AS 2001 3308
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 19981, beschliesst:
I Die Bundesstrafrechtspflege2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung3, ...
Art. 1 Abs. 2
2 Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach
Bundesgesetz oder auf Verfügung des Bundesanwalts Bundesstrafsachen zu beur- teilen haben, sowie die Strafgerichtsbarkeit der Bundesverwaltung nach dem Ver- waltungsstrafrechtsgesetz.4
Art. 11 Die Anklagekammer führt die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und über die Voruntersuchung. Sie entscheidet ferner über Beschwerden ge- gen den Bundesanwalt und den Untersuchungsrichter sowie über die Zulassung der Anklage vor den Strafgerichten des Bundes.
Art. 14 Abs. 1
1 Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates.
Art. 16 Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 4
1 Der Bundesanwalt kann sich durch seine Stellvertreter vertreten lassen. ...
3 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 4 SR 313.0; AS 2001 3313
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2 Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen oder mehrere Vertreter des Bundesanwaltes; dieser kann ihnen die Vertretung der Anklage in der Hauptver- handlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen. ... 4 Der Bundesanwalt und die Personen, die ihn vertreten, erfüllen ihre Aufgaben un- abhängig von Weisungen der Wahlbehörde. Die besonderen Bevollmächtigten so- wie die Vertreter nach den Absätzen 2 und 3 sind in ihrer Tätigkeit zudem auch nicht an Weisungen des Bundesanwalts gebunden.
Art. 17 Abs. 1 und 3 1 Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts und unter der Oberaufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts.
3 Die gerichtliche Polizei des Bundes arbeitet in der Regel mit den zuständigen
kantonalen Polizeibehörden zusammen. Sie informiert sie in jedem Fall über ihre Ermittlungen, sobald Zweck und Stand des Verfahrens es erlauben.
Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Der Bundesanwalt und der Richter machen den Beschuldigten zu Beginn der er- sten Vernehmung darauf aufmerksam.
Art. 37 Abs. 1
1 In der Voruntersuchung ernennt der Untersuchungsrichter, im Ermittlungsverfah-
ren der Bundesanwalt den amtlichen Verteidiger.
Art. 38 1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106) oder durch den Un- tersuchungsrichter (Art. 121) festgesetzt.
2 Die Bundeskasse trägt die Kosten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Art. 45 Ziff. 1 Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt:
1. vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt und die nach kanto-
nalem Recht hiefür zuständigen Behörden; sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen;
Art. 47
1 Der verhaftete Beschuldigte wird unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl
erlassen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. 2 Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung
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der Haft. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so verfährt er unmittelbar nach Absatz 3. 3 Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegenheit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu ent- kräften. Hat der Betroffene noch keinen Verteidiger und ist er unvermögend, so ent- scheidet die befasste richterliche Behörde auf Begehren über die Bewilligung eines amtlichen Verteidigers im Haftverfahren.
4 Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über
Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteiligten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon münd- lich eröffnet wurde.
5 Der verhaftete Beschuldigte wird ohne Verzug auf das Recht aufmerksam gemacht,
einen Verteidiger zu bestellen (Art. 35 ff.), jederzeit ein Haftentlassungsgesuch ein- zureichen (Art. 52) und, sofern die Interessen der Untersuchung dem nicht zwingend entgegenstehen, seine Familie oder andere Bezugspersonen zu benachrichtigen.
Art. 51 Abs. 2 und 3 2 Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, die nach Artikel 44 Ziffer 2 verfügte Un- tersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat er vor Ablauf dieser Frist bei der Anklagekammer um Haftverlängerung nachzusuchen. 3 Diese Bestimmungen gelten auch im Ermittlungsverfahren für jede ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft (Art. 44 Ziff. 2).
Art. 65 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2
1 ... Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Ein-
ziehung unterliegen, beschlagnahmt werden.
2 Bei Grundstücken kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre
angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.
Art. 88ter
1 Vor der Einleitung der Voruntersuchung kann der Bundesanwalt die Zeugenein-
vernahme durchführen.
2 Die Artikel 74–88bis gelten sinngemäss.
Art. 100 Abs. 3–5
3 Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der
Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird.
4 Er benachrichtigt den Anzeiger und den Angezeigten, falls dieser bekannt ist.
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5 Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 19915
ist die Verfügung zu eröffnen. Es kann diese innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten.
Art. 101 1 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsver- fahrens an.
2 Der Bundesanwalt und die gerichtliche Polizei nehmen die zur Feststellung der
Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspu- ren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unauf- schiebbaren weiteren Massnahmen. 3 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so ist dieser abzuwarten, es sei denn, es müssten dringliche sichernde Massnahmen getroffen werden.
Art. 102
1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können dem Bundesanwalt Ermittlungs-
handlungen beantragen.
2 Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Die Artikel 18 Absätze 1 und 2
und 18bis Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 103 Abs. 2
2 Der Verkehr des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger und die Teilnah-
me an Beweiserhebungen richten sich nach den für die Voruntersuchung geltenden Grundsätzen (Art. 116–118).
Art. 105bis Abs. 2 und 3
2 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde
nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214–219 an die Anklagekammer zuläs- sig.
3 Aufgehoben
Art. 107 Erscheint die kantonale Gerichtsbarkeit als begründet oder überträgt der Bundesan- walt einen Fall, für den das Bundestrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behör- den zur Untersuchung und Beurteilung, so überweist er die Akten an die zuständige kantonale Behörde.
5 SR 312.5
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Art. 120 Abs. 3 und 4 3 Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.
4 Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Anklagekammer
Beschwerde erhoben werden.
Art. 217 Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen.
Art. 247 Abs. 1 1 Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen die Bundesstrafsachen, für die sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesanwalt überweist.
Gliederungstitel vor Art. 254 II. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die der Bundesanwalt den kantonalen Behörden überweist
Art. 254
1 Überweist der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache einem Kanton, so muss das
Verfahren durch Urteil oder Einstellungsbeschluss erledigt werden. 2 Wurde die strafbare Handlung in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder wohnen Täter, Mittäter oder Teilnehmer in verschiedenen Kantonen, so ist zur Verfol- gung und Beurteilung derjenige Kanton berechtigt und verpflichtet, dem der Bun- desanwalt oder die Anklagekammer des Bundesgerichts die Strafsache überweist.
Art. 255 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesanwalt mitzuteilen.
Art. 256 Aufgehoben
Art. 265
1 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass dem Bundesanwalt oder
einer anderen Bundesbehörde Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse in Bundesstrafsachen ohne Verzug nach ihrem Erlass unent- geltlich mitzuteilen sind.
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2 In allen anderen Fällen kann der Bundesanwalt verlangen, dass ihm zur Informa-
tion das Urteil oder der Einstellungsbeschluss in vollständiger Ausfertigung unent- geltlich zugestellt wird.
II
Änderung bisherigen Rechts
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz6 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung7, Art. 80 Abs. 2 und 3
2 Auch der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung können diese
Rechtsmittel je selbständig ergreifen. Sie haben diese Rechtsmittel in- nert 20 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Begründung bei der zustän- digen kantonalen Behörde schriftlich in der nach kantonalem Prozess- recht gültigen Form einzureichen.
3 Wird der Entscheid nach kantonalem Recht weder mit der Eröffnung
noch nachträglich von Amtes wegen schriftlich begründet, so können der Bundesanwalt und die betroffene Verwaltung innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung eine solche Begründung verlangen, wenn sie die Ergreifung eines Rechtsmittels in Erwägung ziehen.
Art. 83 Abs. 1
1 Gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantona-
les Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefoch- ten werden können, und gegen Einstellungsbeschlüsse letzter kanto- naler Instanz ist nach den Artikeln 269–278bis des Bundesstrafrechts- pflegegesetzes8 die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig; sie steht auch dem Bundesanwalt und der beteiligten Verwaltung je selbständig zu.
6 SR 313.0 7 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 8 SR 312.0
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 22. Dezember 1999 Nationalrat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abge-
laufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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