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AS 2001 2558

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel

vom 4. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) an der medizinischen Fakultät der Universität Basel (Fakultät).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierende der Humanmedizin für das erste

bis vierte Studienjahr und für sämtliche Studierende der Zahnmedizin für das erste und zweite Studienjahr.

2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt , gelten die Bestimmungen

der AMV sowie der Verordnung vom 19. November 19802 über die Prüfungen für Ärzte.

2. Abschnitt: Lehrinhalte und Praktikum in Krankenpflege

Art. 3 Lehrinhalte

1 Die Ausbildung im Rahmen des Modells ist in Lehreinheiten gegliedert. Für jede

Einheit formuliert die Fakultät die Ausbildungsziele.

2 Das erste Studienjahr vermittelt die natur- und die humanwissenschaftlichen

Grundlagen des Arztberufs als Basis für das Verständnis von Struktur und Funktion des menschlichen Körpers von dessen molekularer Ebene bis hin zum Gesamtorga- nismus in seiner Umwelt.

SR 811.112.42

2558 2001-1318

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells AS 2001

3 Im zweiten Studienjahr werden die natur- und die humanwissenschaftlichen

Grundlagen erweitert und namentlich mit Inhalten von Anatomie, Physiologie, Bio- chemie, und Biologie des menschlichen Körpers sowie Mikrobiologie in vernetzter Weise vermittelt. 4 Das dritte und vierte Studienjahr bilden eine Einheit. Sie bauen auf den ersten bei- den Studienjahren auf und vermitteln die klinischen Grundlagen des Arztberufs in- klusive psychosoziale Medizin und öffentliche Gesundheit.

Art. 4 Praktikum in Krankenpflege Voraussetzung für die Zulassung zu den Beurteilungen des zweiten Studienjahres ist die Absolvierung eines Praktikums in Krankenpflege nach Artikel 11 der Verord- nung vom 19. November 19803 über die Prüfungen für Ärzte.

3. Abschnitt: Prüfungs- und Promotionsordnung

Art. 5 Überprüfung der Leistungen der Studierenden Die Leistungen der Studierenden werden wie folgt überprüft: a. für die Lehreinheiten des ersten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt fünf Prüfungen; b. für die Lehreinheiten des zweiten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt fünf Prüfungen; c. für die Lehreinheiten des dritten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt vier Prüfungen und zwei ergänzenden Beurtei- lungen; d. für die Lehreinheiten des vierten Studienjahres: während und am Ende des Studienjahres mit insgesamt drei Prüfungen und einer ergänzenden Beurtei- lung.

Art. 6 Kreditpunktesystem und Promotion

1 Für das erfolgreiche Absolvieren der einzelnen Beurteilungen werden Kredit-

punkte vergeben.

2 In jedem Studienjahr sind sämtliche möglichen 60 Kreditpunkte zu erwerben, da-

mit das entsprechende Studienjahr erfolgreich abgeschlossen werden kann. 3 Es gelten folgende Voraussetzungen für den Übertritt in das nächste Studienjahr:

a. für den Übertritt ins zweite Studienjahr: 60 Kreditpunkte; b. für den Übertritt ins dritte Studienjahr: 60 Kreditpunkte;

3 SR 811.112.2

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c. für den Übertritt ins vierte Studienjahr: ein Übertritt ist trotz nicht bestande- ner Beurteilungen des dritten Studienjahres möglich, wenn gesamthaft min- destens 45 Kreditpunkte erreicht worden sind; d. für den Übertritt ins fünfte Studienjahr (Wahlstudienjahr): 60 Kreditpunkte aus dem dritten und 60 Kreditpunkte aus dem vierten Studienjahr.

Art. 7 Wiederholungen 1 Für die Prüfungen des ersten und zweiten Studienjahres ist eine Wiederholung, für die Prüfungen und ergänzenden Beurteilungen des dritten und vierten Studienjahres sind zwei Wiederholungen möglich.

2 Die Prüfungen und ergänzenden Beurteilungen können einzeln wiederholt werden.

Das gesamte Studienjahr mit seinen sämtlichen Beurteilungen muss wiederholt wer- den, wenn: a. gesamthaft weniger als 45 Kreditpunkte erreicht worden sind; oder b. es sich um eine zweite Wiederholung im Rahmen des dritten oder vierten Studienjahres handelt. 3 Die Wiederholung der Beurteilungen des ersten und zweiten Studienjahres vor Be- ginn des folgenden Studienjahres ist nur für Studierende möglich, die mindestens

45 Kreditpunkte erreicht haben.

4. Abschnitt: Allgemeines Prüfungsverfahren

Art. 8 Information der Studierenden Die Fakultät gibt den Studierenden zu Beginn des jeweiligen Studienjahres schrift- lich bekannt: a. die in den einzelnen Beurteilungen angewendeten Beurteilungsverfahren; b. den näheren Ablauf von speziellen Beurteilungsverfahren, soweit dieser nicht der AMV entspricht; c. den Zeitpunkt der einzelnen Prüfungen oder ergänzenden Beurteilungen; d. die für die einzelnen Beurteilungen massgebenden Lehreinheiten sowie de- ren Ausbildungsziele; e. bei Beurteilungen, die sich auf mehrere Lehreinheiten erstrecken: die Ge- wichtung der einzelnen Teile bei der Gesamtbeurteilung; f. die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen; g. die von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen und ausbildungsbegleitenden Tests; h. die geforderte Mindestpräsenz in den Ausbildungsveranstaltungen; i. Wiederholungsmöglichkeiten des ersten und zweiten Studienjahres.

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Art. 9 Zulassungsvoraussetzungen

1 Zu den Beurteilungen des entsprechenden Studienjahres wird zugelassen, wer die

von der Fakultät für obligatorisch erklärten Ausbildungsveranstaltungen besucht, die ausbildungsbegleitenden Tests absolviert sowie sich nach dem in der AMV festge- legten Verfahren zu den Prüfungen angemeldet hat.

2 Die Fakultät meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinal-

prüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Ab- satz 1 nicht genügen.

Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren, Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Fakultät. 2 Die Fakultät bestimmt pro Studienjahr eine verantwortliche Examinatorin oder ei- nen verantwortlichen Examinator und teilt diese Person dem Leitenden Ausschuss mit. 3 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Ex- aminator allein verantwortlich. Prüfungen nach anderen Verfahren werden in der Regel von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

4 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in oder Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prü- fungen werden nach Möglichkeit von einer beziehungsweise einem Prüfungsvorsit- zenden beaufsichtigt.

Art. 11 Bekanntgabe der Prüfungsresultate 1 Die Fakultät teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsresul- tate mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 12 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher medizinischer Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

Art. 13 Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 46 AMV und nach den Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfah- ren.

4 SR 172.021

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Art. 14 Spezielle Beurteilungsverfahren Die Fakultät wendet im Rahmen des Modells zusätzlich zu den Prüfungsverfahren nach AMV und der Verordnung vom 30. Juni 19835 über Einzelheiten des Verfah- rens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen folgende spezielle Verfahren an: a. objektiv strukturiertes klinisches Examen (OSCE); b. ergänzende Beurteilung (Lernbericht).

Art. 15 OSCE

1 Das OSCE dient der Überprüfung praktischer Fertigkeiten der Studierenden.

2 Es umfasst aufeinander folgende einzelne Stationen und dauert nicht länger als vier Stunden. 3 Für jedes OSCE ist eine Examinatorin oder ein Examinator gesamthaft verantwort- lich. 4 Die Leistungen der Studierenden an einer einzelnen Station werden von einer Exa- minatorin oder einem Examinator auf Grund von im voraus festgelegten Bewer- tungskriterien beurteilt. 5 Die Fakultät bestimmt die Kriterien für die Beurteilung der Leistungen der Studie- renden an den einzelnen Stationen und des OSCE insgesamt.

Art. 16 Lernbericht

1 Im Lernbericht berichten die Studierenden über eigene Lernerfahrungen in einer

dafür von der Fakultät bezeichneten Lehreinheit in Form einer strukturierten Be- richterstattung.

2 Bewertet wird die schriftliche Berichterstattung.

3 Die Berichterstattung wird von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren beur-

teilt.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 17 Gebühren Für die Beurteilung der Studierenden werden folgende Gebühren erhoben: Franken

a. im ersten Studienjahr: 150 b. im zweiten Studienjahr: 190 c. im dritten Studienjahr: 290 d. im vierten Studienjahr: 230

5 SR 811.112.18

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Art. 18 Entschädigung für Freipraktizierende Frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte erhalten auf die Entschädigungsansätze, die in den Artikeln 7 und 11 der Verordnung vom 12. November 19846 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen fest- gelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell, insbesondere diejenigen mit den ergänzenden Be- urteilungen, werden laufend ausgewertet.

Art. 20 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. November 19997 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Basel wird aufgehoben.

Art. 22 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2001/2002 und des zweiten Studienjahres ab 2002/2003. Die Bestimmungen über das dritte und vierte Studienjahr gelten ab sofort auch für Studierende nach bisherigem Recht.

2 Die Fakultät kann für Prüfungen nach bisherigem Recht jährlich nur noch eine

Prüfungssession durchführen, wenn im selben Jahr parallel dazu die Beurteilungen des entsprechenden Studienjahres nach dem Modell durchgeführt wird.

3 Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:

a. die erste Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte: 2003 b. die zweite Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte: 2004 c. die Prüfungen des dritten und vierten Studienjahres: 2002

4 Über die Anrechnung von Prüfungen nach bisherigem Recht und von Prüfungen

und Beurteilungen aus Modellstudiengängen oder herkömmlichen medizinischen Studiengängen anderer Fakultäten auf die Beurteilungen nach dem Modell entschei- det der Leitende Ausschuss auf Vorschlag der Fakultät.

6 SR 811.112.11 7 AS 1999 2875

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Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2001 in Kraft.

4. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement des Innern:

11625 Ruth Dreifuss