AS 2000 994
Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA). Beschluss des Rates Nr. 5/1996
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) Beschluss des Rates Nr. 5/1996 zur Änderung des Anhangs B der EFTA-Konvention
Angenommen am 16. Dezember 1996 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1997
Der Rat – Gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 der Konvention; Im Bewusstsein, dass die gleichen Bestimmungen für Ursprungsregeln wie in diesen Beschlüssen in den Beziehungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemein- schaft ab dem 1. Januar 1997 zur Anwendung gelangen, – beschliesst:
1. Anhang B wird durch den diesem Beschluss als Anhang beigefügten Wort-
laut ersetzt.
2. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
3. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses Beschlusses, einschliesslich
den Anhang, bei der Regierung Norwegens.
Angenommen anlässlich der 18. Sitzung des Rates der EFTA in Genf am 16. De- zember 1996.
SR 0.632.31
994 1999-4095
Europäische Freihandels-Assoziation (EFTA) AS 2000
Anhang
Anhang B über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bedeuten a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusam- menbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom- mens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der in einem Mit- gliedstaat gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verar- beitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwen- deten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die er- stattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vor- materialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem Mitgliedstaat für die Vormaterialien ge- zahlt wird; h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist; i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeug- nisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind; j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstel- lige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
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und Codierung der Waren (in diesem Anhang als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormateria- lien in eine bestimmte Position; l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Aus- führer an den Empfänger versandt werden; m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere; n) der Begriff "Rechnungseinheiten" entspricht der Europäischen Währungs- einheit (ECU).
Titel II Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Art. 2 Allgemeines (1) Im Sinne des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Islands oder Norwe- gens: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in Is- land oder Norwegen gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Island oder Norwegen unter Verwendung von Vormate- rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: (i) diese Vormaterialien in Island oder Norwegen im Sinne des Artikels 6 dieses Anhangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass (ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne die- ses Anhangs sind; c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sin- ne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum. (2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Schweiz: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Anhangs vollständig in der Schweiz gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien her- gestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass: (i) diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 6 dieses An- hangs in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind; oder dass
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(ii) diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne die- ses Anhangs sind; (3) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 Buchstabe b Ziffer ii) und 2 Buchstabe b Ziffer ii) behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einem Mit- gliedstaat im Sinne dieses Anhangs in Anwendung der Ursprungsregeln in Artikel 1 erlangt haben, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen in unverändertem Zustand ausgeführt werden und nachdem sie im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 dieses Anhangs hinaus- gehende Be- oder Verarbeitung erfahren haben. (4) Zur Anwendung des Absatzes 3 gilt in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhr-Mitgliedstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 7 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis desjenigen Mitgliedstaates, auf den der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt.
Art. 3 (Dieser Anhang enthält keinen Artikel 3)
Art. 4 Diagonale Ursprungskumulierung (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Ab- kommen zwischen den Mitgliedstaaten beziehungsweise Polen, Ungarn, der Tsche- chischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien oder der Europäischen Gemeinschaft Ursprungserzeug- nisse der betreffenden Staaten sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem Mit- gliedstaat, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. (2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der anderen in Absatz 1 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft übersteigt. An- derenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Euro- päischen Gemeinschaft oder desjenigen der in Absatz 1 genannten Länder, auf das der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in Absatz 1 genannten Ländern oder in der Europäischen Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat in ausreichen- dem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt. (3) Die Kumulierung gemäss diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zuläs- sig, dass die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigen- schaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, mit den Bedingungen in Beilage II dieses Anhangs übereinstimmen.
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Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Er- zeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Mitgliedstaaten ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Mitgliedstaaten aus- schliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwen- det werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runder- neuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küs- tenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Mee- resbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) her- gestellte Waren. (2) Der Begriff "Schiffe der Mitgliedstaaten" und "Fabrikschiffe der Vertragspartei- en" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrik- schiffe, a) die in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort ange- meldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaats führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitglied- staats oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staa- ten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsan- gehörige eines Mitgliedstaats sind und – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftska- pital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-recht- lichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats besteht;
e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen eines Mit- gliedstaats besteht.
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Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig ge- wonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verar- beitet, wenn die Bedingungen der Liste der Beilage II dieses Anhangs erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeug- nisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstel- lung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraus- setzungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigen- schaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trock- nen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit ei- nem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (ein- schliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpa- ckungsvorgänge;
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d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unter- scheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates oder Lettlands zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) ge- nannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Ver- arbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem Mitgliedstaat an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insge- samt in Betracht zu ziehen.
Art. 8 Massgebende Einheit (1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einrei- hung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Er- zeugnisses. Daraus ergibt sich, dass a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Har- monisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich be- trachtet werden muss. (2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmoni- sierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmoni- sierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungs- erzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in
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ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ur- sprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht be- rücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 4 und des nachstehenden Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Un- terbrechung in einem Mitgliedstaat erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt und an- schliessend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats an aus diesem Mitgliedstaat ausgeführten und anschliessend dorthin wieder eingeführ- ten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in einem Mitgliedstaat vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Ver- arbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausrei- chende Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der aus- geführten Vormaterialien entstanden sind; und
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ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung von 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungsei- genschaft beansprucht wird. (4) Im Sinne des Absatzes 3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaates nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die ei- nen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen- schaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausser- halb dieses Mitgliedstaats insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielte Wertstei- gerung" alle ausserhalb des betreffenden Mitgliedstaats anfallenden Kosten ein- schliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Har- monisierten Systems.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der an- deren in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorüberge- henden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwa- chung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Mitgliedstaaten befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
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i) genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Be- förderungsmittel, und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder, c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweis- kräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung aus einem Mitgliedstaat aus- serhalb der in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft ver- sandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat in das Ausstel- lungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem anderen Mit- gliedstaat verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zu- stand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wur- den, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder aus- zufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Vorausset- zungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge- ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmes- sen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veran- staltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungs- erzeugnissen eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes oder der Europäischen Gemeinschaft verwendet worden sind, für die ein Ursprungs- nachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem Mitgliedstaat nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückver- gütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem Mitgliedstaat geltenden Mass- nahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormate- rialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, so- fern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeug- nisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im betreffenden Mitgliedstaat in den freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuwei- sen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtli- che für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tat- sächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Er- zeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fal- len. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirt- schaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs erhalten bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat die Begünstigungen des Übereinkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Beilage III vorgelegt wird; oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklä- rung mit dem in Beilage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, ei-
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nem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend "Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses An- hangs in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Übereinkom- mens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Aus- fuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Ver- antwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache eines Mitgliedstaates oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druck- schrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 be- antragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Un- terlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse so- wie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mit- gliedstaates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnis- se eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraus- setzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, tref- fen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck- dienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenver- kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 ge-
nannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Aus- stellung anzugeben.
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(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Aus- fuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Aus- fuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder beson- derer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Grün- den nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausfüh- rers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILA- SCIATO A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UTGEFID EFTIR Á", "UTSTEDT SENERE". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindli- chen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICATE", "EFTIRRIT". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
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Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einem Mitgliedstaat der Überwachung einer Zoll- stelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in- nerhalb eines Mitgliedstaats durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigun- gen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befin- den.
Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Rechnungseinheiten je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffen- den Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der ande- ren in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlan- gen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Beilage IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch hand- schriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu er- stellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unter- zeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch sol- che Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklä- rung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie hand- schriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Er- zeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
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Art. 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Übereinkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufer- tigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungsei- genschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausfüh- rers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig ma- chen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnum- mer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den er- mächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewil- ligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund ausserge- wöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ur- sprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlage- frist gestellt worden sind.
Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort gel- tenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Überset- zung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Über- einkommens erfüllen.
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Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Ein- fuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammenge- setzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und
9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum
Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen ver- sandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, wer- den ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postver- sand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver- brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haus- halt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kom- merziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Rech- nungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Wa- ren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
Art. 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Vorausset- zungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unter- lagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über in einem EFTA-Staat oder in Lettland an den betreffenden Vor- materialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege im
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betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwende- ten Vormaterialien, die in einem Mitgliedstaat nach Massgabe dieses An- hangs oder in einem der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Eu- ropäischen Gemeinschaft nach Massgabe von Ursprungsregeln, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen, ausgestellt oder ausgefertigt wor- den sind.
Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Ab- schrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genann- ten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular min- destens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungs- nachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch un- gültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die ge- stellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten aus- gedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den andern Mitgliedstaaten mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines Mitgliedstaats oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes
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oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Lan- deswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1996. (4) Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten werden auf Antrag eines Mitgliedstaats vom Rat überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Rat dafür, dass sich die in den Lan- deswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es er- strebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu er- halten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausge- drückten Beträge zu ändern.
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31 Amtshilfe Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Unter- suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig er- achteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
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(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt ha- ben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeu- tig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungser- zeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeit- punkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betref- fenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbe- handlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 33 Streitbeilegung Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwi- schen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zu- ständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Rat vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Art. 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 35 Freizonen (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Be- förderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausge- tauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse ei- nes Mitgliedstaats, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizo- ne eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
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Beilage I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Beilage II Der Text dieser einleitenden Bemerkungen entspricht dem in AS 1998 1277 ff. pu- blizierten Text.
Beilage II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen Der Text dieser Liste entspricht dem in AS 1998 1285 ff. publizierten Text
Beilage III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Text und das Formular entsprechen dem in AS 1998 1409 ff. publizierten Text und Formular.
Beilage IV
Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wieder- gegeben zu werden.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(2).
1 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
2 Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
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Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... (3)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind (4). Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ... (3)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... (4). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doga- nale n. ... (3)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... (4). Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ... (3)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af ... fríðindauppru- na (4). Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autori- sasjonsnr. ... (3)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse ( 4).
(Ort und Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des
10834 Unterzeichners in Druckschrift)
3 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leergelassen werden.
4 Der Ursprung der Waren ist anzugeben.
5 Diese Eingaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 6 Siehe Artikel 25 Absatz 5 des Anhangs. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unter- zeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.