AS 2001 1128
Verordnung über die Typenprüfung von Schiffen
Verordnung über die Typenprüfung von Schiffen (Typenprüfungsverordnung)
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 23. Januar 19851 über die Typenprüfung von Schiffen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) kann für einzelne Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände die Ty- penprüfung obligatorisch erklären.
Art. 2 Nichtbestehen der Typenprüfung Schiffe, welche die Typenprüfung nicht bestehen, dürfen innerhalb der Schweiz nicht immatrikuliert werden, solange die beanstandeten Teile oder Eigenschaften nicht korrigiert worden sind. Das Resultat der Prüfung und die Begründung werden dem Antragsteller (Art. 4) schriftlich mitgeteilt.
Art. 3 Abs. 2-4
2 Das mit der Typenprüfung beauftragte Organ der Vereinigung führt den Namen
„Typenprüfstelle“.
3 Die Vereinigung legt die Organisation der Typenprüfstelle und das Verfahren in
einem Reglement fest. Dieses ist vom Bundesamt für Verkehr zu genehmigen. 4 Die Typenprüfstelle trifft alle Entscheide betreffend Bau und Ausrüstung; insbe- sondere legt sie die Auflagen fest. Die Entscheide sind für die kantonalen Zulas- sungsbehörden verbindlich.
Art. 4 Antrag Der Antrag auf Typenprüfung kann vom Hersteller, Vertreter oder Importeur gestellt werden. Der Antragsteller hat dafür das vorgeschriebene Formular zu benützen und alle von der Typenprüfstelle verlangten Unterlagen beizulegen. Auf Ersuchen der Typenprüfstelle muss er zusätzliche Auskünfte erteilen.
1 SR 747.201.5
1128 2000-1606
Typenprüfungsverordnung AS 2001
Art. 5 Abs. 1
1 Die Typenprüfstelle bezeichnet den Ort der Prüfung. Die Prüfung kann beim An-
tragsteller durchgeführt werden, wenn geeignete Einrichtungen für eine einwand- freie Prüfung vorhanden sind.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Abs.1
1 Für die Typenprüfung und weitere Amtshandlungen erhebt die Typenprüfstelle
Gebühren. Das UVEK legt die Gebührenordnung fest.
Art. 12 Überprüfung Die Typenprüfstelle kann von sich aus oder auf Antrag einer kantonalen Zulas- sungsbehörde Schiffe auf Übereinstimmung mit dem Typenschein kontrollieren.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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