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AS 2001 1439

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

Änderung vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 19991, beschliesst:

I Das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19822 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe e und 32 der Bundesverfassung3, ...

Art. 3 Abs. 1

1 Der Bund sichert die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und

Dienstleistungen für den Fall einer mittelbaren oder unmittelbaren Bedrohung des Landes oder anderer machtpolitischer Einwirkungen; er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Art. 4 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3–7 Sicherstellung der Pflichtlagerhaltung

1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter, die eingeführt oder die im

Inland hergestellt oder verarbeitet werden, der Pflichtlagerhaltung unterstellen. Er kann für bestimmte Verwendungen Ausnahmen vorsehen. 3 Lagerpflichtig ist, wer solche Güter einführt oder zum ersten Mal im Inland als Hersteller, Verarbeiter oder Händler in Verkehr bringt. Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Lagerpflichtigen.

3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102 und 147 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

1999-5235 1439

Landesversorgungsgesetz AS 2001

4 Für die Einfuhr solcher Güter kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht vorse- hen und die Bewilligung vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags abhängig ma- chen. 5 Über Güter, die der Lagerpflicht unterstellt sind, müssen mit dem Bund Pflichtla- gerverträge abgeschlossen werden.

6 Von der Lagerpflicht kann ausnahmsweise befreit werden, wer gegenüber der Or-

ganisation, die den Garantiefonds oder eine ähnliche Einrichtung verwaltet, die glei- chen finanziellen Verpflichtungen übernimmt, wie sie mit einem Pflichtlagervertrag verbunden wären. 7 Im Pflichtlagervertrag kann vereinbart werden, dass ein Teil der Lagerpflicht von Dritten übernommen wird. In diesem Fall schliesst der Bund mit einem Dritten ei- nen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.

Art. 10 Abs. 2

2 Schaffung, Änderung und Aufhebung solcher Einrichtungen bedürfen der Geneh-

migung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD). Werden von den betreffenden Wirtschaftszweigen zur Durchführung Körperschaften gegründet oder herangezogen, so bedürfen auch deren Statuten der Genehmigung des EVD.

Art. 11a Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund Können Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagern von Grundnahrungsmitteln, die sowohl eingeführt als auch im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, aus Mitteln des Garantiefonds oder ähnlichen Einrichtungen nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat bestimmt, für welche Pflichtlager entsprechende Beiträge ausgerich- tet werden.

Art. 27 Verwendung von Pflichtlagern Die im Rahmen der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung angeleg- ten Pflichtlager (Art. 6–17) können auch bei Massnahmen gegen schwere Mangella- gen infolge von Marktstörungen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden.

Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 1 Kann die Wirtschaft die Versorgung nicht gewährleisten und reichen dazu auch die Förderungsmassnahmen des Bundes nicht aus, kann der Bundesrat wenn nötig und bis zur Behebung schwerer Mangellagen für bestimmte lebenswichtige Güter Vor- schriften erlassen über: a. die Freigabe von Pflichtlagern;

4 Der Bundesrat kann zur Behebung von Mangellagen vorsorglich bereits im Rah-

men der ständigen Bereitschaft die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern dem EVD übertragen.

Landesversorgungsgesetz AS 2001

Art. 33 Einleitungssatz Die zuständigen Organe des Bundes können vorsorgliche Beschlagnahmen anord- nen, Bewilligungen entziehen oder verweigern, Abgabe- und Bezugsbeschränkun- gen und Zuteilungskürzungen auferlegen sowie Ersatzvornahmen treffen, wenn Be- stimmungen dieses Gesetzes, der ausführenden Verordnungen oder Verfügungen in den folgenden Bereichen verletzt werden: ...

Art. 38 Bst. a Beschwerdeinstanzen sind: a. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesamt) für Verfügungen der Bereiche der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 53 Abs. 2) und der herangezogenen Organisationen der Wirtschaft;

Art. 42 Abs. 1 1 Wer vorsätzlich eine gestützt auf Artikel 5 angeordnete Pflicht zur Vorratshaltung, eine Verfügung zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags nach Artikel 8 Absatz 5 oder zur Zahlung entsprechender finanzieller Leistungen nach Artikel 8 Absatz 6 trotz Mahnung nicht erfüllt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Er kann den Delegierten (Art. 53) und die Bereiche der wirtschaftlichen Lan- desversorgung für die Ausführung der Massnahmen bei zunehmender Bedrohung (Art. 23–25) ermächtigen, allgemeinverbindliche Vorschriften zu erlassen.

Art. 52a Beteiligung an internationalen Massnahmen zur Versorgungssicherung Der Bundesrat kann Massnahmen nach Artikel 23, 24 und 26–28 auch ergreifen, um internationalen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswich- tigen Gütern und Dienstleistungen nachzukommen.

Art. 53 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 1 Der Bundesrat ernennt einen aus der Wirtschaft stammenden Delegierten für wirt- schaftliche Landesversorgung, der dem EVD unterstellt ist. Der Delegierte leitet die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. Er ist für die gesam- ten Vorbereitungsmassnahmen nach diesem Gesetz verantwortlich.

2 Der Vollzug des Gesetzes wird dem Delegierten mit dem Bundesamt und folgen-

den Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung übertragen: a. Bereich Ernährung; b. Bereich Industrie;

Landesversorgungsgesetz AS 2001

c. Bereich Transporte; d. Bereich Arbeit.

3 Die Bereiche bestehen aus im Nebenamt tätigen Fachleuten der Wirtschaft, der

kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie aus Beamten des Bundes. ...

4 Der Bundesrat kann wenn nötig weitere Bereiche schaffen.

5 Der Bundesrat kann bestehenden Bundesstellen Aufgaben nach diesem Gesetz

übertragen; sie sind den Bereichen gleichgestellt.

Art. 58 Geheimhaltungspflicht Wer beim Vollzug des Gesetzes in einem Bereich oder einer Organisation der Wirt- schaft mitwirkt, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 24. März 2000 Nationalrat, 24. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Juli 2001 in Kraft gesetzt.

25. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 BBl 2000 2229