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AS 2001 2971

Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen

Verordnung über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen (Dopingkontrollverordnung)

vom 17. Oktober 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11e Absatz 3 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen und deren Überwachung sowie die Kontrolle der Einfuhr von Dopingmitteln.

2. Abschnitt: Dopingkontrollen

Art. 2 Dopingkontrollorgan

1 Der zuständige Dachverband des Schweizer Sports beauftragt ein zentrales Organ

mit der Durchführung der Dopingkontrollen (Dopingkontrollorgan). Dieses muss von den einzelnen Sportverbänden unabhängig sein.

2 Es erstellt zuhanden der Aufsichtskommission mindestens einmal jährlich einen

Bericht über die von ihm durchgeführten Dopingkontrollen.

Art. 3 Aufsichtskommission 1 Aufsichtskommission für den Bereich der Dopingkontrollen ist die Eidgenössische Sportkommission (ESK).

2 Sie überwacht die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen

anhand der Berichte des Dopingkontrollorgans.

3 Sie kann weitere Auskünfte einholen, Inspektionen der Dopingkontrollen vorneh-

men und Befragungen durchführen.

SR 415.052.2 1 SR 415.0; AS 2001 2824

2001-0074 2971

Dopingkontrollverordnung AS 2001

Art. 4 Mindestanforderungen an den Ablauf der Dopingkontrollen 1 Das Dopingkontrollorgan muss jedes Jahr einen Testplan erstellen. Darin legt es fest: a. die Anzahl Kontrollen; b. die wirksame, risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten; c. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen; d. das Jahresprogramm.

2 Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen

werden sollen, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld weder vorhersehbar noch berechenbar ist.

3 Die Kontrollen müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Sie müssen unangekündigt erfolgen; liegen wichtige Gründe vor, können die Kontrollen im Einzelfall angekündigt werden. Die Privatsphäre der kontrol- lierten Personen ist zu schützen. b. Verfahren und Material entsprechen dem internationalen Standard. c. Die Dopingproben werden auf einem verfolgbaren Weg vom Abnahmeort ins Analyselabor gebracht (Gewahrsamskette). d. Die Transportbedingungen, insbesondere die Verpackungsart, die Umwelt- einflüsse und der Zeitablauf, dürfen die Analyse nicht beeinträchtigen.

Art. 5 Mindestanforderungen an die Analyse

1 Die Analyse muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten La-

bor nach internationalem Standard ausgeführt werden.

2 Das Analyselabor verfasst zuhanden des Dopingkontrollorgans einen Analysebe-

richt. Dieser ist vertraulich.

Art. 6 Verwendung der Analyseresultate und Disziplinarverfahren

1 Analyselabor und Dopingkontrollorgan handhaben die Analyseresultate nachvoll-

ziehbar, glaubwürdig und dem internationalen Standard entsprechend. 2 Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so hat das Dopingkontrollorgan dies um- gehend: a. der zuständigen Disziplinarinstanz des Verbandes zu melden und ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen; b. der Aufsichtskommission mitzuteilen.

Dopingkontrollverordnung AS 2001

Art. 7 Nichteinhaltung der Mindestanforderungen Werden die Mindestanforderungen an die Dopingkontrollen nicht erfüllt, so kann das Departement auf Antrag der Aufsichtskommission die Bundesbeiträge nach Arti- kel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport kürzen oder verweigern.

3. Abschnitt: Kontrolle der Einfuhr

Art. 8

1 Die Kontrolle an der Grenze obliegt den Zollorganen.

2 Besteht bei der Einfuhr von Waren der Verdacht, dass es sich um Mittel zu Do-

pingzwecken handelt, sind die Zollorgane ermächtigt, die Waren zurückzubehalten, die zuständigen Vollzugsbehörden zu orientieren und gegebenenfalls den Strafver- folgungsbehörden Anzeige zu erstatten.

3 Die Einlagerung in Zolllager gilt als Einfuhr.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11639 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz