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AS 2001 232

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 2 2 Für die Berechnung der Standard-Arbeitskräfte nach Artikel 3 der Landwirtschaft- lichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 werden berücksichtigt: a. die nach Artikel 4 zu Direktzahlungen berechtigenden Flächen; b. die Raufutter verzehrenden Nutztiere nach den Artikeln 28 und 29 sowie die übrigen Nutztiere, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden; c. die Flächen und Bäume, die nach den Artikeln 35, 54 und 57 zu Direktzah- lungen berechtigen.

Art. 19 Abs. 2 2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirt- schafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als

75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

Art. 21 Begrenzung der Direktzahlungen pro Standard-Arbeitskraft

1 Pro Standard-Arbeitskraft werden maximal 55 000 Franken ausgerichtet.

2 Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 18 Absatz 2 berechnet.

232 2000-2587

Direktzahlungsverordnung AS 2001

Art. 22 Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens

1 Die Summe der Direktzahlungen wird ab einem massgeblichen Einkommen von

80 000 Franken gekürzt. Massgeblich ist das steuerbare Einkommen nach dem Bun-

desgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer, vermindert um

30 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter.

2 Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen

Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von

80 000 Franken.

3 Übersteigt das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirt-

schafterin 120 000 Franken, so beträgt die Kürzung mindestens die Differenz zwi- schen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von 120 000 Franken. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Be- rechnung der Einkommensgrenze das massgebliche Einkommen der einzelnen Be- wirtschafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren Anzahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterin- nen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahrnehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

5 Als massgebliches Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im

Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Einkommen nach Absatz 1 und der im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Reingewinn der Kapitalgesellschaft abzüglich seiner oder ihrer Dividende.

Art. 23 Abs. 1, 4 und 5

1 Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 200 000

Franken pro Standard-Arbeitskraft und um 200 000 Franken für verheiratete Bewirt- schafterinnen oder Bewirtschafter. 4 Wird ein Betrieb durch eine Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist für die Be- rechnung der Vermögensgrenze das massgebliche Vermögen der einzelnen Bewirt- schafter oder Bewirtschafterinnen zu addieren und anschliessend durch deren An- zahl zu dividieren. Dies gilt nur, wenn die Gesellschafter oder Gesellschafterinnen ihre Funktion als Mitbewirtschafter beziehungsweise Mitbewirtschafterinnen wahr- nehmen und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb des Betriebes arbeiten.

5 Als massgebliches Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin im

Sinne von Artikel 2 Absatz 3 gelten das massgebliche Vermögen nach Absatz 1 und das im Verhältnis seiner oder ihrer Beteiligung berechnete Eigenkapital der Kapital- gesellschaft vermindert um das Grund- beziehungsweise Stammkapital.

3 SR 642.11

Direktzahlungsverordnung AS 2001

Art. 24 Veranlagung Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Bei- tragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zu- rück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig ge- worden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuer- jahre massgebend.

Art. 25 Abs. 3 Bst. a

3 Die Beiträge für den Mitgliedsbetrieb werden gekürzt oder gestrichen, wenn:

a. das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Einkommensgrenze übersteigt; oder

Art. 26 Betriebseigene Arbeitskräfte Mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erfor- derlich sind, müssen von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden; der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem Arbeitsvoranschlag, Ausgabe 1996, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon.

Art. 27 Flächenbeiträge

1 Der Flächenbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr 1200 Franken.

2 Für das offene Ackerland und die Dauerkulturen wird ein Zusatzbeitrag von

400 Franken pro Hektare und Jahr ausgerichtet.

Art. 31 Abs. 1 und 2

1 Die Anzahl RGVE nach den Artikeln 29 und 30 vermindert sich bei Betrieben mit

Milchproduktion um eine RGVE pro 4200 kg vermarktete Milch.

2 Massgebend für die Milchmenge ist das abgelaufene Milchjahr. Wurde die Milch-

produktion zwischen dem 1. Januar und dem Stichtag des Beitragsjahres eingestellt, so gilt ein Drittel der im abgelaufenen Milchjahr vermarkteten Milch als massge- bende Milchmenge. Der Abzug für vermarktete Milch unterbleibt, wenn die Milch- produktion vor dem 1. Januar des Beitragsjahres eingestellt wurde. Erfolgt vor dem Stichtag eine Neu- oder Wiederaufnahme der Milchproduktion, so wird anteils- mässig auf das Milchkontingent des laufenden Milchjahres abgestellt.

Art. 45 Abs. 2 bis 2bis Der Kanton kann in Absprache mit der Fachstelle für Naturschutz in Gebieten der Alpensüdseite mit einer besonders frühen Vegetationsentwicklung den Schnitt- zeitpunkt um maximal zwei Wochen vorverlegen.

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Art. 51 Abs. 2

2 Die Flächen müssen vor dem 15. September des dem Beitragsjahr vorangehenden

Jahres angesät werden und bis zum 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres bestehen bleiben (einjährige Rotationsbrache) oder vor dem 30. April des Beitragsjahres angesät werden und bis zum 15. September des zweiten Beitragsjah- res bestehen bleiben (zweijährige Rotationsbrachen). Sowohl die ein- als auch die zweijährige Rotationsbrache kann um maximal eine Vegetationsperiode verlängert werden.

Art. 53 Bst. c Die Beiträge betragen pro Hektare und Jahr: c. für Ackerschonstreifen 1500 Franken

Art. 55 Abs. 1 und 2 1 Als extensive Produktion von Getreide und Raps gilt deren Anbau unter vollstän- digem Verzicht auf den Einsatz von: a. Wachstumsregulatoren; b. Fungiziden; c. chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte; und d. Insektiziden.

2 Die Anforderungen der extensiven Produktion sind auf dem Betrieb gesamthaft zu

erfüllen für: a. Weizen, Roggen, Dinkel, Emmer und Einkorn sowie Mischel dieser Getrei- dearten; oder b. Hafer, Gerste und Triticale sowie Mischel dieser Getreidearten oder Mischel von Getreidearten nach den Buchstaben a und b; oder c. Raps.

Art. 58 Beiträge Die Beiträge betragen je Hektare und Jahr: a. für die Spezialkulturen 1200 Franken b. für die übrige offene Ackerfläche 800 Franken c. für die übrige landwirtschaftliche Nutzfläche 200 Franken

Art. 62 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a und b 1 Die Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme betragen je Gross- vieheinheit und Jahr für:

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a. Tiere der Rindergattung, Ziegen und Kaninchen 90 Franken b. Schweine 155 Franken 2 Die Beiträge für den regelmässigen Auslauf im Freien betragen je Grossvieheinheit und Jahr für: a. Tiere der Rinder- und Pferdegattung, Bisons, Schafe, 180 Franken Ziegen, Dam- und Rothirsche sowie Kaninchen b. Schweine 155 Franken

Art. 67 Abs. 1

1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuch-

stellerin fest und setzt den Beitrag auf Grund der Verhältnisse am Stichtag fest. Die Bestimmungen von Artikel 29 über die massgebende Anzahl der Raufutter verzeh- renden Nutztiere gelten auch für die Bemessung der übrigen Beiträge (BTS, RAUS). Bei den nicht Raufutter verzehrenden Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.

Art. 73 Abs. 3

3 Betriebe,die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die

Direktzahlungen noch bis zum 31. Dezember 2001. Der Flächenbeitrag nach Arti- kel 27 Absatz 1 beträgt für diese Betriebe 400 Franken pro Hektare, der Zusatzbei- trag nach Absatz 2 wird nicht ausgerichtet.

II

Anhang

Ziff. 6.2 Vorschriften für den Acker-, Futter- und Gemüsebau

Ziff. 8 Grünfläche

Einzelstockbehandlung mit Herbiziden erlaubt. Selektive Flächenbehandlung nur in Kunstwiesen oder mit Sonderbewilligung* im Rahmen eines Sanierungsplans, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann, erlaubt.

III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11293 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz