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AS 2000 94

Verordnung über die militärische Portofreiheit

Verordnung über die militärische Portofreiheit

vom 26. November 1999

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 1999 1 über den Feldpost- dienst, verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt Art, Umfang und Anspruchsberechtigung betreffend die militärische Portofreiheit sowie die damit verbundenen Vereinbarungen und Zah- lungsmodalitäten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Portofreiheit für die Beförderung von Sendungen gilt für:

a. im Dienst stehende Angehörige der Armee für ein- und abgehende persönli- che und militärdienstliche Sendungen; b. nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee für abgehende militär- dienstliche Sendungen; c. Kommandostellen der Armee für abgehende militärdienstliche Sendungen.

2 Die Portofreiheit ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt.

3 Die Portofreiheit für Einsätze im Ausland wird im Einzelfall speziell geregelt.

2. Abschnitt: Begriffe und Portofreiheit

Art. 3 Militärdienstliche Sendungen Als militärdienstlich gelten Sendungen: a. die von Angehörigen der Armee im oder ausser Dienst im ausschliesslichen Interesse des Dienstes, oder der freiwilligen ausserdienstlichen militärischen

SR 513.316.2 1 SR 513.316; AS 1999 3538

94 1999-5985

Militärische Portofreiheit AS 2000

Ausbildung an Kommandostellen sowie an Stellen der Militärverwaltungen gerichtet sind; b. der Kommandostellen der Armee.

Art. 4 Persönliche Sendungen Als persönlich gelten Sendungen, die persönliche Angelegenheiten des Angehörigen der Armee betreffen oder zu seinem privaten Gebrauch bestimmt sind und durch die Abwesenheit infolge des Militärdienstes hervorgerufen werden.

Art. 5 Angehörige der Armee 1 Als Angehörige der Armee gelten alle Dienstpflichtigen von der Aushebung an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht. 2 Die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind bezüglich Portofreiheit den Angehöri- gen der Armee gleichgestellt.

Art. 6 Kommandostellen der Armee Als Kommandostellen der Armee gelten: a. Kommando der Stäbe und Einheiten der Armee; b. Kommando der militärischen Schulen und Kurse.

Art. 7 Portofreiheit

1 Angehörige der Armee haben Anspruch auf Portofreiheit für uneingeschriebene

Briefpostsendungen und Pakete. Die Gewichtslimite wird im Postbefehl geregelt.

2 Für Kommandostellen der Armee sind Sendungen und Dienstleistungen der nach-

folgenden Kategorien portofrei: a. uneingeschriebene und eingeschriebene Briefpostsendungen; b. Pakete inklusive Zusatzleistungen gemäss Postbefehl bis 30 kg; c. Wertsendungen; d. ankommende, unfrankierte oder nicht genügend frankierte Sendungen; e. nach- oder zurückgesandte Sendungen; f. Nachforschungsbegehren.

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen

Art. 8 Formvorschriften

1 Der Chef Feldpostdienst der Armee erlässt im Einvernehmen mit der Untergruppe

Logistik des Generalstabes die Formvorschriften für portofreie Sendungen.

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2 Sendungen bei denen die Formvorschriften nicht erfüllt sind, unterliegen den or- dentlichen Taxen. Wird der Formmangel während der Postbeförderung festgestellt, so werden die Sendungen als unfrankiert behandelt.

3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 9 Ungenügend frankierte Sendungen Die Kommandostellen der Armee melden der Leitung des Feldpostdienstes oder an- dern Anbietern den Absender von Sendungen die nicht oder ungenügend frankiert sind zum Taxnachbezug.

Art. 10 Angehörige der Armee ausserhalb der Truppenverbände 1 Angehörige der Armee, die ausserhalb der Truppenverbände Militärdienst leisten, müssen persönliche Sendungen unter Vorlage des Marschbefehls am Postschalter abgeben.

2 Auf Verlangen der Postorgane haben solche Angehörige der Armee das Recht auf

Portofreiheit auch bei der Entgegenahme ankommender nicht frankierter, persönli- cher Sendungen mit dem Marschbefehl nachzuweisen.

Art. 11 Verbot der Abtretung der Portofreiheit Kommandostellen der Armee sowie die Angehörigen der Armee dürfen Unberech- tigten nicht die Möglichkeit verschaffen, Sendungen portofrei aufzugeben.

Art. 12 Haftpflicht Der Feldpostdienst haftet für Schäden und Verluste nach den Bestimmungen des Militärgesetzes2.

Art. 13 Geheimhaltung Die Leitung des Feldpostdienstes trifft die notwendigen Massnahmen, damit die mi- litärischen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu ver- hindern, dass aus dem Bereich des Feldpostdienstes Informationen über die Organi- sation der Armee vermittelt werden.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug In einer Vereinbarung zwischen der Untergruppe Logistik im Generalstab, dem Bundesamt für Betriebe des Heeres und der Schweizerischen Post oder einem ande- ren Anbieter werden Leistungen und Zahlungsmodalitäten festgelegt.

2 SR 510.10

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Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

26. November 1999 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

10723 Ogi

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