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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Anhang 3 (Ziff. I 3) Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE)
vom 2. Februar 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG) und Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 2, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
einschliesslich der Stark- und Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).
2 Die Anforderungen an die Planvorlagen für Fahrzeuge und das Verfahren zu ihrer
Genehmigung richten sich nach der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19833 (EBV), den Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur EBV (AB- EBV) und subsidiär nach vorliegender Verordnung.
3 Das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen ist für die Festlegung von
Projektierungszonen und Baulinien sinngemäss anwendbar.
Art. 2 Koordination von Plangenehmigungs- und Infrastrukturkonzessionsverfahren Das Plangenehmigungsverfahren kann mit dem Infrastrukturkonzessionsverfahren zusammengelegt werden. Diesfalls muss die Planvorlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, das Konzessionsgesuch denen der Verordnung vom 25. November 1998 4 über die Konzessionierung von Eisenbahninfrastrukturen.
SR 742.142.1
2000-0117 741
Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2000
Art. 3 Plangenehmigungsgesuch
1 Das Plangenehmigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurtei-
lung des Projekts notwendig sind. Es umfasst namentlich folgende Unterlagen: a. Technischer Bericht mit Begründung des Vorhabens; b. Übersichtsplan; c. Situationspläne; d. Längenprofile; e. Unterbau-Normalprofile; f. Normal-Querprofile, charakteristische Querprofile; g. Begrenzungsprofil der Fahrzeuge und Lichtraumprofil; h. zusätzlich Pläne, Schemas, Zeichnungen und Berichte betreffend elektrische Anlagen, die dem Bahnbetrieb dienen oder die sich der Bahnanlage annä- hern bzw. diese kreuzen; i. Sicherheitsbericht; j. Sicherheits- und Nutzungspläne der Kunstbauten; k. besondere Nachweise, die sich aus den bundesrechtlichen Vorschriften über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Land- schaft ergeben; l. Angaben über den Bedarf an Grundstücken und dinglichen Rechten sowie über die Erwerbsart; m. allfällige Anträge über vorgesehene Landumlegungsverfahren; n. Aussteckungskonzept; Begründung, falls von einer Aussteckung abgesehen werden soll.
2 Die Genehmigungsbehörde (Art. 18 Abs. 2 EBG) kann bei Bedarf zusätzliche Un-
terlagen verlangen. 3 Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erlässt Richtlinien über Art, Beschaffen- heit, Inhalt und Anzahl der einzureichenden Unterlagen.
Art. 4 Aussteckung Für die Aussteckung nach Artikel 18c Absatz 1 EBG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazugehö- renden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen. b. Die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten und Kunst- bauten, mit Ausnahme der Tragwerke für Übertragungs-Weitspannleitungen, sind durch Profile zu kennzeichnen. c. Muss gerodet werden, sind die zu rodende Fläche bzw. die Bäume, die ent- fernt werden müssen, zu bezeichnen.
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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2000
Art. 5 Vorgehen bei wesentlichen Projektänderungen
1 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen
gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten oder gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
2 Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den ge-
nehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen.
3 Ist die Anlage bereits im Bau, dürfen die Arbeiten für die von den Änderungen
nicht betroffenen Teile vorbehältlich einer anderen Anordnung der Genehmigungs- behörde weitergeführt werden.
Art. 6 Eröffnung der Plangenehmigung und Baubeginn
1 Die Plangenehmigung ist der Gesuchstellerin, den am Verfahren beteiligten Kan-
tonen und Gemeinden, den betroffenen Bundesbehörden sowie den Einsprechenden zu eröffnen. 2 Die Eröffnung an die Einsprechenden entfällt, wenn über ihre Begehren bereits in einem separaten Entscheid rechtskräftig befunden worden ist.
3 Mit dem Bau der Anlage darf erst gestützt auf eine rechtskräftige Plangenehmi-
gung begonnen werden.
Art. 7 Kosten von Publikationen Die Bahn trägt die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuches in den amtlichen Publikationsorganen von Kantonen und Gemeinden.
Art. 8 Behandlungsfrist
1 In der Regel gelten folgende Behandlungsfristen:
a. 12 Monate für das ordentliche Plangenehmigungsverfahren; b. 18 Monate, wenn Enteignungen erforderlich sind; c. 4 Monate für das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren.
2 Die Behandlungsfrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde die vollständigen
Gesuchsunterlagen erhalten hat.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Dezember 19325 über die Planvorlagen für Eisenbahnbau- ten wird aufgehoben.
5 BS 7 31; AS 1984 1436, 1991 1476, 1999 689 704
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Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen AS 2000
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 5. Dezember 19946 über elektrische Anlagen von Bahnen
(VEAB):
Art. 2 Bst. g Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten zudem die folgenden Ver- ordnungen: g. Verordnung vom 2. Februar 20007 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen;
2. Verordnung vom 25. November 19988 über die Gebühren im Aufgabenbereich
des Bundesamtes für Verkehr:
Art. 23 Abs. 4
4 In vereinfachten und ordentlichen Plangenehmigungsverfahren wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen. Ausgenommen sind ordentliche Verfahren für Gesu- che, welche Enteignungen erforderlich machen. Diesfalls richtet sich die Parteient- schädigung nach Artikel 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19309 über die Ent- eignung.
Art. 25 Abs. 1 und 2
1 Die Gebühr für die Prüfung und die Genehmigung von Pflichtenheften und
Typenskizzen bei Fahrzeugen bzw. von Anlagenplänen bei Sicherungsanlagen nach Artikel 18w Absatz 2 EBG wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch min- destens 400 Franken.
2 Aufgehoben
3. Verordnung vom 26. Februar 1992 10 über die Anschlussgleise (AnGV):
Art. 7 Öffentliche Planauflage Die öffentliche Auflage des Nutzungsplans oder des Baugesuchs umfasst neben den Unterlagen, die das kantonale Recht vorsieht, die Pläne und Angaben nach Artikel 3 der Verordnung vom 2. Februar 200011 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen und den vom Bundesamt erlassenen Richtlinien. Vorbehalten bleiben Vereinfachungen, durch die keine Parteirechte beeinträchtigt werden.
6 SR 734.42 7 SR 742.142.1; AS 2000 741 8 SR 742.102 9 SR 711; AS 1999 3071 10 SR 742.141.51 11 SR 742.142.1; AS 2000 741
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Art. 11 Übergangsbestimmung Für die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2000 in Kraft.
2. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10832 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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