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AS 2000 766

Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken

Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG)

vom 23. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 19981 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 2 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel: Konzessionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen (Art. 12 SBG)

Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass sie die im SBG und dessen Ausfüh- rungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Art. 2 Eigenmittelnachweis (Art. 12 Abs. 1 SBG)

1 Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaft-

liche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

2 Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuch-

stellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

3 Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstel-

lerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Ge- schäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

SR 935.521

766 2000-0263

Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 3 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner (Art. 12 Abs. 1 SBG)

Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Per- sonen: a. deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen; b. die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen; c. die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.

Art. 4 Nachweis des guten Rufes (Art. 12 Abs. 1 SBG) 1 Zum Nachweis des guten Rufes muss die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartnerin- nen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 5 beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich fol- gende Dokumente beibringen: a. Auszug aus dem Zentralstrafregister; b. Leumundsbericht; c. Auszug aus dem Handelsregister; d. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkurs- register; e. Kopie der Steuererklärungen der letzten zehn Jahre zusammen mit den ent- sprechenden Steuerveranlagungen; f. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements; g. Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zehn Jahre; h. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre, ein- schliesslich aller Liegenschaftstransaktionen; i. Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre; j. Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre. 2 Hat oder hatte eine der in Absatz 1 genannten Personen in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente bei- zubringen.

3 Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten

Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkom- mission einzureichen.

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Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 5 Wirtschaftlich Berechtigte (Art. 12 Abs. 1 SBG) 1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 5 Prozent am Kapital sowie Personen oder stimmrechts- verbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte über- steigt.

2 Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommis-

sion eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte ein- geräumt haben.

Art. 6 Einreichungspflicht 1 Ist die Gesuchstellerin eine Aktiengesellschaft, so muss sie die Eintragung im Han- delsregister (Art. 641 des Obligationenrechts3, OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686 OR) einreichen. 2 Ist die Gesuchstellerin eine Genossenschaft, so muss sie die Eintragung im Han- delsregister sowie ein Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR ein- reichen (Art. 835 OR).

2. Abschnitt: Standortkonzession

Art. 7 Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde (Art. 13 Abs. 1 Bst. a SBG)

1 Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Stand-

ortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.

2 Der Standortkanton koordiniert das Verfahrenmit der Standortgemeinde. Das

Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.

3 Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des

Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.

Art. 8 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b SBG)

Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortre- gion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf: a. den Arbeitsmarkt; b. den Tourismus; c. die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens; d. die angestammten Betriebe.

3 SR 220

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Spielbankenverordnung AS 2000

3. Abschnitt: Betriebskonzession

Art. 9 Grundsatz (Art. 10 SBG)

Pro Standortkonzession wird nur eine einzige Betriebskonzession erteilt.

Art. 10 Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin (Art. 13 Abs. 3 SBG) 1 Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflich- ten der Vertragsparteien abschliessend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind

und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zu- sammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen bei- den Konzessionärinnen zu machen.

Art. 11 Spielangebote 1 Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

2 Eine Betriebskonzession kann nur erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen

der Anzahl Spieltische und Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt in der Regel ein Verhältnis in der Grössenordnung von 1:25.

Art. 12 Voraussetzungen (Art. 13 Abs. 2 SBG)

1 Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

a. die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen; b. sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 21); c. sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem verfügt (Art. 22); d. sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 26 ff.,

35 ff.).

2 Sie muss ferner folgende Dokumente einreichen:

a. einen Businessplan; b. Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele (sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe;

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Spielbankenverordnung AS 2000

c. detaillierte Lebensläufe des leitenden Personals und des am Spielbetrieb be- teiligten Personals; d. Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind, und des leitenden Personals; e. das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vorge- sehenen Reglemente der Spielbank.

Art. 13 Businessplan (Art. 13 Abs. 2 SBG)

Der Businessplan muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und die Finanz- struktur der Gesuchstellerin geben; b. einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre; c. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.

4. Abschnitt: Verfahren und Erteilung der Konzession

Art. 14 Gesuch (Art. 15 SBG)

1 Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Kommission ein schriftliches

Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- oder eine Betriebskonzession können getrennt voneinander eingereicht werden.

2 Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch

um eine Konzession B gestellt werden. 3 Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der eingereich- ten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.

Art. 15 Prüfung des Gesuchs

1 Die Kommission überprüft das Gesuch.

2 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen

oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

3 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die

Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. 4 Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuch- stellerin weitere Unterlagen einfordern.

5 Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig

sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Aus- kunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem

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Spielbankenverordnung AS 2000

Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden wer- den, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Be- stimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Ent- bindung durch den Geheimnisherrn.

Art. 16 Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs (Art. 15 SBG)

1 Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Ge-

schäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessions- gesuches.

2 Als wesentliche Elemente gelten namentlich:

a. die Rechtsform der Gesuchstellerin; b. die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung; c. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner; d. eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen; e. das Spielangebot; f. die Annexbetriebe; g. bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzten Mittel.

Art. 17 Betriebsaufnahme

1 Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne

Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen er- füllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

2 Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als

möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

3 Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt bei Vorliegen der Konzes-

sionsvoraussetzungen die Genehmigung für die Betriebsaufnahme.

Art. 18 Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse (Art. 18 SBG) 1 Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommis- sion ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so leitet die Kommis- sion die Meldung an den Standortkanton weiter.

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Spielbankenverordnung AS 2000

2 Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Ge-

nehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.

3 Werden die Änderungen genehmigt, so passt die Kommission nötigenfalls die

Konzession entsprechend an.

5. Abschnitt:

Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

Art. 19 Entzug (Art. 19 Abs. 2 Bst. a SBG)

Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spiel- bank oder mit ihrer Duldung: a. Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974 (GwG) gewaschen wurde; b. die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 20005 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht eingehalten wurden; c. versucht wurde, durch falsche Angaben, durch Eingriffe in das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Spielbankenabgabe zu vereiteln; d. das Sozialkonzept nicht befolgt wurde; e. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme, die den spieltechni- schen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden; f. Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden; g. weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemässen Spielbetrieb verhindern, vorliegen.

Art. 20 Anpassung der Konzession Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Aufla- gen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entspre- chend anzupassen oder zu entziehen.

4 SR 955.0 5 SR 955.021; AS 2000 808

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Spielbankenverordnung AS 2000

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Organisation

Art. 21 Qualitätsmanagementsystem

1 Die Spielbank muss ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreiben, das der

Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.

2 Sie hat ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und

Ressourcen schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren sowie die Aufgaben und die Verantwortung sämtlicher leitender Angestellter festzulegen und zu beschreiben.

Art. 22 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem

1 Die Spielbank muss ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS)

unterhalten.

2 Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzu-

schliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschliessen.

3 Das EAKS muss bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten

nach den Bestimmungen der Verordnung vom 13. März 20006 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) aufzeichnen.

4 Die Spielbank hat sämtliche Jetons- oder Plaquewechsel und die Abrechnungen

der Tischspiele im EAKS zu verbuchen.

Art. 23 Auswertung und Aufbewahrung der Daten des EAKS

1 Auf Grund der gesammelten Daten muss das EAKS den Bruttospielertrag jederzeit

berechnen können.

2 Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der

Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzu- bewahren.

3 Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Aus-

fall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 24 Weitere Anforderungen Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Be- stimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.

6 SR 935.521.21; AS 2000...

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Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 25 Online Schnittstelle

1 Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine

Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.

2 Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online-Ver-

bindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb die- ser Verbindung erlassen.

2. Abschnitt: Sicherheit

Art. 26 Sicherheitskonzept (Art. 14 Abs. 1, Art. 21 SBG)

Das Sicherheitskonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank er- greift, um sicherzustellen, dass: a. unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden; b. unberechtigte Zutritte und Zugriffe auf die Überwachungs-, Kontroll- und Spielsysteme sowie zu Vermögenswerten verhindert werden; c. der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft; d. unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst werden und die Vorgänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspiel- automaten, überwacht werden; e. der Geldfluss geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermö- gensdelikten; f. die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG7 sowie der Verordnung vom 28. Februar 20008 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden; g. Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.

Art. 27 Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt in eine Spielbank (Art. 24 SBG) 1 Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines amt- lichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.

7 SR 955.0 8 SR 955.021; AS 2000 808

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Spielbankenverordnung AS 2000

2 Sie darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesuche-

rinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken folgende Daten erfassen und auswerten: a. Name, Vorname und Adresse; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und Uhrzeit des Besuches; d. benutzte Spiele und die Spieleinsätze.

Art. 28 Zugriffsrechte und Verwendung

1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten

nach Artikel 27 regelt.

2 Die Daten nach Artikel 27 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden

weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 29 Kameraüberwachungssystem

1 Die Spielbank muss ein Kameraüberwachungssystem unterhalten.

2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die Kameraaufzeichnungen sind in geeigneter Form zu speichern und mindestens

vier Wochen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

4 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufge-

zeichnet oder werden namhafte Störungen des Kamerasystems festgestellt, so ist dies unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Aufzeichnungen. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

5 Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das

Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 30 Dokumentationspflicht 1 Die Spielbank hat Protokolle zu führen, die Rückschlüsse auf den internen Geld- fluss sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten und Jackpot- systemen und Eingriffe in diese zulassen.

2 Namentlich folgende Handlungen sind zu protokollieren:

a. Schlüsselübergaben; b. interne Geldbewegungen zwischen Kassen, Tagestresor und Haupttresor; c. Kassenfüllungen und Kassenleerungen; d. Spielkassenübergaben; e. Automatenfüllungen und -leerungen;

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f. Transport von Geldboxen, inklusive der Troncbehälter, zu und von den Spieltischen; g. Entnahme der Tronceinnahmen; h. Geldzählungen; i. Geräteöffnungen; j. Jackpotsystemprogrammierungen; k. Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücks- spielautomaten und Jackpotsystemen; l. Bestätigungen von Spielgewinnen (Art. 35 SBG); m. Gutschriften auf und Belastungen von Spielerdepots (Art. 28 Abs. 4 SBG); n. die Annahme und das Ausstellen von Namenchecks (Art. 28 Abs. 2 SBG).

3 Die Protokolle sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Die Kommission

kann für einzelne Protokolle abweichende Fristen festsetzen.

Art. 31 Besondere Dokumentationsvorschriften

1 Stellt die Spielbank Namenschecks aus oder nimmt sie Namenschecks an, so regi-

striert sie: a. Name, Vorname und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, welcher sie einen Namenscheck ausgestellt hat; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Datum und Uhrzeit; d. die Nummer des Namenschecks und gegebenenfalls die Kontonummer und die Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers. 2 Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots für Spielgewinne zur Verfügung, so registriert sie: a. Name, Vorname und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers; b. Art und Nummer des Ausweises; c. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit. 3 Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:

a. Name, Vorname und Adresse der Person; b. Art und Nummer des Ausweises; c. die Höhe des Spielgewinns; d. die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.

Art. 32 Zugriffsrechte und Verwendung

1 Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten

nach Artikel 31 regelt.

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2 Die Daten nach Artikel 31 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden

weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 33 Aufbereitung von Protokollen und Abrechnungen Werden die Protokolle nach Artikel 30 Buchstaben c, e, g, l und m sowie die Ab- rechnungen nach Artikel 76 nicht in elektronischer Form geführt, so sind sie nach- träglich elektronisch zu erfassen.

Art. 34 Aufbewahrungsdauer Die Protokolle nach den Artikeln 30 und 31 sind fünf Jahre an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

3. Abschnitt: Sozialschutz

Art. 35 Sozialkonzept (Art. 14 Abs. 2, Art. 22 SBG)

1 Das Sozialkonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank ergreift

zur: a. Prävention und Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern; b. Ausbildung und regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des So- zialkonzepts betrauten Personals; c. Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht. 2 Die Spielbank muss darlegen, wie sie die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch umsetzt. Sie muss insbesondere darlegen, wie sie die gesperrten Personen registriert, kontrolliert und deren Identität den anderen Spielbanken mitteilt oder zugänglich macht.

3 Für die Umsetzung des Sozialkonzeptes muss die Spielbank mit einer Suchtprä-

ventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten. Sie kann sich dafür mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.

Art. 36 Präventive Massnahmen, Früherkennung 1 Die Spielbank stellt leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen be- reit über: a. die Risiken des Spieles; b. Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler;

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c. Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung. 2Geldbezugsautomaten dürfen nur räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.

3 Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in

der Spielbank verboten.

4 Für die Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern sind

dem Personal klare Richtlinien zu erteilen, wie solche Spielerinnen und Spieler er- kannt und angesprochen werden können. Insbesondere ist das Vorgehen bei freiwil- ligen und angeordneten Spielsperren festzuhalten.

Art. 37 Aus- und Weiterbildung

1 Die Grundausbildung des mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung be-

trauten Personals der Spielbanken muss von einer qualifizierten Person oder Institu- tion durchgeführt werden.

2 Das mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung betraute Personal muss

spätestens bei Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Es erhält dafür eine Bestätigung.

3 Nach Abschluss der Grundausbildung hat sich das mit der Umsetzung des Sozial-

konzepts betraute Personal periodisch weiterzubilden. Die Weiterbildung wird von ausgewiesenem Fachpersonal durchgeführt und umfasst unter anderem: a. Erfahrungsaustausch; b. praxisbezogene Beratung; c. Praxisbegleitung.

Art. 38 Spielverbote und Spielsperren

1 Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c–f SBG

registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse und Funktion der Person, die das Spielverbot begründet. 2 Bei selbstbeantragten Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 4 SBG registriert die Spielbank Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person mit dem Vermerk «selbstbeantragte Spielsperre» sowie deren Dauer.

3 Bei Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 1 SBG registriert die Spielbank:

a. Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person; b. die Dauer der Sperre; c. die Begründung der Sperre; d. die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl der Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Aus- künfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat;

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e. die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Ge- spräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Bera- tungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnah- men.

Art. 39 Zugriffsrechte

1 Auf Daten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben c–e haben nur diejenigen Perso-

nen Zugriff, welche direkt mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.

2 Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 38 Absätze 2 und 3

Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.

3 Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anony-

misierte Daten verwendet werden.

Art. 40 Aufbewahrungsdauer Die Protokolle nach Artikel 38 sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

3. Kapitel: Spielangebot

1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 41 Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 4 Abs. 2 SBG)

1 Das Departement bestimmt, welche Arten von Tischspielen Spielbanken mit einer

Konzession A anbieten dürfen.

2 Es berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele.

Art. 42 Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 SBG) 1 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus einer Auswahl von sieben Spielen anbieten. Das Departement bestimmt die Auswahl. 2 Das Departement berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele sowie die spezifischen Bedürfnisse von Spielbanken mit einer Konzession B.

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2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 43 Spielbanken mit einer Konzession A Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.

Art. 44 Spielbanken mit einer Konzession B Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 45 Anzahl (Art. 8 SBG)

1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.

Art. 46 Vernetzung (Art. 8 Abs. 1 SBG)

Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.

4. Abschnitt: Spielturniere

Art. 47 1 Spielbanken mit einer Konzession A dürfen Glücksspielturniere anbieten. Das De- partement erlässt die erforderlichen Vorschriften.

2 Spielbanken mit einer Konzession B dürfen nur unentgeltliche Spielturniere zu

Marketingzwecken anbieten.

4. Kapitel: Spieleinsätze und -gewinne

1. Abschnitt: Tischspiele

Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht be- schränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch be- grenzen.

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Art. 49 Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG)

Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.

Art. 50 Berechnung 1 Die für die einzelnen Tischspiele festgelegten Höchsteinsätze beziehen sich auf die einzelnen Spielerinnen und Spieler am Spieltisch pro Spielgang. Die jeweiligen Höchsteinsätze können entweder als Ganzes auf ein Spielergebnis oder in Bruchtei- len auf mehrere Kombinationen gesetzt werden. 2 Schliessen sich mehrere Spielerinnen und Spieler am selben Spieltisch zusammen, so werden ihre Einsätze zusammengezählt. Diese dürfen zusammen die festgelegten Höchsteinsätze nicht überschreiten.

3 Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten

Höchstwert reduziert.

2. Abschnitt: Glücksspielautomaten

Art. 51 Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 26 SBG)

1 Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist

nicht beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.

Art. 52 Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG)

1 Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession

B ist auf fünf Franken pro Spiel beschränkt.

2 Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal das 1000fache des Einsatzes betragen,

allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen. 3 Die Glücksspielautomaten dürfen insgesamt nicht mehr als 200 Franken als Kredit oder Gewinn speichern. Guthaben, welche diesen Betrag übersteigen, müssen sofort ausbezahlt werden.

3. Abschnitt: Jackpotsysteme

Art. 53

1 In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.

2 In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als

100 000 Franken betragen.

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4. Abschnitt: Spielregeln

Art. 54 Zuständigkeit 1 Die Spielbank erlässt unter Vorbehalt von Artikel 55 die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten. Die Spielregeln sind der Kommission zur Genehmigung einzureichen. 2 Die Spielbank hat eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Spra- che für das betreffende Spiel: a. im Tischspielbereich aufzulegen; b. an jedem Glücksspielautomaten anzubringen; oder c. auf Wunsch abzugeben.

3 Das Departement kann Bestimmungen über die Spielregeln erlassen.

Art. 55 Setz- und Gewinnmöglichkeiten Das Departement setzt die Setz- und Gewinnmöglichkeiten für die einzelnen Tisch- spiele fest.

Art. 56 Handbuch Die Spielbank hat der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmi- gung einzureichen, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verant- wortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.

5. Kapitel: Abgrenzung Geschicklichkeits- und Glücksspiele

1. Abschnitt: Nicht automatisierte Spiele

Art. 57 (Art. 3 Abs. 4 SBG) 1 Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Ent- scheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.

2 Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum

Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3 Die Kommission teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

782

Spielbankenverordnung AS 2000

2. Abschnitt: Automatisierte Spiele

Art. 58 Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten

1 Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautoma-

ten) in Betrieb nehmen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vor- führen.

2 Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen

sind.

3 Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere

weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.

Art. 59 Ausnahmen Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn: a. die Betreiberin die Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 einreicht und schrift- lich erklärt, dass der Geldspielautomat ein Glücksspielautomat ist, der aus- schliesslich in einer konzessionierten Spielbank betrieben wird; oder b. derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann.

Art. 60 Abgrenzungskriterien Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielauto- maten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie ganz oder überwiegend auf Zufall beruht.

Art. 61 Entscheid

1 Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorge-

führten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücks- spielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen. 2 Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücks- spiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

3 Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

783

Spielbankenverordnung AS 2000

6. Kapitel: Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme

1. Abschnitt: Inbetriebnahme

(Art. 6 SBG)

Art. 62 Spieltechnische Anforderungen

1 Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme nur in

Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen. 2 Das Departement erlässt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücks- spielautomaten und Jackpotsysteme. Es berücksichtigt dabei international anerkann- te Richtlinien und Normen.

Art. 63 Konformitätserklärung (Art. 6 SBG)

Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten oder Jackpotsysteme in Betrieb nimmt, muss der Kommission eine Konformitätserklärung einreichen, in welcher die Spielbank bestätigt, dass die Tischspiele, Glücksspielautomaten oder Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen (Art. 62) entsprechen.

Art. 64 Dokumentationspflicht 1 Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten oder eines Jackpotsystems hat die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.

2 Das Departement bestimmt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

3 Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spiel-

bank nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.

2. Abschnitt: Betrieb

Art. 65 Informationspflicht Die Spielbank hat der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tisch- spiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen. Die Liste ist laufend zu aktualisieren.

Art. 66 Tischspiele

1 Die Spielbank muss von jeder angebotenen Tischspielart mindestens einen Spiel-

tisch während der gesamten Öffnungszeit des Tischspielbereichs spielbereit halten.

2 Die Kommission kann der Spielbank im Einzelfall den Betrieb der im Rahmen von

Artikel 41 (Konzession A) oder 42 (Konzession B) gestatteten Tischspiele untersa- gen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden Spiele bietet.

784

Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 67 Glücksspielautomaten

1 Die Spielbank hat bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hard-

und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps zu hinterle- gen oder nachzuweisen, dass bereits eine Kopie hinterlegt wurde. 2 Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so ist eine Kopie der aktuellen Hard- und Software bei der Kommission zu hinterlegen.

Art. 68 Sicherstellung des Jackpots Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so muss sie vor der Inbetriebnahme si- cherstellen, dass die Jackpotsumme spätestens am nächsten Bankarbeitstag der Ge- winnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszube- zahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 69 Ausführungsvorschriften Das Departement erlässt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsys- temen.

7. Kapitel:

Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften

Art. 70 Jahresrechnung 1 Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen diese der Kommission ein. 2 Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle we- sentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. 3 Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften, die im Geldspielbereich tätig sind, beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.

Art. 71 Rechnungslegung

1 Die Jahresrechnungen sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rech-

nungslegung so aufzustellen, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

2 Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende

Rechnungslegungsnormen an:

785

Spielbankenverordnung AS 2000

a. die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder b. die International Accounting Standards (IAS).

3 Die Kommission kann im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung des Brut-

tospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der aufzuzeichnenden Da- ten bestimmen. 4 Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbe- triebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Er- leichterungen bewilligen.

8. Kapitel: Revision

Art. 72 Prüfung 1 Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der Verord- nung vom 15. Juni 19929 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllt, prüfen zu lassen.

2 Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisions-

abteilung verfügt, so berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordi- niert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle. 3 Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

4 Die Kommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen.

Art. 73 Bericht

1 Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht.

2 Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar er-

kennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bi- lanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

3 Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbstständig zu bewerten.

9 SR 221.302

786

Spielbankenverordnung AS 2000

4 Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des OR zu folgen- den Punkten Stellung zu nehmen: a. Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession; b. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven; c. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organi- sation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kon- trolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Orga- nisationsmassnahmen.

9. Kapitel: Besteuerung

1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz

Art. 74 Steuerobjekt (Art. 40 SBG)

Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.

Art. 75 Bruttospielertrag der Spiele 1 Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank ausbezahlten Gewinnen. 2 Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table) bei Baccara, Poker und ähnlichen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages. 3 Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit ei- ner gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

Art. 76 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen

1 Die Spielbanken legen in einem von der Kommission zu bewilligenden Reglement

das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest.

2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele haben die Spielbanken

täglich namentlich folgende Abrechnungen zu erstellen: a. Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken jedes Tisches; b. Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken der Wechselkassen; c. Nachlagen; d. Tronceinnahmen.

3 Die Abrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren, sofern andere Bun-

desgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.

787

Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 77 Dokumentationspflicht und Abrechnungen bei Glücksspielautomaten

1 Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die

Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

2 Zur Überprüfung des Bruttospielertrages haben die Spielbanken täglich die nach

den Bestimmungen der GSV10 zu erhebenden Daten zu protokollieren. Sie bewahren diese Daten während fünf Jahren auf, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.

3 Der täglich zu ermittelnde Stand des Kreditspeichers der Automaten muss die

Summe Null ergeben. Allfällige Differenzen sind zu protokollieren. 4 Mindestens einmal pro Monat sind die elektronischen Zählerstände zu protokollie- ren. Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV sind zu registrieren und der Kommission zu melden. Die Ursache für die Abweichung und die korrekten Daten sind zu ermitteln.

5 Jeden Monat ist eine Gesamtabrechnung zu erstellen und der Kommission mitzu-

teilen.

Art. 78 Gratisspielmarken

1 Werden zu Werbezwecken Spielmarken gratis abgegeben oder durch andere Mittel

die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, so hat die Spielbank der Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung einzureichen. 2 Die Gratisabgabe von Spielmarken oder das Ermöglichen der unentgeltlichen Teil- nahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.

Art. 79 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

1 Für Spielbanken mit einer Konzession A beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.

Er wird auf Bruttospielerträgen bis 20 Millionen Franken erhoben. 2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

Art. 80 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

1 Für Spielbanken mit einer Konzession B beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent.

Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben. 2 Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um

1 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

10 SR 935.521.21; AS 2000...

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Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 81 Reduktion bei Rechtsnachfolge (Art. 41 Abs. 4 SBG)

Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel einer Konzessionärin gelten nicht als erste Betriebsjahre einer Spielbank.

Art. 82 Verwendung des Ertrages für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke (Art. 42 Abs. 1 SBG)

1 Von der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer

Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden. 2 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Statuten, gesetzlicher Bestimmun- gen oder anderer verbindlicher Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Er- träge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt, nach Anhörung des Standortkantons die Abgabeermässigung in der Konzession fest.

3 Die Reduktion entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt je-

doch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe.

4 Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke

gilt insbesondere die Unterstützung: a. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und von Veranstaltungen; b. des Sports und sportlicher Veranstaltungen; c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesund- heit und der Bildung; d. von Gemeinwesen; e. des Tourismus.

Art. 83 Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B (Art. 42 Abs. 2 SBG)

1 Von der Abgabeermässigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken

mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist. 2 Der Bundesrat legt in der Konzession unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Dauer der Touristensaison die Abgabeermässigung fest.

3 Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer

Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der Saison.

789

Spielbankenverordnung AS 2000

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung

Art. 84 Abgabeperiode und Veranlagung (Art. 44 SBG)

1 Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe).

Eine Abgabeperiode dauert zwölf Monate. 2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit des- sen Aufgabe. Die Bemessungsperiode und die Abgabeperiode entsprechen dem Ge- schäftsjahr. 3 Die Spielbank hat der Kommission auf Ende jedes Kalenderquartals eine Quartals- abrechnung und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der betreffenden Abgabeperiode erzielten Brutto- spielerträge einzureichen.

4 Die Kommission legt nach Anhörung der Spielbanken das Verfahren und die An-

forderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabeerhebung fest. Sie bestimmt Form und Inhalt der Quartalsabrechnungen und der Abgabeerklä- rungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

5 Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Quartalsabrechnung oder eine Abgabeerklä-

rung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Kommission die Ver- anlagung vor. 6 Die Spielbanken sind verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. 7 Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von besonderen Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kos- ten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

8 Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungverfahren näher re-

geln.

Art. 85 Verjährung

1 Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Ab-

gabeperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Ar- tikel 45 SBG.

2 Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig

geworden ist. 3 Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und

121 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer

(DBG) sinngemäss anwendbar.

11 SR 642.11

790

Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 86 Fälligkeit und Entrichtung (Art. 44 SBG)

1 Die Abgabe ist 30 Tage nach dem Ende der Abgabeperiode fällig.

2 Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzulie-

fern.

Art. 87 Akontozahlung (Art. 44 SBG)

1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartals-

abrechnungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabe- periode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abgabe- periode abgestellt.

2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3 Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem

Bund abzuliefern.

4 Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe

abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an die Spielbank zurückerstattet, soweit er 5 Prozent des Bruttospiel- ertrages der Spielbank übersteigt.

Art. 88 Zinsen

1 Auf vor der Fälligkeit entrichteten Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten

des Ertrages der Abgabe ein Vergütungszins gewährt, soweit innert 30 Tagen keine Rückzahlung erfolgt.

2 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung

ein Verzugszins geschuldet.

3 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten des Ertrages

der Abgabe ein Rückerstattungszins gewährt.

4 Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen

den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember

199212 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten

Sätzen.

Art. 89 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe (Art. 44 Abs. 2 SBG)

Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so gelten die Artikel 84 - 88 sinngemäss. Die Kommission überweist die kantonale Abgabe direkt dem Kanton.

12 SR 642.124

791

Spielbankenverordnung AS 2000

3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 90

1 Die gestützt auf die Artikel 84–86 während eines Kalenderjahres erhobenen Ab-

gaben werden in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

2 Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des fol-

genden Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.

10. Kapitel: Kommission und Sekretariat

1. Abschnitt: Wahl, Organisation

Art. 91 Mitglieder der Kommission (Art. 46 SBG)

Die Amtszeit der Mitglieder der Spielbankenkommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Art. 92 Aufgaben der Kommission (Art. 15, Art. 48 SBG) 1 Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen Fällen an ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen.

2 Sie gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG13.

Art. 93 Organisation der Kommission (Art. 47 Abs. 1 SBG)

1 Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

2 Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet, das

gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allge- meinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal, Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung stellt.

3 Sie ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an Weisungen

des Departementes gebunden.

Art. 94 Anstellung des Sekretariatspersonals (Art. 47 Abs. 3 SBG) 1 Die Kommission stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihres Sekretariates an.

13 SR 955.0

792

Spielbankenverordnung AS 2000

2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Perso- nalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen Verträgen angestellt.

3 Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Art. 95 Aufgaben des Sekretariates 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide. 2 Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich auch mit den Kantonen, Botschaften und Konsulaten, in- und ausländischen Behör- den sowie internationalen Organisationen.

Art. 96 Rechnungswesen

1 Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates gel-

ten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

2 Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Global-

kredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 11. Juni 199014 einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.

2. Abschnitt: Amtshilfe

Art. 97 Amtshilfe in der Schweiz Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 98 Internationale Amtshilfe

1 Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

2 Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass: a. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen aus- schliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem

14 SR 611.01

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Spielbankenverordnung AS 2000

Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte wei- terleiten; c. ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind; d. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.

3 Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt: Register

Art. 99 Zweck Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Kommis- sion ein Register.

Art. 100 Inhalt des Registers

1 Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:

a. die vollständigen Angaben über die Spielbanken, die Mitglieder ihrer Or- gane, die mit der Geschäftsführung einer Spielbank betrauten Personen, das leitende Personal sowie die im Spielbetrieb eingesetzten Personen; b. Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nach Artikel 3; c. Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 5; d. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken; e. Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2; f. Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet; g. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikatio- nen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen, des leitenden Personals sowie des im Spielbetrieb eingesetzten Personals; h. Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der Kommission eingereicht hat; i. die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung der Spielbankenabgabe; j. die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der Spielbanken; k. Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungs- verfahren; l. Entscheide im Zusammenhang mit Glücksspielen;

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Spielbankenverordnung AS 2000

m. Meldungen in- und ausländischer Behörden; n. Informationen aus den Konzessionsgesuchen; o. weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

2 Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck

nach Artikel 99 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft einer Spielbank sind.

Art. 101 Weitergabe von Daten

1 Die Kommission kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob eine

Spielbank über eine Konzession zum Betrieb der angebotenen Glücksspiele verfügt. 2 Sie kann der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sowie der Mel- destelle für Geldwäscherei Daten aus dem Register weitergeben.

3 Sie kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Daten wei-

tergeben. Sie gibt keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.

4 Sie kann ausländischen Spielbankenaufsichtsbehörden unter Beachtung von Arti-

kel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199215 über den Datenschutz Daten weiter- geben.

Art. 102 Aufbewahrungsdauer 1 Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Spielbanken so lange aufbewahrt, als diese über eine Konzession verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten gelöscht werden. 2 Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt. 3 Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ein Verfahren eingeleitet, so werden die Daten erst nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

15 SR 235.1

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Spielbankenverordnung AS 2000

11. Kapitel: Aufsichtsabgabe und Gebühren

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 103 (Art. 53 SBG)

1 Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten

Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.

2 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus:

a. den im Budget des Rechnungsjahres veranschlagten Ausgaben der Kommis- sion; b. der Differenz zwischen den für das Vorjahr veranschlagten und den gemäss Staatsrechnung für das Vorjahr ausgewiesenen Ausgaben der Kommission; c. einem vom Departement festzulegenden Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die Kommission deckt. Der Zuschlag kann pauschal erhoben werden.

2. Abschnitt: Aufsichtsabgabe

Art. 104 Abgabepflicht Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.

Art. 105 Bemessung

1 Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten der Kommission, soweit

diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.

2 Sie wird im Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

3 Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.

Art. 106 Erhebung

1 Die Aufsichtsabgabe wird im Voraus erhoben.

2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Auf- sichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.

Art. 107 Festsetzung Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.

796

Spielbankenverordnung AS 2000

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 108 Gebührenpflicht

1 Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang

mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen.

2 Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebühren-

pflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kostenauf- teilung festlegt.

3 Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

4 Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.

Art. 109 Bemessung (Art. 53 Abs. 3 SBG)

1 Massgebend für die Bemessung der Gebühren sind insbesondere:

a. der Zeitaufwand; b. die erforderliche Sachkenntnis; c. die Funktionsstufe des ausführenden Personals; d. die Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission, ihrem Sekretariat oder von beigezogenen Sachverständigen behandelt wird; e. das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Dienstleistung.

2 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt für Ver-

richtungen der Kommission oder des Sekretariates 100–350 Franken pro Stunde.

3 Das Departement kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 110 Auslagen

1 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich an- fallen, namentlich: a. Kosten für beigezogene Sachverständige; b. Reise- und Transportkosten; c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Art. 111 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verur- sachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spiel- bank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

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Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 112 Gebührenzuschlag Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben für Dienst- leistungen oder Verfügungen, die: a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden; b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.

Art. 113 Auskunft

1 Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Gebüh-

ren.

2 Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwarten-

den Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Fest- stellungsverfügungen oder bei besonders aufwendigen Dienstleistungen.

4. Abschnitt: Bezug

Art. 114 Fälligkeit und Zinsen

1 Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden mit der Eröffnung der Verfügung

fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

3 Auf Vorauszahlungen wird bis zur Fälligkeit ein Vergütungszins gewährt, sofern

innert 30 Tagen keine Rückzahlung erfolgt.

4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

5 Auf zu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins ge-

währt.

6 Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen

den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom 10. Dezember 199216 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sät- zen.

Art. 115 Verjährung

1 Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der

Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

16 SR 642.124

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Spielbankenverordnung AS 2000

12. Kapitel: Aufsicht und Beizug von Sachverständigen

Art. 116 Befugnisse (Art. 48 Abs. 3, Art. 50 SBG)

Die Kommission kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere: a. Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen; b. Bücher und Geschäftsakten einsehen; c. Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren; d. technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssys- teme überprüfen; e. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren; f. Prüfungen veranlassen; g. sichernde Massnahmen ergreifen; h. Beschlagnahmungen anordnen; i. den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.

Art. 117 Aufträge an Sachverständige (Art. 48 Abs. 3 Bst. b SBG)

1 Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.

2 Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

3 Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der

Schweiz nach Massgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199617 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

4 Sie ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der

Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

Art. 118 Zusammenarbeit mit den Kantonen Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Un- tersuchungsorgane.

17 SR 946.512

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Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 119 Überprüfung Die Kommission kann Sachverständige beiziehen zur Überprüfung namentlich: a. des Fortbestandes der Konzessionsvoraussetzungen; b. der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems; c. der Einhaltung der Kontroll- und Überwachungsverfahren; d. der Einhaltung des Sozial- und Sicherheitskonzepts; e. der Funktionsfähigkeit des elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsys- tems und des Kameraüberwachungssystems; f. der Einhaltung der Spielregeln; g. der Einhaltung der Einsatzlimiten in Spielbanken mit einer Konzession B; h. der Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen; i. der Einhaltung der Dokumentations- und Informationspflichten; j. der Einhaltung der Bestimmungen des GwG18; k. der Einhaltung der Rechnungslegungs- und Buchhaltungsvorschriften; l. der Erfassung und Verbuchung des Bruttospielertrages.

Art. 120 Meldepflicht der Sachverständigen Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festge- stellt, so haben die beigezogenen Sachverständigen unverzüglich die Kommission zu benachrichtigen.

13. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 121 (Art. 54 SBG)

1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde bei der zuständigen Re-

kurskommission des Departementes geführt werden.

2 Gegen Verfügungen der Kommission im Zusammenhang mit der Veranlagung und

Erhebung der Spielbankenabgabe kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer- rekurskommission geführt werden.

3 Zur Beschwerde gegen Entscheide der Rekurskommissionen nach den Absätzen 1

und 2 ist auch die Kommission berechtigt.

18 SR 955.0

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Spielbankenverordnung AS 2000

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Erstkonzessionierung

Art. 122 Verfahren im Allgemeinen (Art. 59 SBG)

1 Konzessionsgesuche, die bis zum 30. September 2000 bei der Kommission ein-

treffen, werden von ihr in einer ersten Phase behandelt.

2 Konzessionsgesuche, die nach dem 30. September 2000 bei der Kommission ein-

treffen, werden nach Abschluss der ersten Phase in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.

3 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen

oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen. 4 Das Gesuch gilt dann als eingereicht, wenn es in den wesentlichen Punkten voll- ständig ist.

Art. 123 Verfahren für Kursäle mit einer provisorischen Konzession B

1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG haben bis

zum 31. März 2001 Zeit, ein Gesuch um eine Konzession B einzureichen. Diese Ge- suche werden noch in der ersten Phase behandelt, wenn sie unter Beschreibung der wichtigsten Elemente bis zum 30. September 2000 angemeldet werden.

2 Gesuche von Kursälen mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61

SBG um eine Konzession A werden in der ersten Phase behandelt, wenn sie bis zum 30. September 2000 eingereicht werden.

Art. 124 Bekanntmachung Die Kommission publiziert in geeigneter Weise das Verfahren zur Erstkonzessionie- rung in nationalen und internationalen Fachkreisen.

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Spielbankenverordnung AS 2000

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 125

1. Die Verordnung vom 19. November 199719 über die Kriminalpolizeilichen Zen-

tralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. g bis

1 Die Zentralstellen können, soweit dies zur Erlangung der von ihnen benötigten

Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben: gbis. der Eidgenössischen Spielbankenkommission.

Art. 8 Abs. 2 Bst. e bis

2 Darüber hinaus können die Zentralstellen Personendaten folgenden Behörden zur

Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben: ebis. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung ihrer Auf- sichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung.

2. Die Organisationsverordnung vom 17. November 199920 für das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

2 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission

und deren Sekretariat.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 126 Anwendbarkeit von SBG und VSBG Auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG findet das SBG und diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 127–137 Anwendung.

Art. 127 Geordneter Spielbetrieb

1 Spielbanken mit einer ordentlichen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen

Boulespielbewilligung müssen während der ganzen Dauer der provisorischen Kon- zession diejenigen Voraussetzungen erfüllen, die seinerzeit zur bundesrätlichen Ge-

19 SR 360.1 20 SR 172.213.1; AS 2000 291

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Spielbankenverordnung AS 2000

nehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung geführt haben. Sie müssen na- mentlich Gewähr für einen geordneten Spielbetrieb bieten.

2 Bei Verstössen gegen das SBG oder dessen Ausführungsvorschriften, soweit diese

anwendbar sind, kann die provisorische Konzession B nach Artikel 61 SBG entzo- gen, suspendiert oder eingeschränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Art. 128 Sicherheits- und Sozialkonzept

1 Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B verhindern unberechtigte

Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtiges Spielen (Art. 21 und 22 Abs. 1 SBG). Sie halten die Sorgfaltspflichten des 2. Kapitels des GwG21 sowie der Verordnung vom 28. Februar 200022 über die Sorgaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei ein. 2 Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des SBG darlegen, mit welchen Massnahmen sie: a. die Kriminalität bekämpfen; b. die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch umsetzen, namentlich wie sie die gesperrten Personen registrieren, kontrollieren und deren Identität den ande- ren Spielbanken mitteilen oder zugänglich machen; c. den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese behe- ben, namentlich wie sie spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler früh- erkennen.

Art. 129 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem und Kameraüberwachungssystem 1 Die Artikel 22 ff. und 77 finden Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechendes elektronisches Kontroll- und Abrechnungssystem verfügt. Verfügt sie nicht über ein solches System, so legt sie der Kommission innerhalb eines Mo- nats nach Inkrafttreten des SBG dar, mit welchen Massnahmen sie den Verpflich- tungen nach den Artikeln 22 ff.und 77 nachkommt. 2 Artikel 29 findet Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechen- des Kameraüberwachungssystem verfügt. Verfügt sie nicht über ein solches System, so legt sie der Kommission innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten des SBG dar, mit welchen Massnahmen sie den Spielbetrieb überwacht.

Art. 130 Rechnungslegung Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können ihrer Rechnungs- legung auch die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) zu Grunde legen.

21 SR 955.0 22 SR 955.021; AS 2000 808

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Art. 131 Besteuerung

1 Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B berechnet

sich nach Artikel 80.

2 Der Abgabesatz für die Akontozahlungen in der ersten Abgabeperiode wird ge-

stützt auf den im ersten Quartal nach Inkrafttreten des SBG erzielten Bruttospiel- ertrag geschätzt. 3 Artikel 41 Absatz 4 SBG findet auf Spielbanken mit einer provisorischen Konzes- sion B Anwendung, um Härtefälle in Folge zusätzlicher Betriebskosten oder notwendiger Investitionen auf Grund der neuen Gesetzgebung zu vermeiden. 4 Um den Weiterbetrieb gemäss Artikel 61 SBG zu gewährleisten, kann der Bundesrat die geschuldete Abgabe teilweise erlassen.

Art. 132 Abgabeermässigungen

1 Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können in den Genuss der

Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG kommen, wenn sie ihre Erträge tatsäch- lich und nachweisbar in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

2 Der Bundesrat legt jährlich die Abgabeermässigungen nach Artikel 42 SBG fest.

Art. 133 Weiterbetrieb des Boulespiels (Art. 61 SBG)

1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG dürfen das

Boulespiel am bisherigen Standort und in der bisherigen Anzahl unter den folgenden Voraussetzungen betreiben: a. Die Gewinnchance des Publikums darf nicht weniger als ein Neuntel der Nummern betragen. b. Auf einer gewinnenden Nummer wird das Siebenfache des Einsatzes vergü- tet. c. Auf den Banden (rot und blau, I. und II. Klasse, gerade und ungerade) erhält der Gewinner das Doppelte des Einsatzes. d. Die Spielgeschwindigkeit darf sechs Spielgänge in zwei Minuten nicht über- steigen. e. Der Einsatz einer Spielerin oder eines Spielers in einem Spielgang (Einsatz als Ganzes auf eine Nummer oder eine Bande; Einsatz in Bruchteilen auf mehrere Nummern bzw. auf Bande und Nummer) darf 5 Franken nicht übersteigen.

2 Die Kursäle haben innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des SBG der

Kommission sämtliche Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, an welchem Standort das Boulespiel bei Inkrafttreten des SBG betrieben wird.

804

Spielbankenverordnung AS 2000

Art. 134 Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten und Jackpotsystemen in Spielbanken

1 Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG können im

Rahmen ihres bisherigen Spielangebotes weiterbetreiben: a. die vor dem 22. April 1998 homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten, auch wenn sie nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gel- ten; b. bisherige Jackpotsysteme, auch wenn sie den Bestimmungen des neuen Rechts nicht entsprechen.

2 Als bisheriges Spielangebot gelten die bei Inkrafttreten des SBG rechtmässig

betriebenen Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme.

3 Die Kursäle haben innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des SBG der

Kommission sämtliche Unterlagen über die bei Inkrafttreten des SBG betriebenen Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen, aus denen hervorgeht: a. die Anzahl der Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme; b. die Einsatzlimiten; c. die Gewinnlimiten; d. Speichervarianten.

4 Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücks-

spielautomaten und Jackpotsystemen mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

Art. 135 Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten ausserhalb von Spielbanken

1 Werden vor dem 22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte

Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so dürfen diese nur am bisherigen Standort weiterbetrieben werden.

2 Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücks-

spielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

Art. 136 Nicht anwendbare Bestimmungen Nicht anwendbar auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzes- sion B nach Artikel 61 SBG sind die Artikel 21, 25, 65–68.

Art. 137 Ordentliche Konzession 1 Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG, die eine ordentliche Konzession A oder B erhalten, haben nach der Konzessionserteilung ein halbes Jahr Zeit, die Konzessionsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie dürfen ihren Spielbetrieb als Spielbank mit einer Konzession A oder B erst aufnehmen, wenn sie

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sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllen und die Kommission ihnen die Ge- nehmigung für die Betriebsaufnahme nach Artikel 17 erteilt hat. Dies gilt nament- lich für das Spielangebot. 2 Sie verlieren die Konzession, wenn sie nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Konzessionserteilung die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen die Frist in der Konzession verlängern.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 138 Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

23. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10896 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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