AS 2001 3316
Verordung über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz
Verordung über das Nationale Zentralbüro INTERPOL Schweiz
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Dezember 19861 über das Nationale Zentralbüro INTER- POL Schweiz wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Das NZB ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
a. Es unterstützt die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, indem es poli- zeiliche Informationen zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staa- ten und dem Generalsekretariat der INTERPOL einerseits und den schweize- rischen Strafverfolgungsbehörden andererseits vermittelt. b. Es koordiniert den Austausch von Informationen und erkennungsdienstli- chen Daten (insbesondere Fingerabdrücke, DNA-Profile, und Fotografien) zwischen den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsek- retariat der INTERPOL einerseits sowie den Strafverfolgungsbehörden an- dererseits. c. Es stellt sowohl die Verbreitung der Informationen bezüglich gesuchter Per- sonen und Güter auf nationaler und internationaler Ebene sicher als auch be- züglich der Inhaber der Ausweise. d. Es stellt einen 24-Stunden Bereitschaftsdienst sicher für den Empfang und die Verteilung aller INTERPOL Anfragen an die betroffenen Dienststellen des Bundesamtes für Polizei einerseits und für die Behandlung und Koordi- nation in dringenden kriminalpolizeilichen Fällen andererseits. e. Es stellt die Weiterleitung sämtlicher internationaler Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz sicher. f. Es nimmt an den Arbeiten der internationalen Kriminalpolizeilichen Organi- sation INTERPOL, an der Festlegung ihrer Zielsetzungen und an der Umset- zung auf nationaler Ebene teil.
1 SR 351.21
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g. Es delegiert einen oder mehrere Verbindungsbeamten an das Generalsekreta- riat INTERPOL. 3 Bei seinen Tätigkeiten hält sich das NZB an die Vorschriften über die internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen sowie die Statuten (Anhang 1) und die besonderen Reglemente von INTERPOL.
Art. 7 Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) Das NZB ist am informierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwal- tungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei angeschlossen; im IPAS wird der Austausch von Informationen über die im Rahmen von INTERPOL behandelte Fälle gespeichert.
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1 Automatisiertes Strafregister
1 Die für den INTERPOL Schriftverkehr zuständigen Dienste des NZB sind an das
automatisierte Strafregister des Bundesamtes für Justiz angeschlossen.
Art. 9 Abs. 1
1 Für die internationale Fahndung nach gestohlenen Motorfahrzeugen ist das NZB
an das EDV-System Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) der Logistikgrup- pe des Generalstabs des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport angeschlossen.
Art. 10 Bedingungen des Informationsaustausches
1 Der Informationsaustausch beschränkt sich auf polizeiliche Informationen nach
Artikel 2 Buchstabe b des INTERPOL-Datenschutzreglementes vom 14. Februar
1984 (Anhang 2).
2 Auf den Austausch polizeilicher Informationen zwischen dem NZB und dem Ge-
neralsekretariat von INTERPOL ist das INTERPOL-Datenschutzreglement vom 14. Februar 1984 (Anhang 2) anwendbar.
3 Das NZB darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig
Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an auslän- dische Staaten weitergeben.
4 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwen-
den, für den sie ihnen weitergegeben worden sind. Bei der Weitergabe von Daten ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen und darauf, dass sich das NZB vor- behält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
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Art. 12 Archivierung der Akten des NZB Sämtliche vom NZB nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bun- desgesetz vom 26. Juni 19982 über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Über- nahme angeboten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger
11693 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 152.1
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