AS 2001 2878
Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung
Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung
vom 15. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, gestützt auf Artikel 26 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19991 (ESV), verordnet:
Art. 1
1 Die Gebühr beträgt für die:
Franken
a. Überprüfung einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a ESV (Tätigkeiten der Klasse 1) 100–500 b. Überprüfung einer Meldung nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe a ESV (Tätigkeiten der Klasse 2) 100–500 c. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach Artikel 9 Absätze 2 Buchstabe c und 3 Buchstabe b ESV (Tätigkeiten der Klassen 3 und 4) 300–1500 d. Überprüfung eines Bewilligungsgesuchs nach Artikel 10 Absatz 2 ESV (Weglassen von Sicherheitsmassnahmen) 100–2000
2 Die Gebühr wird nach Aufwand bemessen. Ist der Aufwand für die Überprüfung
einer Meldung oder eines Bewilligungsgesuchs ungewöhnlich hoch, so kann die Gebühr bis um die Hälfte erhöht werden.
3 Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz beträgt die Gebühr 120–180 Franken
pro Stunde. Für Schreibarbeiten beträgt die Gebühr 25–40 Franken pro Seite.
SR 814.912.35 1 SR 814.912
2878 2001-2258
Gebühren für Dienstleistungen nach der Einschliessungsverordnung AS 2001
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2001 in Kraft.
15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
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