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AS 2001 1370

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

Änderung vom 4. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 30. Januar 19851 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 3

3 Die OSEC besorgt Rechnungsstellung und Inkasso von Gebühren für jene Dienst-

leistungen, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erbracht werden, welche mit besonderen Exportförderungsaufgaben betraut sind (Export- stützpunkte).

II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. März 2001 in Kraft.

4. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 191.11

1370 2001-0593

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