AS 2001 1580
Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
Änderung vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Bst. bbis und fbis
3 Der Verwaltungsrat:
bbis. bewilligt den Personaletat der Geschäftsstelle; fbis. bewilligt das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds;
Art. 7 Stellung Die Geschäftsstelle untersteht dem Verwaltungsrat.
Art. 7a Personal
1 Der Verwaltungsrat bestellt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin.
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin stellt das übrige Personal im Ein- vernehmen mit dem Verwaltungsratsausschuss an. Er oder sie ist für die Begrün- dung und die Auflösung des Dienstverhältnisses des Personals zuständig. 3 Das Dienstverhältnis des Personals der Geschäftsstelle richtet sich nach der Perso- nalgesetzgebung des Bundes.
4 Der Verwaltungsrat kann zwecks Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifi-
ziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförde- rung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern.
1 SR 831.192.1
1580 2001-0812
Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2001
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. bbis sowie Abs. 1bis Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin
1 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin:
bbis. erstellt gemeinsam mit dem Präsidenten oder der Präsidentin das Budget für die Verwaltungsausgaben des Ausgleichsfonds; 1bis Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte nach den Weisungen des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses.
Art. 11 Abs. 4 vierter Satz
4 ... Kredite des Ausgleichsfonds an einzelne Sozialwerke sind zu Marktbedingun-
gen zu verzinsen.
Art. 12 Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr wird über die Schweizerische Nationalbank, die Verarbei- tungszentren des Geschäftsbereiches Postfinance der Schweizerischen Post, das Eid- genössische Finanz- und Rechnungswesen sowie über vom Verwaltungsrat be- stimmte Banken in der Schweiz abgewickelt.
Art. 16 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2
2 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Entschädigung der Mitglieder der Fach-
ausschüsse und der aussenstehenden Fachleute.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger