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AS 2000 661

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)

Änderung vom 28. April 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über die Einreise und Anmeldung von Aus- länderinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 9a Abnahme von Fingerabdrücken

1 Die schweizerischen Auslandvertretungen und Grenzposten können von Auslände-

rinnen und Ausländern, die ein Visumgesuch stellen und deren Identität nicht fest- steht, Fingerabdrücke abnehmen. 2 Die erfassten Fingerabdrücke dürfen nicht in einer elektronischen Datenbank ge- speichert werden. Die Fingerabdrücke werden im System AFIS (Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystem) verglichen. Die Daten dürfen längstens für sechs Monate aufbewahrt werden. Das Bundesamt für Ausländerfragen bezeichnet die für die Vernichtung der Fingerabdrücke zuständige Stelle. 3 Das Bundesamt für Ausländerfragen regelt die weiteren Einzelheiten in einer Wei- sung.

II Diese Änderung tritt am 29. April 1999 in Kraft.

28. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10760 Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 SR 142.211

1999-6243 661