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AS 2000 703

Verordnung zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren

Verordnung zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren

vom 2. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden in der Fassung gemäss den Anhängen 1–4 erlassen:

1. Wasserrechtsverordnung

(Anhang 1)

2. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

(Anhang 2)

3. Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen

(Anhang 3)

4. Rohrleitungsverordnung

(Anhang 4)

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Januar 19911 über den Natur- und Heimatschutz

Art. 2 Abs. 2–4

2 Die zuständigen Behörden des Bundes holen bei der Erfüllung einer Bundesaufga-

be nach Artikel 2 NHG eine fachliche Stellungnahme der Kantone ein. Für die Mit- wirkung des BUWAL und des BAK gilt Artikel 3 Absatz 4 NHG. 3 Die Kantone sorgen für die Mitwirkung ihrer Fachstellen für Naturschutz, Heimat- schutz und Denkmalpflege bei der Erfüllung der ihnen nach Artikel 1 obliegenden Aufgaben.

4 Das BUWAL und das BAK (Abs. 2) sowie die kantonalen Fachstellen für Natur-

schutz, Heimatschutz und Denkmalpflege (Abs. 3) beurteilen im Rahmen ihrer Mit-

1 SR 451.1

2000-0114 703

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

wirkung, ob nach Artikel 7 NHG ein Gutachten der zuständigen Fachkommission des Bundes (Art. 23 Abs. 2) notwendig ist.

Art. 21 Einleitungssatz Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Wiederan- siedlung von Arten, Unterarten und Rassen, die in der Schweiz wild lebend nicht mehr vorkommen, bewilligen, sofern: ...

Art. 23 Abs. 1 und 1 bis

1 Das BUWAL und das BAK sind die Fachstellen des Bundes für Naturschutz, Hei-

matschutz und Denkmalpflege. Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bun- desbehörden zuständig sind. 1bis Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BUWAL und das BAK nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.

Art. 24 Abs. 3 und 5

3 Das UVEK genehmigt das Geschäftsreglement der ENHK und das Eidgenössische

Departement des Innern (EDI) dasjenige der EKD.

5 Die ENHK und die EKD erstatten dem UVEK beziehungsweise dem EDI jährlich

Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und d

1 Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; d. sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);

Art. 27 Abs. 2 Bst. e

2 Die zuständigen Behörden teilen dem BUWAL folgende Verfügungen mit:

e. Verfügungen, die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) oder in Moorlandschaften (Art. 23b NHG) betreffen.

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

2. Verordnung vom 26. November 19862 über Fuss- und Wanderwege

Art. 8 Abs. 2 2 Die Bundesstellen unterbreiten Vorhaben, die in den Plänen enthaltene Fuss- und Wanderwege berühren, den Kantonen zur Stellungnahme. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes vom 21. März 19973.

3. Verordnung vom 18. Dezember 19954 über die Nationalstrassen

Art. 13 Ausführungsprojekt

1 Das Bundesamt prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem Depar-

tement zur Plangenehmigung einreicht. Das Bundesamt gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.

2 Können sich Bundesamt und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem Departe-

ment das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom Bundesamt als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.

Art. 13a Plangenehmigungsgesuch

1 Dem Plangenehmigungsgesuch an das Departement sind folgende Unterlagen bei-

zulegen: a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1 : 1000; c. Längsschnitt im Massstab 1 : 1000 für die Längen und 1 : 100 für die Höhen; d. Normalprofil im Massstab 1 : 50; e. Querprofile im Massstab 1 : 100; f. Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; h. Entwässerungskonzept; i. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j. Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist.

2 SR 704.1 3 SR 172.010; AS 1999 3071 4 SR 725.111

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

2 Das Departement prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und

übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

Art. 13b Aussteckung Für die Aussteckung nach Art. 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu ge- hörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht wer- den, sind kenntlich zu machen. b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen. c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.

Art. 13c Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.

Art. 16 Abs. 2

2 Das Departement genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach

Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des In- struktionsverfahrens mit.

Art. 23 Abs. 1 erster Satz

1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das

Departement dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission die geneh- migten Planvorlagen. ...

4. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 19515

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10, 11, 13, 15, 16, 18, 22, 23 und 26 wird der Ausdruck «Eidgenös- sisches Amt für Verkehr» durch «Bundesamt» ersetzt.

Art. 3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) übt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmungen aus. Die Zuständigkeit des Bundesam-

5 SR 744.211

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

tes richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29. März 19506 über die Trolleybusunternehmungen und nach der Ge- setzgebung über Eisenbahnen und über elektrische Anlagen.

Art. 4 Anwendbare Für die Erstellung und die Instandhaltung von festen Anlagen der Bestimmungen Trolleybusunternehmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über Eisenbahnen und jener über elektrische Anlagen, insbesondere die Verordnung vom 5. Dezember 19947 über elektri- sche Anlagen von Bahnen (VEAB).

Art. 5 Plan- Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz genehmigung oder überwiegend dem Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 und der Verordnung vom 2. Februar 20009 über das Plangenehmigungsverfahren für Ei- senbahnanlagen.

Art. 6 und 7 Aufgehoben

Art. 8 Randtitel und Abs. 3 Strassenfahrzeug 3 Die Fahrzeuge müssen mindestens mit Heizung, elektrischer Be- leuchtung und Lüftungseinrichtung versehen sein.

Art. 9 Elektrische Für die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der elektri- Starkstromausrüs tung schen Einrichtungen der Fahrzeuge, insbesondere der galvanisch mit der Fahrleitung verbundenen Teile, gelten sinngemäss die Bestim- mungen der Elektrizitätsgesetzgebung, insbesondere der VEAB10.

Art. 10 Abs.1, 2 Einleitungssatz, Bst. 1, sowie 3 und 4

1 Für alle neuen Fahrzeuge sowie für alle nachträglichen wesentlichen

Änderungen oder Umbauten von Fahrzeugen sind dem Bundesamt Pläne, Zeichnungen und Berechnungen einzureichen. Dies hat so

6 SR 744.21 7 SR 734.42 8 SR 742.101; AS 1999 3071 9 SR 742.142.1; AS 2000 741 10 SR 734.42

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

rechtzeitig zu geschehen, dass Auflagen der Aufsichtsbehörde berück- sichtigt werden können. Das Bundesamt prüft, ob die Vorschriften der massgeblichen Gesetzgebung eingehalten sind.

2 Es sind nachstehende Unterlagen betreffend das Strassenfahrzeug

einzureichen: l. Aufgehoben

3 Es sind nachstehende Unterlagen betreffend die elektrische Stark-

stromausrüstung einzureichen: a. Schema der Hauptstromkreise mit Angaben über Netzschutz und Steuerung; b. Schemata der ab Fahrleitung gespeisten Nebenstromkreise (z. B. Kompressormotor) und Heizungsstromkreise mit Anga- be der Leistungen und Spannungen; c. Angaben über die elektrische Isolation der ab Fahrleitung ge- speisten Stromkreise und deren Prüfung.

4 Für Anhänger sind die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, h, i und

m sowie die in Absatz 3 Buchstaben b und c erwähnten Unterlagen sowie Pläne über Kupplungseinrichtungen einzureichen.

Art. 13 Betriebsmaterial, Die Unternehmung muss über die für einen störungsfreien Betrieb Unterhalt notwendigen Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbestandteile verfügen. Sie sind periodisch gründlich zu untersuchen und instand zu stellen. Die elektrische Isolation ist laufend auf ihren Zustand zu prüfen (vgl. Art.

44 und 54 VEAB 11).

Art. 21 Anwendbare Be- Der Betrieb der Trolleybusunternehmungen ist nach den Bestimmun- stimmungen gen der Konzession und den Vorschriften der Eisenbahn- und der Elektrizitätsgesetzgebung zu führen.

Art. 24 und 25 Aufgehoben

11 SR 734.42

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

5. Schiffbauverordnung vom 14. März 199412

Art. 16 Anlagen für die Schifffahrt Das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die ganz oder überwie- gend dem Betrieb eines öffentlichen Schifffahrtsunternehmen dienen, sowie jenes für Bauten und Anlagen Dritter (Nebenanlagen) richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195713 und der Verord- nung vom 2. Februar 200014 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn- anlagen.

Art. 18 Grundsatz Schiffe dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden. Für Bauten und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen bestimmt das Bundesamt mit der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung nach Artikel 20 erforderlich ist.

6. Verordnung vom 23. November 199415 über die Infrastruktur der Luftfahrt

Art. 2 Einfügen einer neuen Definition In dieser Verordnung bedeuten: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt: Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungs- gesetzes vom 22. Juni 197916 über die raumwirksame Infrastruktur der schweizeri- schen Zivilluftfahrt;

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis 1 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein, dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen, beim Beladen und Entladen, beim Rol- len mit Flugzeugen oder Bodenfahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets gewährleistet ist. 1bis Bisheriger Absatz 1

Art. 3a Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt 1 Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich fest.

12 SR 747.201.7 13 SR 742.101; AS 1999 3071 14 SR 742.142.1; AS 2000 741 15 SR 748.131.1 16 SR 700

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

2 Er bestimmt für die einzelnen dem zivilen Betrieb von Luftfahrzeugen dienenden

Infrastrukturanlagen insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grund- züge der Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb. Er stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar.

Art. 3b Aufsicht des Bundesamtes

1 Das Bundesamt überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt die Einhal-

tung der luftfahrtspezifischen, der betrieblichen und der baupolizeilichen Anforde- rungen sowie der Anforderungen des Umweltschutzes oder lässt sie durch Dritte überwachen. 2 Es führt die erforderlichen Kontrollen durch oder lässt sie durch Dritte durchfüh- ren. Es trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes.

3 Für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht sind

die in der Verordnung vom 25. September 1989 17 über die Gebühren des Bundes- amtes für Zivilluftfahrt festgesetzten Gebühren vom Flugplatzhalter zu entrichten.

1. Kapitel: Betrieb und Bau

Art. 4 Publikation des Gesuchs und Koordination

1 Die Veröffentlichung des Gesuchs in den Publikationsorganen der betroffenen

Kantone und Gemeinden wird durch die Kantone veranlasst.

2 Die Kantone sorgen für die Koordination der Stellungnahmen ihrer Fachstellen.

Art. 5 Projektänderungen Ergeben sich aufgrund der Eingaben in einem Plangenehmigungs-, Konzessions- oder Bewilligungsverfahren wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so muss das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme vorgelegt oder gegebenenfalls öffentlich aufgelegt werden.

Art. 6 Behandlungsfristen Für die Behandlung eines Gesuchs betreffend eine Plangenehmigung oder Geneh- migung eines Betriebsreglements sowie eine Erteilung einer Konzession oder einer Betriebsbewilligung gelten in der Regel folgende Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuchs bis zur Übermitt- lung an die Kantone und die betroffenen Bundesbehörden oder bis zur An- zeige an die Betroffenen; b. zwei Monate vom Abschluss des Instruktionsverfahrens bis zum Entscheid.

17 SR 748.112.11

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Art. 7 Abschluss des Instruktionsverfahrens Die Entscheidbehörde teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.

Art. 8 Flugplatzleiter oder Flugplatzleiterin 1 Der Flugplatzhalter ernennt einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin. Die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die übertragenen Aufgaben sind in einem vom Bundesamt erlassenen Pflichtenheft festgehalten.

2 Das Bundesamt genehmigt die Ernennung des Flugplatzleiters oder der Flugplatz-

leiterin, wenn die betreffende Person über die zur Einhaltung des Pflichtenhefts auf dem entsprechenden Flugplatz erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügt.

Art. 9 Luftfahrtspezifische Prüfung

1 Das Bundesamt nimmt bezüglich aller baulichen und betrieblichen Änderungen

auf dem Flugplatz eine luftfahrtspezifische Projektprüfung vor. Es prüft auch ge- nehmigungsfreie Vorhaben und Nebenanlagen.

2 Untersucht wird, ob die luftfahrtspezifischen Anforderungen im Sinne von Ar-

tikel 3 erfüllt werden und geordnete Betriebsabläufe sichergestellt sind. Es werden namentlich die geltenden Sicherheitsabstände zu Pisten, Rollwegen und Abstellflä- chen sowie die Hindernisfreiheit, die Auswirkungen bezüglich Sicherheitsmassnah- men im Luftverkehr und die Notwendigkeit zur Veröffentlichung im Luftfahrthand- buch (AIP) geprüft.

2. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 10 Inhalt

1 Die Betriebskonzession verleiht das Recht, einen Flughafen gemäss den Zielen

und Vorgaben des SIL gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär wird verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationa- len und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.

2 Die Ausgestaltung des Betriebs und der Infrastruktur sind nicht Gegenstand der

Betriebskonzession.

Art. 11 Gesuch

1 Wer eine Betriebskonzession erlangen will, muss beim Eidgenössischen Departe-

ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten:

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flughafens die Verant- wortung tragen soll; b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die er- forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um einen Flughafen unter Einhaltung der Pflichten aus Konzession, Betriebsreglement und Gesetz zu betreiben; c. den Nachweis der Eintragung im Handelsregister in der Schweiz, ausge- nommen bei Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts; d. eine Übersicht über die geplante Finanzierung des Flughafenbetriebs; e. einen Entwurf des Betriebsreglements.

2 Bestehen begründete Zweifel, ob für den Gesuchsteller Anlage und Betrieb des

Flughafens finanzierbar sind, kann die Konzessionsbehörde detaillierte Angaben betreffend Sicherstellung der Finanzierung verlangen.

Art. 12 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

1 Die Betriebskonzession wird erteilt, wenn:

a. der Betrieb der Anlage den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um die Verpflichtungen aus Gesetz, Konzession und Betriebsregle- ment zu erfüllen; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

2 Die Erteilung einer Betriebskonzession kann insbesondere verweigert werden,

wenn die Finanzierung von Anlage und Betrieb des Flughafens offensichtlich ge- fährdet erscheint.

Art. 13 Geltungsdauer Betriebskonzessionen werden erteilt für eine Dauer von: a. 50 Jahren bei Landesflughäfen; b. 30 Jahren bei Regionalflughäfen.

Gliederungstitel vor Art. 14 Aufgehoben

Art. 14 Übertragung und Erneuerung der Konzession

1 Für die Übertragung oder die Erneuerung der Konzession finden die Artikel 11

und 12 sinngemäss Anwendung.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung oder Erneuerung der Konzession

insoweit zu überprüfen und nötigenfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Artikel 26.

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Art. 15 Übertragung einzelner Aufgaben

1 Die Übertragung einzelner Aufgaben durch den Flughafenhalter an Dritte ist dem

Bundesamt mitzuteilen. Dieses kann dazu ergänzende Angaben verlangen oder die Übertragung untersagen, wenn: a der Dritte offensichtlich nicht über die zur Erfüllung der Aufgabe erforderli- chen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt; b. der Konzessionär bei der Übertragung einzelner Aufgaben nicht dafür sorgt, dass er gegenüber dem Dritten jederzeit Anweisungen durchsetzen kann. 2 Wenn das Bundesamt sich nicht innert zehn Arbeitstagen zur Übertragung äussert, gilt dies als Verzicht auf die Erhebung von Einwänden.

Gliederungstitel vor Art. 16 Aufgehoben

Art. 16 Entzug

1 Das Departement entzieht die Konzession ohne Entschädigung, wenn:

a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr vorliegen; b. der Konzessionär seine Pflichten nicht mehr wahrnehmen will oder sie wie- derholt in schwerer Weise verletzt hat.

2 Wird die Konzession entzogen, kann das Departement die erforderlichen Mass-

nahmen zur Fortführung des Flughafenbetriebs anordnen.

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Art. 17 Inhalt

1 Die Betriebsbewilligung beinhaltet:

a. das Recht, ein Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL zu betrei- ben; b. die Verpflichtung des Flugfeldhalters, die Voraussetzungen für eine geord- nete Benützung sicherzustellen und das Flugfeld nach den gesetzlichen Be- stimmungen sowie den Bestimmungen des Betriebsreglements zu betreiben.

2 Die Ausgestaltung des Betriebs oder die bauliche Nutzung sind nicht Gegenstand

der Betriebsbewilligung.

Gliederungstitel vor Art. 18 Aufgehoben

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 18 Gesuch Wer eine Betriebsbewilligung oder deren Änderung erlangen will, muss beim Bun- desamt ein Gesuch in der von diesem verlangten Anzahl einreichen. Das Gesuch muss enthalten: a. die Angabe, wer für die Anlage und den Betrieb des Flugfelds die Verant- wortung trägt; b. eine Begründung, in der darzulegen ist, dass der Gesuchsteller über die er- forderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfeld unter Ein- haltung der Pflichten aus Bewilligung, Betriebsreglement und Gesetz zu be- treiben; c. Angaben über vorgesehene Bauvorhaben; d. einen Entwurf des Betriebsreglements.

Art. 19 Voraussetzung der Bewilligungserteilung Die Betriebsbewilligung wird erteilt bzw. die Änderung der Betriebsbewilligung wird genehmigt, wenn: a. das Projekt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. der Gesuchsteller über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel verfügt, um einen rechtmässigen Betrieb aufrechtzuerhalten; c. das Betriebsreglement genehmigt werden kann.

Art. 20 Beschränkter Zulassungszwang Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass be- stimmte weitere Luftfahrzeuge für Starts und Landungen zuzulassen sind, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht und es den Zielen und Vorgaben des SIL ent- spricht.

Gliederungstitel vor Art. 21 Aufgehoben

Art. 21 Übertragung

1 Eine Betriebsbewilligung kann mit Zustimmung des Bundesamtes auf einen Drit-

ten übertragen werden. Artikel 18 und 19 gelten sinngemäss.

2 Das Betriebsreglement ist bei der Übertragung insoweit zu überprüfen und nöti-

genfalls zu ändern, als wesentliche Änderungen des Betriebs vorgesehen oder zu erwarten sind. Vorbehalten bleiben Anpassungen des Betriebsreglements nach Arti- kel 26.

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 22 Änderung und Entzug 1 Die Betriebsbewilligung ist unbefristet. Das Bundesamt kann sie jedoch ohne Ent- schädigung ändern oder entziehen, wenn: a. die Voraussetzungen für eine sichere Benützung nicht mehr gegeben sind; b. der Flugfeldhalter seine Pflichten wiederholt in schwerer Weise verletzt hat; c. der Betrieb mit den Anforderungen des Umweltschutzes nicht mehr verein- bar ist; d. der Flugfeldhalter nicht über einen Flugplatzleiter oder eine Flugplatzleiterin verfügt, dessen oder deren Ernennung vom Bundesamt genehmigt ist.

2 Vorbehalten sind Massnahmen nach Artikel 3b Absatz 2.

4. Abschnitt: Betriebsreglement

Art. 23 Inhalt Das Betriebsreglement regelt den Flugplatzbetrieb in allen Belangen. Es enthält na- mentlich Vorschriften über: a. die Organisation des Flugplatzes; b. die Betriebszeiten; c. die An- und Abflugverfahren; d. die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Boden- fahrzeuge sowie sonstige Benützer.

Gliederungstitel vor Art. 24 Aufgehoben

Art. 24 Gesuch Das Gesuch für die erstmalige Genehmigung oder die Änderung eines Betriebs- reglements hat zu enthalten: a. einen Entwurf des Reglements bzw. der Änderung des Reglements mit Er- läuterung und Begründung; b. Angaben darüber, welche Auswirkungen das Reglement bzw. dessen Ände- rung auf den Betrieb sowie auf Raum und Umwelt hat. Bei Änderungen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist ein entsprechender Um- weltverträglichkeitsbericht vorzulegen, bei den übrigen Vorhaben ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten sind;

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

c. bei Änderungen des Betriebsreglements mit Auswirkungen auf den Flugbe- trieb alle Angaben, die für die Festsetzung oder Anpassung der Hindernis- begrenzungs- und Lärmbelastungskataster erforderlich sind; d. gegebenenfalls Entwürfe der zu ändernden Sicherheitszonen von Flughäfen.

Art. 25 Voraussetzungen der Genehmigung

1 Das Betriebsreglement sowie Änderungen desselben sind zu genehmigen, wenn:

a. der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der Plangenehmigung umgesetzt sind; c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind; d. der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann; e. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flug- feldern der Hindernisbegrenzungskataster festgesetzt werden kann.

2 Das Betriebsreglement wird nach seiner Genehmigung verbindlich. Die wesentli-

chen Vorschriften über die Benützung werden im Luftfahrthandbuch (AIP) veröf- fentlicht.

Art. 26 Anpassung durch das Bundesamt Das Bundesamt verfügt zur Anpassung an den rechtmässigen Zustand Änderungen des Betriebsreglements, wenn veränderte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse dies erfordern.

Gliederungstitel vor Art. 27 Aufgehoben

Art. 27 Vorübergehende Abweichungen vom Betriebsreglement Der Flugverkehrsleitdienst, der Flugplatzleiter oder die Flugplatzleiterin können vorübergehend Abweichungen von den veröffentlichten Betriebsverfahren anord- nen, wenn es besondere Umstände, namentlich die Verkehrslage oder die Flugsi- cherheit, erfordern.

5. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 27a Gesuch 1 Die für ein Plangenehmigungsgesuch erforderlichen Gesuchsunterlagen sind in der verlangten Anzahl bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Das Gesuch muss namentlich enthalten:

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a. das Bauprojekt mit allen ortsüblichen Unterlagen, die für die Beurteilung nötig sind; kantonale Vorschriften betreffend Ausgestaltung von Baueinga- ben können berücksichtigt werden, soweit es mit den Besonderheiten der Flugplatzanlage vereinbar ist; b. die Begründung des Vorhabens; c. Angaben über die Abstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Raumplanung; d. bei Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, den Be- richt über die Auswirkungen auf die Umwelt, bei den übrigen Vorhaben den Nachweis, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden; e. Angaben, wie Anforderungen nach sonstigen anwendbaren Bestimmungen von Bund und Kanton erfüllt werden; f. Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb des Flug- platzes; g. allfällige Änderungen des Betriebsreglements, die mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehen; h. eine Begründung, weshalb gegebenenfalls von einer Aussteckung abzusehen ist.

2 Nötigenfalls ist das Gesuch mit genauen Angaben zu ergänzen über den Bedarf an

Grundstücken und an dinglichen Rechten, sowie mit Angaben darüber, wie sie er- worben werden und ob Enteignungen notwendig sind. Es sind beizulegen: a. eine Liste der zu erwerbenden Grundstücke mit Angabe von Standort, Flä- che, Beschaffenheit, Eigentümern und weiteren Berechtigten; Situationsplä- ne im Massstab 1:1000 sowie Auszüge aus den entsprechenden Grund- buchblättern; b. eine Übersicht über den Stand der Verhandlungen mit Eigentümern und weiteren Berechtigten sowie über abgeschlossene oder vorgesehene Kauf-, Tausch- oder Dienstbarkeitsverträge; c. allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; d. ein Enteignungsplan nach Artikel 27 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 18.

3 Plangenehmigungsgesuche sind vom Flugplatzhalter oder vom Betreiber der ent-

sprechenden Flugsicherungsanlage einzureichen.

Art. 27b Aussteckung Von der Aussteckung von Bauvorhaben auf dem Flugplatz ist abzusehen, wenn durch die Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte.

18 SR 711; AS 1999 3071

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 27c Koordination von Bau und Betrieb 1 Werden die betrieblichen Verhältnisse auf einem Flugplatz durch ein Bauvorhaben beeinflusst, so sind die entsprechenden betrieblichen Belange ebenfalls im Plange- nehmigungsverfahren zu prüfen. 2 Sofern die künftige Nutzung einer Flugplatzanlage, für die ein Plangenehmigungs- gesuch gestellt ist, nur sinnvoll erfolgen kann, wenn auch das Betriebsreglement ge- ändert wird, so ist das Betriebsreglementsverfahren mit dem Plangenehmigungsver- fahren zu koordinieren.

Art. 27d Voraussetzungen der Plangenehmigung

1 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt:

a. den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht; b. die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifi- schen und technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raum- planung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.

2 Auf kantonales Recht gestützte Anträge sind zu berücksichtigen, soweit dadurch

der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird.

Art. 27e Plangenehmigung Die Genehmigungsbehörde wertet die Stellungnahmen von Kantonen und Fachstel- len und entscheidet über die Einsprachen. Der Plangenehmigungsentscheid bein- haltet ausserdem: a. die Erlaubnis, ein Bauprojekt entsprechend den genehmigten Plänen auszu- führen; b. Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anforderungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der luftfahrtspezifischen Anforderungen; c. weitere Auflagen nach Bundesrecht; d. auf kantonales Recht gestützte Auflagen; e. betriebliche Auflagen; f. Auflagen hinsichtlich Baufreigabe, Baukontrolle und Inbetriebnahme.

Art. 27f Baubeginn und Verlängerung der Geltungsdauer

1 Ein Bauvorhaben gilt mit der Schnurgerüstabnahme als begonnen oder, wenn diese

nicht erfolgt, mit dem Beginn von Arbeiten sowie mit dem Einleiten von anderen Massnahmen, die für sich allein betrachtet einer Plangenehmigung bedürften.

2 Wird ein rechtzeitig begonnenes Bauvorhaben während über einem Jahr unterbro-

chen, so ist eine Verlängerung der Geltungsdauer erforderlich, wenn seit rechtskräf- tiger Erteilung der Plangenehmigung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

3 Gesuche um Verlängerung der Geltungsdauer sind spätestens drei Monate vor

Ablauf der Gültigkeit unter Angabe der Gründe bei der Genehmigungsbehörde ein- zureichen. Diese entscheidet innert einem Monat.

Art. 27g Vollzug 1 Das Bundesamt kontrolliert die rechtmässige Ausführung des Vorhabens oder lässt sie durch Dritte kontrollieren. Der Flugplatzhalter trägt die Kosten.

2 Bei Bauten ohne Bewilligung und bei nachträglichen Missachtungen von Bauvor-

schriften, Bedingungen und Auflagen veranlasst das Bundesamt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

Art. 27h Projektierungszonen

1 Gesuche betreffend die Festlegung von Projektierungszonen haben zu enthalten:

a. Pläne mit der genauen Beschreibung der Projektierungszone; b. eine Begründung, zu welchen Zwecken und für welche Zeitdauer das Gebiet freigehalten werden soll; c. Erläuterungen, ob und welche Interessen die Projektierungszone berührt und wie sie mit den Anforderungen der Raumplanung abgestimmt ist.

2 Projektierungszonen werden festgesetzt, wenn sie den Zielen und Vorgaben des

SIL entsprechen und das Interesse, ein Grundstück für eine Flughafenanlage freizu- halten, allfällige andere Interessen überwiegt.

6. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben und Nebenanlagen

Art. 28 Genehmigungsfreie Bauvorhaben

1 Keiner Plangenehmigung bedürfen:

a. Baubaracken sowie Werk- und Lagerplätze, die einer Baustelle dienen und nach Beendigung der Bauarbeiten beseitigt werden; b. geringe bauliche Anpassungen für Installationen wie Strom-, Rohrleitungs-, Heizungs- und Kühlanlagen, die nicht im Zusammenhang mit genehmi- gungspflichtigen Bauten stehen; c. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit bewilligungs- pflichtigen Bauten und Anlagen stehen und die weder eine Höhe von 1 m noch eine Fläche von 900 m2 überschreiten; d. Mauern und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m sowie Zäune; e. nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordne- ter Bedeutung wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Toilettenanlagen, Was- ser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Schnee- und Windfänge; f. Empfangsantennen, deren Abmessungen in keiner Richtung 2 m über- schreiten;

719

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

g. gewöhnliche Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an Bauten und Anla- gen sowie geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden; h. untergeordnete Abweichungen von genehmigten Plänen, sofern sicher ist, dass keine Interessen Dritter berührt sind und dass keine Konflikte mit der Raumplanung sowie den Anforderungen von Umwelt-, Natur- und Heimat- schutz bestehen.

2 Alle Bauvorhaben sind vor Baubeginn dem Bundesamt zur Kenntnis zu bringen.

Äussert sich das Bundesamt zu einem solchen Vorhaben nicht innert zehn Arbeits- tagen, so kann das Vorhaben ausgeführt werden.

Art. 29 Nebenanlagen Für den Bau von Nebenanlagen findet das kantonale Baubewilligungsverfahren Anwendung. Baugesuche werden von der zuständigen kantonalen Stelle dem Bun- desamt zur Kenntnis gebracht. Dieses überprüft, ob es sich um eine Flugplatzanlage oder um eine Nebenanlage handelt, unterzieht das Projekt einer luftfahrtspezifischen Prüfung und teilt der kantonalen Behörde zehn Arbeitstage nach Erhalt der Unterla- gen das Ergebnis der Prüfung mit.

2. Kapitel: Zivile Nutzung von Militärflugplätzen

Art. 30 Zivile Mitbenützung eines Militärflugplatzes 1 Für die häufige zivile Benützung eines Militärflugplatzes ist eine Benützungsver- einbarung zwischen der Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Be- triebe der Luftwaffe (BABLW), und dem zivilen Flugplatzhalter abzuschliessen. 2 Der zivile Flugplatzhalter ist verpflichtet, für die zivile Benützung nach Absatz 1 ein Flugplatzbetriebsreglement zu erstellen. Das Flugplatzbetriebsreglement und dessen nachträgliche Änderung muss durch das Bundesamt und das BABLW ge- nehmigt werden. Die Bestimmungen über die Betriebsreglemente für zivile Flug- plätze finden betreffend den zivilen Betrieb sinngemäss Anwendung. 3 Für Bauten, welche ausschliesslich für die zivile Benützung eines Militärflugplat- zes erstellt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die zivilen Flugplät- ze. Zusätzlich ist die Zustimmung des BABLW erforderlich.

Art. 31 Umnutzung von Militärflugplätzen in zivile Flugplätze 1 Für die Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils davon als ziviler Flugplatz ist eine Betriebsbewilligung oder eine Betriebskonzessi- on erforderlich. Für allfällige bauliche Änderungen oder Umnutzungen von Bauten sind ausserdem Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.

2 Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Betriebskonzession muss

die Bestätigung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport (VBS) vorliegen, dass keine Konflikte zwischen den Interes- sen der Landesverteidigung und dem zivilen Flugplatzbetrieb bestehen.

720

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 35 Änderung

1 Beabsichtigte Änderungen des Systems oder der Höhe der Flughafengebühren sind

im Informations-Zirkular für die Luftfahrt (AIC) bekannt zu geben mit dem Hin- weis, dass Flughafenbenützer innert zwei Monaten beim Flughafenhalter die Unter- lagen einsehen und Stellung nehmen können.

2 Wird nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Änderung vom Flughafenhalter

beschlossen, ist sie den Flughafenbenützern und dem Bundesamt mitzuteilen. Sie kann frühestens zwei Monate nach Mitteilung in Kraft gesetzt werden.

Art. 48 und 49 Aufgehoben

Art. 53 Abs. 2

2 Das Departement kann zum Schutz der Natur in genau bezeichneten Gebieten für

bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen Start-, Lande- oder Überflugbeschrän- kungen erlassen.

Art. 54 Abs. 1

1 Landestellen über 1100 m über Meer, die Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen

Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dienen, sind vom Departement im Einvernehmen mit dem VBS sowie den zuständigen kantonalen Behörden als Gebirgslandeplätze zu bezeichnen.

Art. 74a Übergangsbestimmung

1 Bewilligungs-, Genehmigungs- und Konzessionsverfahren, die bei Inkrafttreten

dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Recht weitergeführt. 2 Bei der erstmaligen Erneuerung der Betriebskonzession der Landesflughäfen (Genf und Zürich) im Jahr 2001 sind sämtliche Regelungen des Betriebsreglements zu überprüfen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

7. Verordnung vom 19. Oktober 198819 über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz

2 ...Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über

wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage ent- schieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.

19 SR 814.011

721

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 12 Abs. 2 dritter Satz 2 ... Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einver- standen, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 21. März 199720.

Anhang Nr. 11.1 Massgebliches Verfahren, 3. Stufe

3. Stufe:

Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen; SR 725.11; AS 1999 3071)

Nr. 12.1 Massgebliches Verfahren, 2. Stufe sowie Fussnote:

2. Stufe:

Plangenehmigung durch die Genehmi- gungsbehörde1 (Art. 18 Abs. 1 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071) 1 Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Nr. 12.2 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Genehmi- gungsbehörde (Art. 18 Abs. 1 des Eisen- bahngesetzes vom 20. Dez. 1957; SR 742.101; AS 1999 3071)

Nr. 13.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch das Bundesamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 BG vom

3. Okt. 1975 über die Binnenschifffahrt;

SR 747.201; AS 1999 3071)

Nr. 14.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom

21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 3071)

und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFGa)

20 SR 172.010; AS 1999 3071

722

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Nr. 14.2 und 14.3 Massgebliches Verfahren sowie Fussnote: Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom

21. Dez. 1948; SR 748.0; AS 1999 3071)

und Genehmigung des Betriebsreglemen- tes (Art. 36c Abs. 1 und 36d Abs. 1 LFGa) a Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

Nr. 21.3 Fussnote: 1 Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG; SR 721.80; AS 1999 3071)

Nr. 22.1 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Aufsichtsbe- hörde (Art. 2 Abs. 1 RLG)

Nr. 22.2 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch die Genehmi- gungsbehörde (Art. 16 Abs. 1 des Elektri- zitätsgesetzes vom 24. Juni 1902; SR 734.0; AS 1999 3071)

Nr. 50.1–50.4 Massgebliches Verfahren Plangenehmigung durch das Eidgenössi- sche Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (Art. 126 Abs. 1 des Militärgesetzes; SR 510.10; AS 1999 3071)

8. Störfallverordnung vom 27. Februar 199121

Art. 23 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und

21 SR 814.012

723

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten.

9. Stoffverordnung vom 9. Juni 198622

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1,

41 Absatz 3, 41a Absatz 2, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 und 63 Ab-

satz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198323 (Umweltschutzgesetz), ....

Art. 50 Abs. 2 und 3 2 Sie richtet sich dabei nach den Anleitungen des Bundesamtes (Art. 33). Für dessen Mitwirkung gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.

3 Aufgehoben

Art. 52 Besondere Zuständigkeiten Bei Stoffen, Erzeugnissen und Gegenständen, die ausschliesslich nach anderen Er- lassen anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, überprüfen die nach diesen anderen Erlassen zuständigen Meldestellen oder Bewilligungsbehörden, ob die Bestimmun- gen der Anhänge 3 und 4 eingehalten sind. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gilt Artikel 41 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes.

10. Verordnung vom 14. Januar 199824 über die Rückgabe, die Rücknahme und

die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 30b, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30f, 30g, 30h und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198325 (USG), ...

22 SR 814.013 23 SR 814.01; AS 1999 3071 24 SR 814.016 25 SR 814.01; AS 1999 3071

724

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

3a. Abschnitt: Vollzug

Art. 11a

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten.

11. Verordnung vom 1. Juli 199826 über Belastungen des Bodens

Art. 13 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

12. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 27

Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 48 Absatz 1 GSchG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften

und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder

Weisungen, die den Gewässerschutz betreffen, so hören sie das Bundesamt an.

26 SR 814.12 27 SR 814.201

725

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 3 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen

3 Das Departement wählt die Mitglieder der schweizerischen Delegationen in den

zwischenstaatlichen Kommissionen für den Gewässerschutz.

13. Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198528

Art. 36 Abs. 2

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhal- tungspflichten bleiben vorbehalten.

14. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 198629

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 19 Absatz 3, 24 Absatz 3, 25 Absätze 1 und 2, 26 Absatz 1, 27 und

28 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassenbau» ersetzt durch

«Bundesamt für Strassen».

Art. 45

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3 Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und

12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beur- teilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37 und 40) sorgt: a. das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen be- treffen; b. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze betreffen; c. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.

28 SR 814.318.142.1 29 SR 814.41

726

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

4 Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbe-

hörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.

Art. 46 Aufgehoben

15. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199030

Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 29, 30b, 30c, 30d, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Ab- satz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198331 (USG), ...

Art. 46

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs- pflichten bleiben vorbehalten.

16. Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 32

Art. 19 Abs. 2

2 Die Behörde meldet dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(Bundesamt) die sanierten Standorte, die Angaben nach Artikel 17 sowie die ange- ordneten Massnahmen.

Art. 21 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem

Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs-

30 SR 814.600 31 SR 814.01; AS 1999 3071 32 SR 814.680

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

pflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme des Bundesamtes und der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Massnahmen ein.

3 Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Stand-

orte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) nach Anhörung des Bun- desamtes fest. 4 Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Standorte in ihren Kataster auf.

Art. 22 Aufgehoben

17. Waldverordnung vom 30. November 199233

Art. 5 Rodungsgesuch, öffentliche Auflage 1 Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehör- de des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kanto- nalem Recht zuständigen Behörde einzureichen. 2 Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.

3 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) erlässt Richtlinien

über den Inhalt eines Rodungsgesuches.

Art. 6 Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone 1 Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts. 2 Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes (Art.

6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die:

a. mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden; b. in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.

33 SR 921.01

728

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

Art. 7 Abs. 2

2 Das Bundesamt führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewil-

ligten Rodungen. Die Kantone stellen dem Bundesamt die erforderlichen Angaben zur Verfügung.

Art. 65 Abs. 2

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll- ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 66 Abs. 2

2 Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.

Übergangsbestimmung Rodungsgesuche für Werke in kantonaler Zuständigkeit, die am 1. Januar 2000 hän- gig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

18. Forstliche Pflanzenschutzverordnung vom 30. November 199234

Art. 35 Abs. 2

2 Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirkt das Bundesamt

nach Artikel 49 Absatz 2 WaG mit.

19. Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 35

Art. 15a Vollzug des Gesetzes durch den Bund Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun- gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des Bundesamtes gelten die Artikel 62a und 62b des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 36.

34 SR 921.541 35 SR 922.01 36 SR 172.010; AS 1999 3071

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

20. Verordnung vom 30. September 199137 über die eidgenössischen

Jagdbanngebiete

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 9 Absatz 3 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt».

Art. 6 Abs. 1 bis 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 38 mit.

21. Verordnung vom 21. Januar 199139 über die Wasser-

und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung

Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Land- schaft (Bundesamt)» ersetzt durch «Bundesamt».

Art. 6 Abs. 1 bis 1bis Sind beim Vollzug durch den Bund andere Bundesbehörden als das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) zuständig, so wirkt dieses nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 40 mit.

22. Verordnung vom 24. November 199341 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 16 Aufgehoben

37 SR 922.31 38 SR 172.010; AS 1999 3071 39 SR 922.32 40 SR 172.010; AS 1999 3071 41 SR 923.01

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Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren AS 2000

4a. Abschnitt: Vollzug

Art. 17a

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung und die Fischereiabkommen, soweit

diese Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba-

rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung oder der Fischerei- abkommen betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung oder die Fi- schereiabkommen. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Arti- kel 21 Absatz 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbe- halten.

3 Die Bundesbehörden berücksichtigen auf Antrag der Kantone deren Vorschriften

und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

4 Erlassen die Bundesbehörden Verwaltungsverordnungen wie Richtlinien oder

Weisungen, welche die Fischerei betreffen, so hören sie das Bundesamt an.

5 Das Departement beaufsichtigt den Vollzug der Fischereiabkommen.

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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