AS 2001 1499
Verordnung über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
Verordnung über die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne
vom 13. Dezember 1999
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 19992, gestützt auf die Richtlinien über das Studium an den ETH vom 14. September 19943, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Tech-
nischen Hochschule Lausanne (ETHL) und die Kompetenzen in diesem Bereich.
2 Die Nachdiplomausbildung umfasst:
a. die Nachdiplomstudien und –kurse; b. die postakademische Fortbildung; c. das Doktorat, das durch die Verordnung vom 26. Januar 19984 über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne gere- gelt wird. 3 Die Konferenzen, Seminare und weiteren Tagungen, die Tätigkeit der Assistieren- den, die Praktika (nach dem Diplom oder Doktorat) stellen Formen der Nachdiplom- ausbildung dar, welche nicht durch diese Verordnung geregelt werden.
Art. 2 Definition und Zielsetzungen der Nachdiplomausbildung
1 Die Nachdiplomausbildung ist die Ausbildungsform, die sich an das Diplom-
studium an den ETH oder an ein Hochschulstudium auf gleichwertigem Niveau an- schliesst.
SR 414.134.2
3 In der AS nicht veröffentlicht
4 SR 414.133.2
2001-0567 1499
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2001
2 Die Nachdiplomausbildung dient im Wesentlichen dazu, die Weiterbildungs-
bedürfnisse der Ingenieurinnen und Ingenieure, der Architektinnen und Architekten sowie der übrigen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler zu decken und den wissenschaftlichen Nachwuchs an den ETH und den Universitäten zu för- dern.
Art. 3 Begriffe
1 In dieser Verordnung gilten das :
a. Nachdiplomstudien Ausbildungen zum Zwecke der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, der besseren Problembewältigung und der Förderung der beruflichen Lauf- bahnplanung und -entwicklung im Hinblick auf neu entstehende Berufe und Berufsbilder. b. Fortbildung Ausbildungen, die der Aktualisierung der Kenntnisse, sowie der Erweiterung und Vertiefung des Knowhows in verschiedenen Bereichen der Praxis die- nen.
2 Die Programme der Nachdiplomausbildungen sind modular aufgebaut.
a. Module sind thematisch klar abgegrenzte, dem Wesen nach kohärente Aus- bildungsblöcke. b. Ein Modul kann aus theoretischem Unterricht, beaufsichtigten, praktischen oder in gruppen zu verfassende Arbeiten bestehen; es kann eine Beurteilung der erworbenen Kenntnisse umfassen. c. Die Dauer eines einzelnen Moduls entspricht in der Regel einer Unter- richtswoche, d. h. 30–40 Stunden Unterricht oder betreute Aktivitäten. Es können auch Module geplant werden, deren Dauer einem Teil oder Mehr- fachen eines einzelnen Moduls entspricht.
3 Die Nachdiplomausbildung umfasst:
a. Nachdiplomstudien Unterrichtsangebote, die als strukturiertes Ganzes konzipiert sind und min- destens 15 Einzelmodulen entsprechen. Diese beinhalten die Realisierung einer persönlichen Abschlussarbeit (Nachdiplomarbeit) von mindestens vier Monaten Dauer (in Vollzeit umgerechnet). b. Nachdiplomkurse Unterrichtsangebote, die auf eine bestimmte Problemstellung ausgerichtet sind und in der Regel aus 5 bis 10 Einzelmodulen bestehen. Diese beinhal- ten die Realisierung eines Projekts. c. Fortbildungskurse Spezialisierte Unterrichtsangebote von kurzer Dauer.
1500
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2001
Art. 4 Zuständigkeit und Organisation 1 Die Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder der Vizepräsident und Bildungs- direktor ist zuständig für die Nachdiplomausbildung. 2 In der Regel werden die von der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsident und Bildungsdirektor genehmigten Nachdiplomausbildungen unter der Verantwortung einer Professorin oder eines Professors konzipiert und durchge- führt.
3 Die Direktion für akademische Angelegenheiten:
a. befindet über die Anerkennung und die Gleichwertigkeit der von den Kan- didierenden vorgelegten Hochschulabschlüsse; b. entscheidet über die Zulassungsberechtigung der Kandidierenden; c. genehmigt zusammen mit der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsidenten und Bildungsdirektor die Studienreglemente der Nach- diplomprogramme; d. entscheidet zusammen mit der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsidenten und Bildungsdirektor über die Form der Titel, Zertifi- kate und Bescheinigungen; e. sorgt für die Erhebung der Kursgelder und anderen Gebühren im Zusam- menhang mit den Nachdiplomausbildungen.
Art. 5 Partnerschaften 1 Die Organisation der Nachdiplomausbildung ist soweit als möglich auf bestehende oder zu diesem Zweck geschaffene Hochschulnetze abzustützen.
2 Die partnerschaftlich organisierten Programme müssen Gegenstand spezifischer,
von den Direktionen der beteiligten Institutionen genehmigter und unterzeichneter Abkommen sein.
3 Auf Vorschlag der Programmverantwortlichen für die Nachdiplomausbildung
können die von den Partnerinstitutionen durchgeführten Ausbildungsblöcke von der Vizepräsidentin und Bildungsdirektorin oder dem Vizepräsident und Bildungs- direktor als gleichwertige und in die entsprecheden Programme integrierte ETH- Module anerkannt werden.
Art. 6 Kursgelder und andere Gebühren Die Kursgelder und anderen Gebühren, sowie allfällige Befreiungen davon, werden durch die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19955 geregelt.
5 SR 414.131.7
1501
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2001
2. Abschnitt: Nachdiplomstudien
Art. 7 Zulassung
1 Zu einem regulären Nachdiplomstudium zugelassen werden können die Inhaber
und Inhaberinnen eines ETH-Diploms oder eines als gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses. Kandidierenden, welche diese Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, aber ein hohes Qualifikationsniveau nachweisen, kann ausnahmsweise die Zulassungsberechtigung erteilt werden.
2 Zutritt von HTL-Absolventen und Absolventinnen zu den ETHL-Nachdiplom-
studien a. HTL-Absolventen und Absolventinnen können auf Grund ihrer Bewer- bungsunterlagen zu einem Nachdiplomstudium zugelassen werden, wobei spezifische, für das betreffende Studium erforderliche Fachkenntnisse ver- langt werden können. b. Die Nachdiplomkurse stehen den HTL-Absolventen und Absolventinnen offen.
3 Sofern die Ausrichtung bzw. Organisation der Nachdiplomausbildung dies erfor-
dert, kann die Studien-/Kursleitung die Zulassung von weiteren Bedingungen ab- hängig machen, z. B. von besonderen Kenntnissen und Qualifikationen der Kandi- dierenden, von der verfügbaren Betreuungs- bzw. Anlagenkapazität, sowie von der Zusammensetzung der Hörerschaft entsprechend den Berufsbildern und -laufbahnen der Kandidierenden.
Art. 8 Studienpläne, Kontrolle der erworbenen Kenntnisse
1 Die Nachdiplomstudien und -kurse sind nach Studienplänen strukturiert, die den
festgelegten Zielsetzungen entsprechen (Art. 3). Sofern der Stoff dies zulässt, ist ei- ne teilzeitliche oder blockweise Absolvierung der Ausbildung zu ermöglichen.
2 Die Direktionen der Nachdiplomstudien und -kurse erstellen besondere Studien-
reglemente. Die Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erfolgt nach den in diesen Reglementen festgehaltenen Bestimmungen. Die im Rahmen der Nachdiplomkurse vorgesehenen Projekte bilden einen Teil der Evaluation der Kenntnisse.
3 Für abgeschlossene Ausbildungsblöcke (Module) können Leistungskrediten ge-
währt werden.
Art. 9 Nachdiplomarbeit
1 Die Nachdiplomarbeit wird unter der Verantwortung eines von der betreffenden
Studienleitung bestimmten Dozenten in einer Institution des ETH-Bereichs, in einer universitären Partnerinstitution oder in einem privaten oder öffentlichen Unterneh- men durchgeführt.
2 Die Kandidierenden schreiben einen Bericht (Memoire) über ihre Nachdiplomar-
beit. Dieser Bericht wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus minde- stens einem Mitglied der betreffenden Studienleitung, einem externen Experten und
1502
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2001
dem mit der Aufsicht über die Nachdiplomarbeit betrauten Dozenten besteht; Perso- nen, welche die Nachdiplomarbeit effektiv begleitet haben, können auf Beschluss der Studienleitung ebenfalls der Prüfungskommission angehören.
Art. 10 Zertifikate und Bescheinigungen
1 Die ETHL verleiht einen Nachdiplomstudien-Titel für Teilnehmende, die als re-
guläre Studierende zugelassen sind, die Bedingungen des Kontrollreglements für vollständige Nachdiplomstudien erfüllt und mit Erfolg eine Nachdiplomarbeit vor- gelegt haben. Der Studienbereich ist in dem Titel erwähnt. 2 Die ETHL stellt Nachdiplom-Fachzertifikate aus für Teilnehmende, die als regulä- re Studierende zugelassen sind und die Bedingungen des Studienkontrollreglements erfüllt haben worbei des Studienbereichniss Zertifikat erwähnt ist : a. für ein vollständiges Nachdiplomstudium, aber ohne Durchführung einer Diplomarbeit; b. für einen vollständigen Nachdiplomkurs.
3 Wer ein Studium oder einen Kurs ganz oder teilweise absolviert hat, kann vom
Studien oder Kursleiter eine Teilnahmebescheinigung verlangen, in welcher der Ti- tel und die Dauer der besuchten Module sowie gegebenenfalls die Ergebnisse auf- geführt sind, die im Rahmen der Kontrolle der erworbenen Kenntnisse erzielt wur- den.
3. Abschnitt: Fortbildung
Art. 11
1 Die postakademische Fortbildung steht Hochschulabsolventen und Absolventinnen
und qualifizierten Fachleuten offen.
2 Die Organisatoren der Fortbildung entscheiden über die Zulassung der Teilneh-
menden, deren Zahl je nach Aufnahmekapazität begrenzt werden kann.
3 Die Organisatoren stellen Teilnahmebescheinigungen aus.
1503
Nachdiplomausbildung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2001
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen der Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Vizepräsident und Bildungsdirektor: Dominique de Werra Der Direktor für akademische Angelegenheiten: Michel Jaccard
1504