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AS 2001 1580

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Änderung vom 23. Mai 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Bst. bbis und fbis

3 Der Verwaltungsrat:

bbis. bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle; fbis. bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;

Art. 7 Stellung Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat.

Art. 7a Personal

1 Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.

2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin stellt das übrige Personal im Ein- vernehmen mit dem Verwaltungsratsausschuss an. Er oder sie ist für die Begrün- dung und die Auflösung des Dienstverhältnisses des Personals zuständig. 3 Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Perso- nalgesetzgebung des Bundes.

4 Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifi-

ziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförde- rung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern.

1 SR 831.192.1

1580 2001-0812

Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2001

Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. bbis sowie Abs. 1bis Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin

1 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin:

bbis. erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds; 1bis Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.

Art. 11 Abs. 4 vierter Satz

4 ... Kredite des Ausgleichsfonds an einzelne Sozialwerke sind zu Marktbedingun-

gen zu verzinsen.

Art. 12 Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr wird über die Schweizerische Nationalbank, die Verarbei- tungszentren des Geschäftsbereiches Postfinance der Schweizerischen Post, das Eid- genössische Finanz- und Rechnungswesen sowie über vom Verwaltungsrat be- stimmte Banken in der Schweiz abgewickelt.

Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 2

2 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fach-

ausschüsse und der aussenstehenden Fachleute.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11447 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz