AS 2001 1656
Verordnung über die Verkaufspreise und Übernahme von Inlandgetreide
Verordnung über die Verkaufspreise und Übernahme von Inlandgetreide
vom 15. Juni 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 187a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Für das Inlandgetreide, das nach Artikel 187a Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 von den Handelsmüllern zu übernehmen ist, gelten folgende Preise:
Franken je 100 kg netto franko Mühlenstation inkl. MWSt
Weizen, Klasse I 64.– Weizen, Klasse II–V 61.– Kornkerne 112.– Roggen 58.–
Art. 2
1 Die Müller haben das Inlandgetreide, das sie übernehmen müssen, beim Bundes-
amt für Landwirtschaft (Bundesamt) auf amtlichem Formular zu bestellen und gleichzeitig zu bezahlen, unabhängig davon, ob sich das Getreide im Lager der Mühle befindet oder vom Bundesamt geliefert werden muss.
2 Der Kaufpreis kann bezahlt werden mit Bar- oder Verrechnungschecks oder durch
Überweisung zugunsten des Bundesamts auf sein Postkonto oder an die Schweizeri- sche Nationalbank.
3 Der Kaufpreis gilt als bezahlt:
a. bei Zahlung mit Bar- oder Verrechnungschecks mit dem Datum der Emp- fangsbestätigung des Bundesamtes; b. bei Einzahlungen am Postschalter mit dem Datum des Poststempels; c. bei Zahlung über ein Postkonto mit dem Ausstellungsdatum des Lastschrift- zettels der Schweizerischen Post;
SR 916.111.1 1 SR 910.1
1656 2001-1052
Verkaufspreise für Inlandgetreide AS 2001
d. bei Zahlung über eine Bank mit dem Valuta-Datum der Belastungsanzeige, wenn der Zahlungsauftrag vor diesem Datum erteilt wurde.
4 Der Müller muss den Zeitpunkt der Bezahlung dem Bundesamt auf Verlangen
nachweisen.
5 Erst nach der Bezahlung darf der Müller über die entsprechende Getreidemenge
verfügen.
Art. 3 Jeder Handelsmüller, der am 1. Januar 2001 noch anerkannt war, ist verpflichtet, bis am 15. September 2001 den ihm vom Bundesamt mitgeteilten Anteil Inlandgetreide gemäss Artikel 2 zu beziehen. Auf diesen Anteil werden allfällige Vorbezüge, die der Müller nach der aufgehobenen Regelung getätigt hat, nicht angerechnet. Soweit sich das Getreide nicht in der Mühle befindet, wird es franko Mühlenstation gelie- fert. Auf dem Verkaufspreis von Getreide, das bis zu diesem Datum nicht vor- schriftsgemäss bezogen wurde, wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben.
Art. 4 Auf Tatsachen, die während der Geltungsdauer der Verordnung eingetreten sind, bleiben die am 31. Dezember 2001 aufgehobenen Bestimmungen weiterhin an- wendbar.
Art. 5 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001.
15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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