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AS 2001 3539

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 21. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Direktzahlungen an die Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3–5 3 Beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern: a. sie bei der AG mittels Namenaktien über eine Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital und an den Stimmrechten, bei der GmbH über eine Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügt; b. sie den Betrieb im Namen der AG oder der GmbH persönlich leitet, ihre Funktion als Bewirtschafter wahrnimmt und regelmässig auf dem Betrieb arbeitet; c. bei Personengesellschaften das Risiko am Kapital, das von den Gesellschaf- tern in die AG oder in die GmbH investiert wurde, von allen Beteiligten zu gleichen Teilen und gemeinsam getragen wird; und d. der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht. 4 Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb einer AG oder GmbH bewirtschaftet, sofern die AG oder GmbH die- sen Betrieb: a. von einer nicht beitragsberechtigten Person oder von einer Person, deren Beiträge nach Artikel 19, 22 oder 23 gekürzt oder verweigert würden, gepachtet hat, die oder deren Vertreter:

1. in der AG oder GmbH in leitender Funktion tätig ist, oder

2. mehr als 50 Prozent des Gesamtkapitals in der AG oder GmbH trägt;

1 SR 910.13

2001-1973 3539

Direktzahlungsverordnung AS 2001

b. von einer juristischen Person gepachtet hat, in der diese natürliche Person oder die Personengesellschaft:

1. in leitender Funktion tätig ist, oder

2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm-

oder Grundkapital oder an den Stimmrechten verfügt. 5 Nicht beitragsberechtigt ist die natürliche Person oder die Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat, und:

1. in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist, oder

2. über eine Beteiligung von mehr als 30 Prozent am Aktien-, Stamm-

oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.

Art. 30 Abs. 1 Bst. g Aufgehoben

Art. 73 Abs. 9

9 Nährstoffbilanzen auf Basis des Formulares «Gesamtbetrieblicher Nährstoffhaus-

halt» der landwirtschaftlichen Beratungszentralen Lindau (LBL-KIP) und Lausanne (SRVA-PIOCH) in der Version von 1998 oder gleichwertige Berechnungsmethoden werden bis längstens am 31. Dezember 2003 anerkannt.

II Der Anhang wird wie folgt geändert:

1 Phosphor- und Stickstoffhaushalt werden an Hand einer Nährstoffbilanz beurteilt. An Hand dieser Bilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phos- phor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die fachlich aus den «Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau», in der Version von 2001 der landwirt- schaftlichen Forschungsanstalten abgeleitete Methode «Suisse-Bilanz» der Bera- tungszentralen Lindau und Lausanne oder gleichwertige Berechnungsmethoden. 1bis Werden bewilligungspflichtige Bauten, welche eine Ausdehnung des Nutztier- bestandes zur Folge haben, erstellt, so muss nachgewiesen werden, dass mit dem neuen Nutztierbestand und nach Einbezug von technischen Massnahmen und Abnahmeverträgen für Hofdünger eine ausgeglichene Phosphorbilanz ohne Fehler- bereich erreicht wird.

Direktzahlungsverordnung AS 2001

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

21. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz