AS 2001 140
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3
3 Melden die Versicherer eine fehlerhafte Datenlieferung erst nach Ablauf von
30 Tagen seit der Zustellung der Saldoabrechnungen nach Artikel 7 Absatz 2, so kann die gemeinsame Einrichtung die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern.
Art. 12 Abs. 5 und 8
5 Die an die Versicherer geschuldeten Zahlungen sind von der gemeinsamen Ein-
richtung auch dann vorzunehmen, wenn nicht alle Versicherer ihre Zahlungen an den Risikoausgleich geleistet haben. Stehen am Stichtag noch Zahlungen der Versi- cherer aus, so kann die gemeinsame Einrichtung die Zahlungen aufgrund der einge- gangenen Risikoabgaben vornehmen. Die ausstehenden Ausgleichsbeiträge sind nach deren Eingang zu entrichten und um die Einnahmen aus den Verzugszinsen nach Absatz 8 zu erhöhen.
8 Versicherer, welche die geschuldeten Zahlungen nicht fristgerecht vornehmen,
schulden einen Verzugszins von 6 Prozent pro Jahr an die gemeinsame Einrichtung.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11286 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
1 SR 832.112.1
140 2000-1609