AS 2000 734
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Anhang 2 (Ziff. I 2) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
vom 2. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
19021 (EleG)
und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 2 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und
die Änderung von: a. Hochspannungsanlagen; b. Energieerzeugungsanlagen über 3 kVA einphasig oder 10 kVA mehrphasig, die mit einem Niederspannungsverteilnetz verbunden sind; c. Schwachstromanlagen, soweit diese nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwach- stromverordnung vom 30. März 1994 3 der Genehmigungspflicht unterstellt sind.
2 Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Niederspan-
nungsverteilnetzen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössi- schem oder kantonalem Recht handelt. Die übrigen Niederspannungsanlagen wer- den vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regel- mässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.
SR 734.25
734 2000-0116
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
3 Sie gilt nicht für die Erstellung und die Änderung von:
a. Installationen nach Artikel 2 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 19894, soweit es sich nicht um Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b handelt; b. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 19975 über elektrische Niederspannungserzeugnisse; c. Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 19986 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. 4 Für elektrische Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolley- busverkehr dienen, gilt die Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangeneh- migungsverfahren für Eisenbahnanlagen.
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 2 Gesuchsunterlagen
1 Die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind, müssen
alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbe- sondere Angaben über: a. Eigentümerin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen; b. die Begründung des Projektes; c. alle sicherheitsrelevanten Aspekte; d. mögliche Einflüsse auf oder durch andere Anlagen oder Objekte; e. die Auswirkungen auf die Umwelt und die Landschaft; f. die Abstimmung mit der Raumplanung, insbesondere mit den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone. 2 Das Inspektorat erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen. 3 Es kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen, insbesondere den Nachweis, dass die Erzeugnisse, die in die Anlage eingebaut werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
4 Die Gesuchstellerin hat die Grundlagen der eingereichten Unterlagen den Geneh-
migungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
4 SR 734.27 5 SR 734.26 6 SR 734.6 7 SR 742.142.1; AS 2000 741
735
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
5 Soll eine Anlage nach Plänen erstellt oder geändert werden, die bereits einmal ge- nehmigt worden sind, so kann für die technischen Belange auf die damalige Plan- genehmigung verwiesen werden.
Art. 3 Schwachstromanlagen im Einflussbereich von Starkstromanlagen
1 Schwachstromanlagen, die im Einflussbereich einer geplanten Starkstromanlage
liegen, sind in den Planunterlagen für diese Starkstromanlage einzutragen. 2 Bedarf eine bestehende Schwachstromanlage als Folge der Erstellung einer Stark- stromanlage der Genehmigung nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverord- nung vom 30. März 19948, so ist in den Planunterlagen für die geplante Starkstrom- anlage zusätzlich anzugeben, welche Massnahmen zum Schutz der Schwachstrom- anlage vorgesehen sind. 3 Die Betreiberinnen von Schwachstromanlagen sind verpflichtet, die Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung der Planunterlagen erforderlich sind.
Art. 4 Aussteckung Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.
Art. 5 Verfahren durch das Inspektorat 1 Das Inspektorat veranlasst die Publikation des Gesuches, führt das Einsprachever- fahren durch und holt die Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bun- desbehörden ein.
2 Es würdigt die eingegangenen Stellungnahmen, erhebt die notwendigen Beweise
und ordnet nötigenfalls Begehungen an. Es vermittelt zwischen den Parteien.
Art. 6 Verfahren durch das Bundesamt für Energie
1 Kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Einsprachen und der
Stellungnahmen der Kantone und der betroffenen Bundesbehörden nicht mit allen Einsprechern und Behörden eine Einigung erzielt werden, so überweist das Inspek- torat die Unterlagen mit einem Bericht über den Stand des Verfahrens dem Bundes- amt für Energie (Bundesamt) zum Entscheid. Dieses kann die Frist in Ausnahme- fällen angemessen verlängern.
2 Das Bundesamt legt den Einsprechern und Bundesstellen, mit denen keine Eini-
gung erzielt werden konnte, den Bericht des Inspektorates zur Stellungnahme vor.
3 Es kann zusätzliche Beweise erheben, Begehungen anordnen und Einsprachever-
handlungen durchführen.
8 SR 734.1
736
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
Art. 7 Projektänderungen während des Verfahrens Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 8 Behandlungsfristen 1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuches gelten für das Inspektorat in der Regel die folgenden Fristen: a. zehn Arbeitstage vom Eingang des vollständigen Gesuches bis zur Übermitt- lung an die Kantone und betroffenen Bundesbehörden; b. 30 Arbeitstage für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Einspracheverhandlungen und dem Vorliegen der Stellungnahmen der Be- hörden.
2 Die Bestimmungen über die Behandlungsfristen gelten sinngemäss auch für das
Verfahren beim Bundesamt.
3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren darf die Behandlungsfrist für das
ganze Verfahren in der Regel 20 Arbeitstage nicht überschreiten.
Art. 9 Plangenehmigungsverfügung
1 Die Plangenehmigungsverfügung ist der Gesuchstellerin, den Einsprechern, den
betroffenen Bundesbehörden sowie den am Verfahren beteiligten Kantonen und Gemeinden zu eröffnen.
2 Für unbestrittene Teile einer Anlage kann eine Teilgenehmigung erteilt werden,
wenn dadurch die Anlage im bestrittenen Bereich nicht präjudiziert wird.
3. Abschnitt: Bau und Inbetriebnahme
Art. 10 Bau
1 Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über
die Genehmigung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist.
2 Ergeben sich während der Bauausführung zwingende Gründe für eine Abweichung
von den genehmigten Plänen, so ist das Inspektorat umgehend zu orientieren. Das Inspektorat entscheidet bei Abweichungen, die im vereinfachten Plangenehmigungs- verfahren genehmigt werden könnten, ohne ein neues Genehmigungsverfahren durchzuführen. 3 In den übrigen Fällen muss es für das geänderte Projekt ein neues Genehmigungs- verfahren durchführen; die Bauarbeiten für die von der Änderung nicht betroffenen Teile der Anlage dürfen fortgeführt werden.
737
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
Art. 11 Verlängerung der Geltungsdauer der Plangenehmigung Wird die Ausführung eines rechtzeitig begonnenen Bauvorhabens für länger als ein Jahr unterbrochen, so muss beim Inspektorat um die Verlängerung der Geltungs- dauer der Plangenehmigung nachgesucht werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mehr als drei Jahre vergangen sind.
Art. 12 Inbetriebnahme Die Unternehmung muss die Fertigstellung der Anlage dem Inspektorat schriftlich mitteilen und eine Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderungen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Art. 13 Kontrolle Das Inspektorat kontrolliert in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Fertigstel- lung, ob die Anlage vorschriftsgemäss und in Übereinstimmung mit den genehmig- ten Plänen erstellt worden ist und die zum Schutz der Umwelt verfügten Massnah- men umgesetzt worden sind.
4. Abschnitt: Übersichtspläne und Gewährleistung der Sicherheit
Art. 14 Übersichtspläne 1 Die Eigentümerinnen von elektrischen Anlagen erstellen für ihr Netz einen Über- sichtsplan. Dieser ist laufend nachzuführen und muss den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 2 Der Übersichtsplan muss die gesamtheitliche Beurteilung eines Projektes im Ver- hältnis zu den bestehenden Anlagen ermöglichen.
Art. 15 Gewährleistung der Sicherheit bei geänderten Verhältnissen 1 Ist durch Veränderungen der Verhältnisse die Sicherheit gefährdet, so hat die Ei- gentümerin der Anlage unverzüglich die zur Gewährleistung der Sicherheit notwen- digen Massnahmen zu treffen.
2 Veränderungen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, sowie Änderungen der Be-
urteilungsgrundlagen, Änderungen der Eigentumsverhältnisse und der Abbruch von Anlagen müssen dem Inspektorat mitgeteilt werden.
3 Die Massnahmen, die auf Grund von geänderten Verhältnissen getroffen oder ge-
plant werden, sind mit den entsprechenden Unterlagen dem Inspektorat zur Geneh- migung vorzulegen.
738
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
5. Abschnitt: Gebühren und Finanzierung der Publikation
Art. 16 Gebühren
1 Die Gebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Plangenehmigungsver-
fahren bestimmen sich für das Inspektorat nach der Verordnung vom 7. Dezember
19929 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
2 Überweist es das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 dem Bundesamt, so legt es die Gebühren nach Artikel 10 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung fest und stellt der Gesuchstellerin dafür Rechnung.
3 Für Tätigkeiten nach der Überweisung an das Bundesamt verlangt das Inspektorat
eine Gebühr nach Artikel 10 der in Absatz 1 erwähnten Verordnung.
4 Das Bundesamt berechnet seine Gebühren nach Zeitaufwand auf der Grundlage
der jeweils geltenden Personalvoll- und Arbeitsplatzkosten der allgemeinen Bun- desverwaltung. Auslagen, die durch den Beizug von Sachverständigen und Prüfan- stalten oder die Einholung von Gutachten entstehen, werden gesondert berechnet.
Art. 17 Finanzierung der Publikation Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die Publikation des Gesuches. Sie sind von der herausgebenden Stelle bei der Gesuchstellerin direkt einzuziehen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 26. Juni 199110 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen wird aufgehoben.
Art. 19 Änderung bisherigen Rechts
1. Die Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 11 wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 1 Bst. f 1 Vor der Erstellung der Anlage sind die Planunterlagen der Kontrollstelle zur Ge- nehmigung einzureichen für: f. Schwachstromanlagen, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt.
9 SR 734.24 10 AS 1991 1476, 1992 2499, 1997 1016, 1998 54, 1999 704 754 11 SR 734.1
739
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2000
2. Die Verordnung vom 9. April 199712 über elektrische Niederspannungserzeug-
nisse wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken:
1 In Artikel 11 wird der Ausdruck «Niederspannungserzeugnis» durch «elektrisches
Erzeugnis» ersetzt.
2 In Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe a wird der Ausdruck «Niederspannungs-
erzeugnis» durch «Erzeugnis» ersetzt.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10831 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
12 SR 734.26
740