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AS 2001 1818

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft

Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft

vom 4. Juli 2001

Das Departement des Innern (Departement), gestützt auf Artikel 16 Absatz 3c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über die Forschung, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zu- sammenarbeit in Bildung und Wissenschaft, die der Bund im Rahmen der bewillig- ten Kredite ausrichtet.

Art. 2 Zweck der Beiträge Die Beiträge ermöglichen es schweizerischen Wissenschaftlerinnen und Wissen- schaftlern, im Rahmen einer Institution oder Organisation: a. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen; b. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Bil- dungs- und Wissenschaftspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind; c. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nüt- zen.

Art. 3 Beitragsvoraussetzungen

1 Beiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:

a. von gesamtschweizerischem Interesse ist; b. zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht ausreichend anders finanziert werden kann und die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist; c. von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

SR 420.123 1 SR 420.1

1818 2001-1397

Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung AS 2001 und Wissenschaft

2 Für den Besuch von internationalen Tagungen werden Beiträge nur gewährt, wenn

das Vorhaben nicht in den Zuständigkeitsbereich der Forschungsförderung fällt. 3 Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Vor einer allfälligen Weiterführung der Unterstützung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 4 Antrag Die Gesuche um Beiträge sind beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bun- desamt) einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die Institution, Organisation oder Person, der ein Beitrag gewährt werden soll; c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programms oder Projekts), inklusive Finanzrahmen; d. sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter; e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz; f. den beantragten Beitrag des Bundes;

Art. 5 Konsultationen Das Bundesamt konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sind.

Art. 6 Beitragszusicherung Beiträge werden durch Verfügung zugesichert. In der Verfügung wird namentlich festgehalten: a. der bewilligte Betrag; b. die Beitragsdauer; c. allfällige Bedingungen, unter denen der Beitrag geleistet wird; d. die Auszahlungsmodalitäten; e. Art und Zeitpunkt der Berichterstattung.

Art. 7 Entscheide

1 Über Beiträge an Vorhaben bis zu 500 000 Franken entscheidet die Direktorin

oder der Direktor des Bundesamtes.

2 Über Beiträge von über 500 000 bis 1 Million Franken entscheidet die Staatsse-

kretärin oder der Staatssekretär der Gruppe für Wissenschaft und Forschung.

Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bildung AS 2001 und Wissenschaft

3 Über Beiträge von mehr als 1 Million Franken entscheidet das Departement. Das

Bundesamt stellt Antrag.

4 Für Beiträge ab 2 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidge-

nössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in diesen Fällen keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departements.

Art. 8 Überprüfung Das Bundesamt überprüft die Verwendung der Bundesbeiträge.

Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts Diese Verordnung ersetzt die «Richtlinien des Departements vom 9. März 19932 für die Gewährung von Beiträgen aus dem Kredit 327.3600.308: ‹Internationale Zu- sammenarbeit Bildung und Wissenschaft›».

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

4. Juli 2001 Eidgenössisches Departement des Innern:

11552 Ruth Dreifuss

2 In der AS nicht veröffentlicht.