenbank (SWISS-impex). Die wichtigsten Ergebnisse der Aussenhandelsstatistik werden auf Internet frei zugänglich gemacht. 6 Die Oberzolldirektion erhebt für Veröffentlichungen und statistische Dienstleis- tungen Gebühren. Diese richten sich nach der Verordnung vom 30. Juni 19935 über die Gebühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

Art. 16 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.

19. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10819 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 431.09

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