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AS 2000 695

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

SR 0.232.112.21; AS 1996 2810

Änderung der Ausführungsordnung Am 26. September 1997 hat die Versammlung des Madrider Verbands die folgende Änderung der Regeln der Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Ab- kommen und zum Protokoll beschlossen. Die Änderung ist am 1. Januar 1998 in Kraft getreten.

Übersetzung 1

Regel 6 Sprachen (1) [keine Änderung] (2) [Andere Mitteilungen als internationale Gesuche] a) Mitteilungen, die ein internationales Gesuch betreffen, für das ausschliess- lich das Abkommen massgebend ist, oder die sich daraus ergebende interna- tionale Registrierung sind, vorbehaltlich der Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3, in Französisch abzufassen; jedoch findet Buchstabe b Anwendung, wenn die sich aus einem internationalen Gesuch, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist, ergebende internationale Registrierung Gegen- stand einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b ist oder gewesen ist. b) [keine Änderung] (3) [Eintragung und Veröffentlichung] a) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Handelt es sich bei der nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe b um die erste nachträgliche Benennung nach jener Regel in Be- zug auf eine bestimmte internationale Registrierung, so veröffentlicht das Internationale Büro zusammen mit der Veröffentlichung dieser nachträgli- chen Benennung im Blatt die internationale Registrierung in Englisch und veröffentlicht sie erneut in Französisch. Anschliessend ist diese nachträgli- che Benennung in Englisch und Französisch in das internationale Register einzutragen. Die Eintragung in das internationale Register und die im Blatt

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 695).

2000-0087 695

Registrierung von Marken AS 2000

vorzunehmende Veröffentlichung aller Angaben, die auf Grund dieser Aus- führungsordnung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung sowohl einzutragen als auch zu veröffentlichen sind, sind in Englisch und Französisch abzufassen. (4) [keine Änderung]

Regel 15 Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen (1) [Nicht vorschriftsmässiges internationales Gesuch] a) Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile: i) [keine Änderung] ii) Angaben, die den Schluss zulassen, dass der Hinterleger berechtigt ist, ein internationales Gesuch einzureichen, iii) die benannten Vertragsparteien, iv) das Datum und die Nummer des Basisgesuchs beziehungsweise der Ba- siseintragung, v) die in Regel 9 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer v oder in Regel 9 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer vii genannte Erklärung der Ursprungsbehörde, vi) und vii) [keine Änderung] b) [keine Änderung] (2) [keine Änderung]

Regel 17 Mitteilung der Schutzverweigerung (1) [Keine Änderung] (2) (Nicht auf einen Widerspruch gestützte Schutzverweigerungen) Stützt sich die Schutzverweigerung nicht auf einen Widerspruch, so hat die in Ab- satz 1 genannte Mitteilung Folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) [keine Änderung] ii) die Nummer der internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit anderen Angaben, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlauben, wie zum Beispiel Wortbestandteile der Marke oder die Nummer des Basisgesuchs oder der Basiseintragung. iii) [gestrichen] iv) bis viii) [keine Änderung] (3) bis (5) [keine Änderung]

Registrierung von Marken AS 2000

Regel 24 Benennung im Anschluss an die internationale Registrierung (1) [Berechtigung] a) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Der Inhaber einer internationalen Registrierung, die sich aus einem interna- tionalen Gesuch ergeben hat, für das ausschliesslich das Protokoll massge- bend ist, kann durch das Abkommen gebundene Vertragsparteien benennen, unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien auch durch das Protokoll ge- bunden sind, sofern zum Zeitpunkt der Benennung die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, durch das Abkommen gebunden ist, oder falls eine Änderung des Inhabers eingetragen wurde, die Vertragspartei oder zumindest eine der Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Vorausset- zungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung erfüllt, durch das Abkommen gebunden ist, und sofern entweder die internationale Registrierung auf einer Basiseintragung beruht oder, falls sie auf einem Ba- sisgesuch beruht, sich aus diesem eine Eintragung ergeben hat. (2) [keine Änderung] (3) (Inhalt) a) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Die nachträgliche Benennung kann ausserdem enthalten: i) die in Regel 9 Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben und die dort genannte Übersetzung beziehungsweise genannten Übersetzungen, ii) einen Antrag, dass die nachträgliche Benennung nach der Eintragung einer Änderung oder einer Löschung in Bezug auf die betreffende in- ternationale Registrierung oder nach der Erneuerung der internationalen Registrierung wirksam wird. d) Beruht die internationale Registrierung auf einem Basisgesuch, so ist der nachträglichen Benennung eine von der Ursprungsbehörde unterschriebene Erklärung beizufügen, die bestätigt, dass sich aus diesem Gesuch eine Ein- tragung ergeben hat, und die das Datum und die Nummer dieser Eintragung angibt, es sei denn, das Internationale Büro hat bereits eine solche Erklärung erhalten. (4) und (5) [keine Änderung] (6) (Datum der nachträglichen Benennung) a) [keine Änderung] b) und c) [keine Änderung] d) Enthält die nachträgliche Benennung einen Antrag nach Absatz 3 Buchsta- be c Ziffer ii, so kann sie, ungeachtet der Buchstaben a, b und c, ein späteres Datum als das sich aus den Buchstaben a, b oder c ergebende tragen.

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Regel 25 Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung (1) [Einreichung des Antrags] a) Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entspre- chenden amtlichen Formblatt in einem Exemplar einzureichen, falls sich der Antrag auf Folgendes bezieht: i) bis iii) [keine Änderung] iv) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers; v) [keine Änderung] b) und c) [keine Änderung] (2) [Inhalt des Antrags] a) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Der Antrag auf Eintragung einer Änderung oder einer Löschung kann auch einen Antrag enthalten, diese Eintragung vor oder nach der Eintragung einer anderen Änderung oder Löschung oder einer nachträglichen Benennung in Bezug auf die betreffende internationale Registrierung oder nach der Er- neuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen. (3) und (4) [keine Änderung]

Regel 27 Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers (1) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung] a) Ist der in Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a genannte Antrag in Ordnung, so trägt das Internationale Büro die Änderung oder Löschung umgehend im internationalen Register ein, teilt dies den Behörden der benannten Ver- tragsparteien, in denen die Änderung wirksam wird, oder, im Fall einer Löschung, den Behörden aller benannten Vertragsparteien mit und benach- richtigt gleichzeitig den Inhaber und, falls der Antrag von einer Behörde eingereicht wurde, die betreffende Behörde. Bezieht sich die Eintragung auf eine Änderung des Inhabers, so benachrichtigt das internationale Büro bei einer vollständigen Änderung des Inhabers auch den früheren Inhaber und bei einer teilweisen Änderung des Inhabers den Inhaber des Teils der inter- nationalen Registrierung, der abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist. Wurde der Antrag auf Eintragung einer Löschung vom Inhaber oder einer beteiligten Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 des Ab- kommens und Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls genannten Fünfjahresfrist eingereicht, so unterrichtet das Internationale Büro auch die Ursprungsbe- hörde.

Registrierung von Marken AS 2000

b) Die Änderung oder die Löschung wird mit dem Datum des Tages einge- tragen, an dem ein den geltenden Erfordernissen entsprechender Antrag beim Internationalen Büro eingeht; bei Antragstellung nach Regel 25 Ab- satz 2 Buchstabe c kann sie jedoch mit einem späteren Datum eingetragen werden. (2) [keine Änderung] (3) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Registrierungen] Ist dieselbe natürliche oder juristische Person auf Grund einer teilweisen Änderung des Inhabers nach Absatz 2 als Inhaber von zwei oder mehr internationalen Regis- trierungen eingetragen worden, so werden die Registrierungen auf Antrag dieser natürlichen oder juristischen Person, der entweder unmittelbar oder über die Ur- sprungsbehörde oder eine andere beteiligte Behörde gestellt worden ist, zusam- mengeführt. Die aus der Zusammenführung hervorgegangene internationale Regis- trierung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise über- tragenen internationalen Registrierung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchsta- ben. (4) [keine Änderung]

Regel 35 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind (1) [keine Änderung] (2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung] a) [keine Änderung] b) [keine Änderung] c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten mindestens 5 v. H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so kann die Behör- de dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der indi- viduellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Ver- einten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entspre- chend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss. d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v. H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach

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dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Ver- öffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

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