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AS 2001 1081

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebVBAV)

Änderung vom 16. März 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Gebühren und Abgaben im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV, GebVBAV) Ingress gestützt auf Artikel 94 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19753 über die Binnenschifffahrt, Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19174 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffsunternehmungen, Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19935 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung, Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19836 über den Umweltschutz sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19747 über die Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen der Konzessions-, Auf- sichts-, und Verwaltungsbehörde in den Bereichen Eisenbahnen, Automobi- le, Trolleybusse, Schifffahrt, Standseilbahnen, Luftseilbahnen, Aufzüge, Schlittenseilbahnen und ähnliche Verkehrsarten;

2000-2727 1081

Gebührenverordnung BAV AS 2001

b. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen beim Vollzug von völ- kerrechtlichen Verträgen über die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse; c. die jährlichen Aufsichtsabgaben und Regalabgaben in den unter Buchstabe a aufgeführten Bereichen.

Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Gebühren- und Abgabenfreiheit

3 Aufgehoben

4 Die Regalabgaben werden nicht erhoben für Angebote, die Abgeltungen der öf-

fentlichen Hand erhalten oder im Konzept BAHN 2000 enthalten sind.

Art. 4 Sachüberschrift sowie Bst. a, b Ziff. 3 und 4 Bst. c–e Gebühren- und Abgabenarten In dieser Verordnung gelten als: a. Konzessions- bzw. Bewilligungsgebühr: die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Erneuerung, Änderung oder Übertragung einer Konzession bzw. einer Bewilligung sowie um Erstreckung von Fristen, die in einer Konzession bzw. Bewilligung festgelegt sind; b. Aufsichtsgebühren:

3. Aufgehoben

4. Gebühr für Fahrzeugkontrollen: die Gebühr für regelmässige technisch-

betriebliche Kontrollen und Nachkontrollen sowie für Inspektionen von Fahrzeugen der konzessionierten Automobil- und Trolleybusunter- nehmungen; c. besondere Verwaltungsgebühren: die übrigen Gebühren für Verwaltungsver- fahren sowie für die übrigen Dienstleistungen und Verfügungen in Konzes- sions-, Genehmigungs-, Zustimmungs-, Aufsichts- und anderen Verwal- tungssachen, insbesondere für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Abklärungen, Gutachten, Unfalluntersuchungen, umfangreiche Beratun- gen und Akteneinsicht; d. jährliche Aufsichtsabgabe: die jährlich erhobene pauschale Abgabe für tech- nische-betriebliche Kontrollen und Audits bei Bauten, Anlagen, Fahrzeugen und sicherheitsrelevantem Personal der konzessionierten Eisenbahn-, Schiff- fahrts- und Seilbahnunternehmungen sowie für die Überprüfung der Be- triebsvorschriften der Eisenbahnunternehmungen, für Audits bei Transport- unternehmungen sowie für Auskünfte; e. Regalabgabe: die Abgabe für das mit der Konzession bzw. Bewilligung er- teilte, erneuerte oder erweiterte Transportrecht.

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Art. 6 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Gebühren- und Abgabenbemessung

2 Die Regalabgabe wird für die ganze Geltungsdauer des verliehenen Transport-

rechts auf Grund der festgelegten Jahresansätze berechnet. Bis zu sechs Monaten gilt der halbe Jahresansatz, für mehr als sechs Monate der ganze.

Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Ermässigung und Erlass von Gebühren und Abgaben

1 Das Bundesamt kann die Gebühren und die Abgaben herabsetzen oder erlassen,

wenn wichtige Gründe vorliegen oder der Arbeitsaufwand geringfügig ist.

2 Veranlasst der Bund die Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Konzession

und hat er daran ein wesentliches Interesse, so kann er die Gebühren und die Abga- ben teilweise oder ganz erlassen.

Art. 10 Abs. 1 und 2 1 Der Gebühren- oder Abgabenpflichtige erhält auf Begehren Auskunft über die vor- aussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen oder einen schriftlichen Voran- schlag.

2 Gebühren- und Abgabenpflichtige, die zum ersten Mal eine aufwendige oder mit

ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlassen oder ein zum Vornherein als aussichtslos erscheinendes Gesuch stellen, können schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren, Abgaben und Auslagen unterrichtet werden.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Gebühren- und Abgabenbezug

2 Für Gebühren oder Abgaben kann ein Vorschuss verlangt werden, wenn es beson-

dere Verhältnisse rechtfertigen, namentlich wenn der Gebühren oder Abgaben- pflichtige im Ausland wohnt oder mit der Bezahlung früherer Gebühren oder Abga- ben im Verzug ist. Die Dienstleistung wird nicht erbracht, solange der Vorschuss nicht geleistet ist. Solange frühere Konzessions- und Bewilligungsgebühren nicht bezahlt sind, werden neue Gesuche nicht behandelt. 3 Die jährliche Aufsichtsabgabe wird für das laufende Jahr bis zum 30. Juni bezo- gen.

Art. 12 Rückerstattung von Gebühren und Abgaben

1 Die Vorschüsse für Gebühren und Abgaben werden zurückerstattet:

a. in der Höhe des Betrages, um den sie den Aufwand des Bundesamtes über- steigen, wenn der Gebühren- und Abgabenpflichtige sein Gesuch vor dem Entscheid zurückzieht; die Regalabgabe wird in diesem Fall ganz zurücker- stattet;

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b. in der Höhe des Betrages, um den sie die festgesetzte Gebühr und Abgabe übersteigen; c. ganz, wenn dem Gesuch nicht entsprochen wird, weil der Bund den Bau und Betrieb übernimmt. 2 Wird auf die Konzession bzw. auf die Bewilligung mindestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer verzichtet, so wird auf Gesuch hin die Regalabgabe angemessen zurückerstattet.

3 Wird die Konzession bzw. die Bewilligung wegen eines Verstosses gegen ihre Be-

stimmungen oder gesetzlichen Pflichten widerrufen bzw. entzogen, so werden keine Gebühren oder Abgaben zurückerstattet.

Art. 13 Gebühren- und Abgabenverfügung

1 Die Gebühren und die Abgaben werden in einer Verfügung festgesetzt.

2 Die Verfügung gibt Aufschluss über die Gebühr oder die Abgabe und setzt die

Zahlungsweise sowie die Zahlungsfrist fest.

Art. 14 Rechtsmittel Gegen die Gebühren- und die Abgabenverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungs- rechtspflege sind anwendbar.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungsatz

1 Die Gebühr oder die Abgabe wird fällig: ...

Art. 16 Verjährung

1 Forderungen aus Gebühren oder Abgaben verjähren fünf Jahre nach Eintritt der

Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebühren- oder Abgabenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

Gliederungstitel vor Art. 17

2. Abschnitt: Konzessionen, Bewilligungen und Regalabgaben

Art. 19 Sachüberschrift und Einleitungssatz Regalabgaben Die Regalabgabe wird erhoben bei Erteilung, Ausdehnung und Erneuerung der Kon- zession oder Bewilligung, soweit diese zum regelmässigen Personentransport er- mächtigt. Sie beträgt je Geltungsjahr der Konzession oder Bewilligung: ...

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Art. 22 Gebühren für die Zulassung von Triebfahrzeugführenden und für die Ausbildung der Prüfungsexperten

1 Triebfahrzeugführende bezahlen folgende Gebühren für:

Franken

a. die erstmalige Ausstellung des Lernfahrausweises 150 b. die erstmalige Ausstellung des Ausweises 100 c. die Änderung oder die Erneuerung des Ausweises 100

2 Die Gebühr für Administrativmassnahmen bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

3 Für die vom Bundesamt organisierte oder in seinem Auftrag durchgeführte Ausbil- dung der Prüfungsexperten wird ein angemessener Kostenanteil erhoben.

Art. 24 Betriebsbewilligungsgebühr Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 4 Gebühren für Genehmigungen von Fahrzeugen, Anlagen und abweichende Betriebsvorschriften

4 Die Gebühr für die Genehmigung einer von den übergeordneten Vorschriften ab-

weichenden Betriebsvorschrift wird nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 26 Jährliche Aufsichtsabgabe

1 Zur Deckung allgemeiner Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühreneinnahmen

gedeckt sind, entrichtet die Infrastrukturbetreiberin eine jährliche Aufsichtsabgabe.

2 Die Abgabe bemisst sich nach der Netzlänge wie folgt:

Netzlänge in Kilometern Grundabgabe in Franken Zusatzabgabe in Franken pro zusätzlichen Kilometer

1 bis 10 0 270 Franken

11 bis 20 2 700 ab 10 km: 180 Franken

21 bis 40 4 500 ab 20 km: 120 Franken

41 bis 80 6 900 ab 40 km: 80 Franken

81 bis 160 10 100 ab 80 km: 53 Franken

161 bis 1600 14 340 ab 160 km: 35 Franken

1601 und mehr 64 740 ab 1600 km: 23 Franken

3 Die Mindestabgabe beträgt 1800 Franken und kann bis auf 600 Franken ermässigt

werden, wenn sie im Vergleich zum Aufsichtsaufwand unverhältnismässig wäre.

4 Betriebsgemeinschaften, die im operativen Bereich weitgehend zusammenarbeiten,

bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichtsabgabe und für jede

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weitere Bahn den halben Betrag. Gruppen von Unternehmungen mit einer Direkti- onsgemeinschaft bezahlen für die Bahn mit dem längsten Netz die volle Aufsichts- abgabe und für jede weitere Bahn 80 Prozent des Betrages.

Art. 27a Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung Die Gebühren für die Zulassung als Strassentransportunternehmung betragen für: Franken

a. die Erteilung der Zulassungsbewilligung 800 b. die Änderung oder Erneuerung der Zulassungsbewilligung 500 c. die Ausstellung oder Änderung des Fachausweises 50 d. den Eintrag ins Register der Fachausweisinhaber 25

Art. 29 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 30 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 31 Plangenehmigungsgebühr für die Schifffahrt

1 Die Plangenehmigungsgebühr beträgt 500–30 000 Franken.

2 Die Gebühr für die Plangenehmigung und das Ausstellen von Betriebsbewilligun-

gen bei Neubauten und Abnahmen von Schiffen wird wie folgt berechnet: Franken

a. Grundgebühr bei Neubauten von Schiffen 5000 b. Zuschlag pro zugelassenen Passagier 15 c. Zuschlag für Fähren pro Tonne Tragfähigkeit 30 d. Zuschlag für Güterschiffe pro Tonne Tragfähigkeit 10 e. Ausstellung der Betriebsbewilligung 250

3 Die Gebühr für die Plangenehmigung und die Abnahme von Umbauten sowie für

Revisionen wird nach Zeitaufwand berechnet. 4 Die Gebühr für den Widerruf einer Betriebsbewilligung wird nach Zeitaufwand be- rechnet.

Art. 32 Betriebsbewilligungsgebühr Die Gebühr für die Betriebsbewilligung von Werften und Landungsanlagen wird nach Zeitaufwand berechnet.

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Art. 33 Jährliche Aufsichtsabgabe

1 Die jährliche Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus der Grundabgabe und ei-

nem Zuschlag. Sie beträgt mindestens 500 Franken.

2 Die Grundabgabe beträgt pro Schiff 400 Franken, pro Autofähre 600 Franken; der

Zuschlag beträgt pro zugelassenen Fahrgast 1 Franken.

Art. 34 Abs. 3 3 Die Gebühr für das Verfahren bei Feststellung nicht vorschriftenkonformer Sport- boote, unvollständiger Boote oder Bauteile wird nach Zeitaufwand berechnet.

Art. 35 Abs. 2 und 3

2 Die Betriebsbewilligungsgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

3 Die jährliche Aufsichtsabgabe wird pro Sektion berechnet. Sie beträgt für die erste Sektion einer Gesellschaft 700 Franken. Für jede weitere Sektion wird die Auf- sichtsabgabe um 50 Franken reduziert bis zum Mindestbetrag von je 350 Franken für die achte und jede weitere Sektion.

Art. 42 Rechnungsprüfung Für die Prüfung und die Genehmigung von Rechnungen und Bilanzen nach Arti- kel 70 EBG werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Art. 43 Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG In Streitigkeiten nach Artikel 40 EBG richten sich die Kosten und die Entschä- digungspflicht nach der Verordnung vom 10. September 19698 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 45 Aufgehoben

Art. 47 Audits, Gutachten, Abklärungen und umfangreiche Beratungen Für schriftliche Beanstandungen bei Audits und für Gutachten, Abklärungen, Unter- suchungen und umfangreiche Beratungen werden Gebühren nach Zeitaufwand erho- ben. Dabei werden der Umfang und die Bedeutung der Dienstleistung, die erforder- liche Sachkunde sowie das Interesse, der Nutzen, die Höhe der bereits geleisteten jährlichen Aufsichtsabgabe und die finanziellen Verhältnisse des Gebührenpflichti- gen berücksichtigt.

8 SR 172.041.0

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II Die Verordnung vom 2. Februar 20009 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 6a Gebühren Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 199810.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2001 in Kraft.

16. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

9 SR 742.142.1 10 SR 742.102; AS 2001 1081