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AS 2001 1680

Radio- und Fernsehverordnung

Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Änderung vom 27. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1bis 1bis Als Werbung gilt auch die Eigenwerbung eines Veranstalters, mit Ausnahme von Hinweisen auf eigene Programme und Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit diesen Programmen stehen.

Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 Mindestangebot an Programmen 2 Die Weiterverbreitungspflicht nach Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf Programme, welche hauptsächlich aus Teilen anderer Programme beste- hen, die ihrerseits dieser Pflicht unterstehen.

Art. 41 Abs. 2

2 Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind schriftlich zu melden.

Art. 43 Bst. b–d Von der Meldepflicht befreit sind: b. Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen, die in einem Grad pflege- bedürftig sind, welcher der dritten und vierten Pflegebedarfsstufe nach den Artikeln 9 Absatz 4 und 9a Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsver- ordnung vom 29. September 19952 entspricht; c. und d. Aufgehoben

Art. 44 Abs. 3 und 4

3 Aufgehoben

1680 2001-0785

Radio- und Fernsehverordnung AS 2001

4 Für jede erfolglose Mahnung kann die Inkassostelle von säumigen Gebühren-

pflichtigen eine kostendeckende pauschale Entschädigung fordern.

Art. 45 Abs. 2–4

2 Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen

nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19653 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebührenpflicht befreit.

3 Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Mo-

nats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist. 4 Der Gesuchsteller hat der Inkassostelle einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beizubringen.

Art. 46 Aufgehoben

Art. 47 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 48 Abs. 2 Bst. b und d und Abs. 3

2 Die Inkassostelle ist verantwortlich für:

b. die Meldung von möglichen Verstössen gegen die Meldepflicht an das Bun- desamt; d. die Betreibung säumiger Melde- und Gebührenpflichtiger; 3 Die Einzelheiten des Leistungsauftrages und die Entschädigung der Stelle werden in einem Vertrag festgelegt, den das Departement mit der Inkassostelle schliesst.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11495 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 SR 831.30

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