AS 2001 1472
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)
Änderung vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19861 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 15 Abs. 5
5 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für erstmalige Jahresbewilligungen auf
Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürf- nisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
Art. 21 Abs. 4
4 Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Bewilligungen an Kurzaufenthalter
auf Gesuch hin auch unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Be- dürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
II
1. Der Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätig- keit berechtigen, werden insgesamt auf 22 000 festgesetzt: b. Höchstzahl für den Bund: 10 000
2. Der Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf
24 000 festgesetzt:
b. Höchstzahl für den Bund: 13 000
1 SR 823.21
1472 2001-1016
Begrenzung der Zahl der Ausländer AS 2001
III Diese Änderung tritt am 15. Juni 2001 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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