AS 2001 2133
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
vom 3. Juli 2001
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19161 (WRG) und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gebührenpflicht
1 Eine Gebühr muss die Person bezahlen, die eine Dienstleistung des Bundesamtes
für Wasser und Geologie (Bundesamt) beansprucht oder für die das Bundesamt tätig wird.
2 Auslagen werden gesondert verrechnet.
3 Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 2 Gebührenfreiheit
1 Den Bundesbehörden sowie den Transportunternehmungen und Anstalten des
Bundes werden keine Gebühren auferlegt. Die Gebühren sind aber geschuldet, wenn die Daten an Dritte weitergegeben oder kommerziell verwertet werden.
2 Keine Gebühren werden erhoben für die Konsultation von Daten via Internet.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.
2 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitauf-
wand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Per- sonals 75-200 Franken pro Stunde.
SR 721.803
2001-0775 2133
Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie AS 2001
Art. 4 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Das Bundesamt kann die Gebühren aus wichtigen Gründen herabsetzen oder erlas-
sen, namentlich für: a. Kantone und Gemeinden, die dem Bundesamt eine entsprechende Gegen- leistung erbringen; b. Einsatzorganisationen des Bevölkerungsschutzes für Dienstleistungen, die in Krisensituationen erbracht werden; c. Betreiberinnen von Stauanlagen, die der Gefahrenabwehr dienen oder die mit Beiträgen des Bundes errichtet wurden; d. Benutzerinnen und Benutzer, die in Lehre und Forschung oder im schuli- schen Unterricht tätig sind; e. Benutzerinnen und Benutzer, die der Geologischen Informationsstelle ihre geologischen Dokumente unentgeltlich zur Verfügung stellen; f. Staaten oder internationale Organisationen zur Förderung der internationa- len oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.
2 Die Gebühren werden nur dann ermässigt oder erlassen, wenn die Daten nicht an
Dritte weitergegeben oder kommerziell verwertet werden.
3 Das Bundesamt kann auf die Gebühren nach den Umständen verzichten, insbeson-
dere wenn: a. der Preis so tief ist, dass sich das Einziehen nicht lohnt; b. die Einziehungskosten den Preis unverhältnismässig erhöhen würden.
Art. 6 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (Departement) passt die Gebühren an, wenn der Landesindex der Konsumen- tenpreise seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung um
7 Prozent gestiegen ist.
Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für Dienstleistungen oder Tätigkeiten zusätzlich anfallen, namentlich: a. Honorare der Gehilfen bei Mess- und Erfassungsarbeiten sowie der Pegel- beobachter; b. Honorare für Expertisen oder für andere Aufträge an Dritte;
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c. Kosten für die Beweiserhebung und die Beschaffung von Unterlagen oder anderem Material; d. Reise-, Transport- und Portokosten; e. Strom-, Telekommunikations- und EDV-Kosten; f. Kosten für Fotokopien.
2. Abschnitt: Wasserkraftnutzung
Art. 8 Konzessionsverfahren Das Bundesamt erhebt Gebühren für: a. die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessio- nen für Grenzkraftwerke; b. Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen.
Art. 9 Bewilligungen und andere Verwaltungshandlungen auf der Grundlage des WRG Das Bundesamt erhebt Gebühren für Bewilligungen und andere Verwaltungshand- lungen auf der Grundlage des WRG.
Art. 10 Stauanlagen
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen und die
Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.
2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und
die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: a. der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen; b. der Berichte über die Fünfjahreskontrollen; c. der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hoch- wasserentlastungsorganen; d. der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen; e. der Überwachungs- und Wehrreglemente.
3 Bei internationalen Werken werden die Aufsichtsgebühren entsprechend dem
schweizerischen Anteil an der Wasserkraft bemessen, vorbehältlich anders lautender staatsvertraglicher Vereinbarungen.
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Art. 11 Gutachten und Zustellung von statistischen oder technischen Unterlagen Das Bundesamt erhebt Gebühren für Gutachten, die es erstellt, und für die Zustel- lung von statistischen oder technischen Unterlagen.
3. Abschnitt: Hydrologie und Geologie
Art. 12 Hydrologische Dienstleistungen
1 Das Bundesamt erhebt Gebühren für:
a. die Lieferung von hydrologischen Messergebnissen; b. den Anschluss an den Hochwasseralarm und die Abgabe der Messdaten; c. die Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen; d. die Durchführung von Wassermessungen; e. die Benützung der Kalibrierstelle.
2 Das Bundesamt kann für die in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen Mengenra-
batte gewähren.
Art. 13 Geologische Unterlagen Das Bundesamt erhebt Gebühren für die Einsichtnahme und die Kopie: a. von geologischen Karten und Kartenmaterial; b. von Unterlagen der Geologischen Informationsstelle; c. von Daten aus geologischen Informationssystemen und Datenbanken.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
1 Das Bundesamt verfügt die Gebühr, einschliesslich der Auslagen, unmittelbar
nachdem es die Dienstleistung erbracht hat. Die Aufsichtsgebühren werden einmal pro Kalenderjahr, spätestens bis 31. März des folgenden Jahres, verfügt.
2 Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden:
a. bei der Rekurskommission UVEK, wenn sich die Verfügung auf das WRG stützt; b. beim Departement in den übrigen Fällen.
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Art. 15 Fälligkeit
1 Die Gebühren und die Auslagen werden mit der Rechtskraft der Gebührenverfü-
gung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 16 Verjährung
1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die
Gebührenforderung geltend gemacht wird.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 4. November 19983 über die Gebühren des Bundesamtes
für Wasserwirtschaft;
2. Verordnung vom 17. März 19864 über die Gebühren der Landeshydrologie
und -geologie.
Art. 18 Übergangsbestimmung Für Dienstleistungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erbracht wor- den sind, gilt die bisherige Regelung.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11528 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1999 12 4 AS 1986 546, 1992 469, 1994 398, 1996 967
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Anhang (Art. 3)
Gebührenansätze
1 Aufsicht über die Stauanlagen
Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Genehmigung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand (Art. 3 Abs. 2). Die jährliche Aufsichtsgebühr, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
Stauräume in Franken
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 5 000.– für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 5 Mio. m3 7 000.– für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 12 000.–
2 Lieferung von hydrologischen Messergebnissen
2.1 Abonnement
Dienstleistung in Franken pro Station und Jahr
Wöchentliche Zustellung – Limnigramme 540.– – weitere Exemplare 24.– Monatliche Zustellung – Grundgebühr 140.– zusätzlich für – Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 96.– – weitere Exemplare 24.– – Resultattabellen (P, Q, T, S – inkl. definitiver Jahrestabellen) 132.– Jährliche Zustellung – Grundgebühr 50.– zusätzlich für – Limnigramme, Thermogramm- oder NADUF-Plots 55.– – Resultattabellen (P, Q, T, S – inkl. definitiver Tabellen) 25.– – Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss 50.– Zustellung jeweils nach Erscheinen von Wassermessergebnissen – Grundgebühr 70.– zusätzlich pro Wassermessung 15.–
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2.2 Einzelbezug ohne Abonnement
Dienstleistung in Franken
Behandlungsgebühr pro Bestellung 70.– zusätzlich für – Resultattabellen P, Q, T, S je Tabelle 3.– – Beziehungstabellen Pegelstand-Abfluss, NADUF- Tabellen je Tabelle 6.– – Wassermessergebnisse je Messung 3.– – Limnigrafenaufzeichnungen pro Monat (ganz oder teil- weise) je Seite 10.– – Limnigramm-, Thermogramm- oder NADUF-Plots je Grafik 3.–
2.3 Bezug auf Datenträgern oder als grafische Darstellung
Dienstleistung in Franken
Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100.– zusätzlich pro Station, Messparameter und Jahr – für Tagesmittel, monatliche Mittel- oder Extremwerte, je 1.– zusätzlich pro Station, Messparameter und Monat – für stündliche Mittelwerte oder Ganglinienwerte, je 1.– zusätzlich für Extremwertstatistiken nach Standardverfahren, – je Zeitreihe 15.– zusätzlich für spezielle Auswertungen, Grafiken und Zusammen- Zeitaufwand stellungen (Art. 3 Abs. 2)
3 Anschluss an den Hochwasseralarm und Abgabe der Messdaten
Dienstleistung in Franken
Anschluss an den Hochwasseralarm Zeitaufwand (Art. 3 Abs. 2) Abonnement pro Station und Jahr 150.– Bewilligung zur telefonischen Abfrage von Messwerten – akustisch, pro Station und Jahr 120.– – digital (mit Modem), pro Station und Jahr 540.– Mitbenutzung von Messstationen mit Geräten des Kunden und Abgabe des Messsignals – pro Station und Jahr 1100.–
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4 Lieferung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen
Dienstleistung in Franken
Jahresabonnement für die tägliche Vorhersage per Fax – für die Übermittlung im Inland 3980.– – für die Übermittlung ins angrenzende Ausland 4160.– Jahresabonnement für die Vorhersage per Fax nur im definierten Hochwasserfall, je nach Anforderungen des Kunden 300.– bis 1500.– Bezug von Vorhersagen per Fax über eine beschränkte Zeit- periode: – Bearbeitungsgebühr pro Bestellung 100.– – zusätzlich pro Vorhersage 15.–
5 Durchführung von Wassermessungen
Dienstleistung in Franken
Durchführung von Wassermessungen Zeitaufwand (Art. 3 Abs. 2) zusätzlich pro Wassermessung – Wassermessausrüstung, je nach Methode 130.– bis 800.– – Auswertung und Resultatblatt, je nach Methode 160.– bis 450.– zusätzlich pro Tag – Messanhänger komplett 200.–
6 Benützung der Kalibrierstelle
6.1 Kalibrierung hydrometrischer Flügel
Befestigungsart der Flügel in Franken, Kalibrierung bis Geschwindigkeiten von 1,0 m/s 2,5 m/s 5,0 m/s 8,0 m/s 10,0 m/s
Mikroflügel 140.– an Stangenprofil Ø 20 mm, 40/20 mm, 60/25 mm 175.– 246.– Ø 75/35 mm 204.– 374.– 500.– 562.– Ø 210/40 mm 258.– 414.– 540.– 602.– in Eichkreuz-Mittelpunkt der Profile 525.– 726.– 805.– 915.– an Kabel aufgehängt mit Gewicht 525.– 726.– oder als Schwimmflügel
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6.2 Kalibrierung induktiver Messgeräte
in Franken
v = 3,5 m/s 325.– v < 3,5 m/s 140.– bis 325.– für jedes zusätzliche Zertifikat 9.–
6.3 Benützung der Kalibrierstelle für andere Zwecke
Dienstleistung in Franken
Benützung der Kalibrierstelle und der Einrichtungen, inklusive Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Amtes, pro Tag (max. 9 Stunden) 1280.–
7 Geologische Unterlagen
Dienstleistung in Franken
Grundgebühr (inkl. Einsichtnahme in den Katalog) 60.– Einsichtnahme in Dokumente, pro Dokument 30.–