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AS 2001 3574

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen

Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) ,

Art. 4 Abs. 3

3 Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen un-

terstützt werden, haben dem EVD jährlich Bericht zu erstatten über die Durchfüh- rung und die Wirkung der Massnahmen.

Art. 5a Abs. 1

1 Die Begehren der Branchen- oder Produzentenorganisationen sind beim Bundes-

amt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.

Gliederungstitel vor Art. 5b 2a. Abschnitt: Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

Art. 5b Vorschriften im Bereich Qualität, Absatzförderung und Anpassung der Produktion und des Angebotes Im Anhang sind festgelegt: a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes; b. die Dauer der Massnahmen.

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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2001

Art. 5c Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- oder Produzentenorganisationen

1 Im Anhang sind festgelegt:

a. die Beiträge, die Nichtmitglieder höchstens an die einzelnen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben; b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern; c. die Verwendung der Mittel. 2 Die Beiträge von Nichtmitgliedern dürfen nicht höher sein als die entsprechenden Beiträge der Mitglieder der Branchen- oder Produzentenorganisationen.

3 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen haben jährlich Rechenschaft über

die eingezogenen Mittel und deren Verwendung zu erstatten. Sie führen eine sepa- rate Rechnung und beauftragen eine geeignete Revisionsstelle mit deren Prüfung.

Art. 5d Einzug der Beiträge 1 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen ziehen die Beiträge bei den Nicht- mitgliedern mittels Rechnung ein. Firmen oder Organisationen können beim Voll- zug mitwirken.

2 Die Branchen- oder Produzentenorganisationen verfügen die Beiträge, wenn die

Betroffenen nicht zahlen oder dies verlangen.

Art. 5e Weitergabe von Daten 1 Die im Anhang aufgeführten Stellen sind verpflichtet, den Branchen- oder Produ- zentenorganisationen, auf Anfrage hin, die zum Einzug der Beiträge nötigen Daten weiterzugeben. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden.

2 Die Daten dürfen nur für die im Anhang erwähnten Massnahmen verwendet wer-

den.

II Die Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2001

Anhang (Art. 5b und 5c)

Massnahmen des Bundes zur Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen

A. Produzentenorganisation Schweizer Milchproduzenten

1. Höhe der Beiträge

Der Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuzie- hen: a. höchstens 1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Mass- nahmen nach Ziffer 2.1; b. höchstens 0,6 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten der Massnahmen nach Ziffer 2.3.

2. Verwendung der Mittel

2.1. Der nach Ziffer 1a eingezogene Beitrag muss für folgende Massnahmen einge-

setzt werden: a. Stützungsaktionen für einzelne Milchprodukte; b. Förderung der Ausfuhr von Nahrungsmitteln mit hohem Milch- oder Milch- produkteanteil; c. Erschliessung neuer Märkte. 2.2. Bevor Massnahmen nach Ziffer 2.1 getroffen werden, sind die Organisation der gewerblichen Milchverarbeiter (Fromarte) und die Vereinigung der Schweizer Mil- chindustrie (VMI) zu konsultieren.

2.3. Der nach Ziffer 1b eingezogene Beitrag muss für folgende nationale oder re-

gionale Selbsthilfemassnahmen zur markenneutralen Absatzförderung eingesetzt werden: a. Marketingforschung; b. Gattungsbezogene Basiswerbung; c. Gattungsbezogene Verkaufsförderungsmassnahmen; d. Öffentlichkeitsarbeit über ernährungsphysiologischen Wert, Frische und Qualität von Milch und Milchprodukten; e. Branchenübergreifende Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Agro- Marketing Suisse AMS.

3. Weitergabe von Daten

Die Administrationsstellen Milchkontingentierung und die Treuhandstelle Milch (TSM) übermitteln dem SMP auf Anfrage folgende Daten:

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a. Die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milch- verwertern verkauft haben.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

B. Produzentenorganisation Schweizerischer Bauernverband

1. Höhe der Beiträge

Der Schweizerische Bauernverband (SBV) als Produzentenorganisation nach Arti- kel 2 wird ermächtigt, folgende Beiträge von Nichtmitgliedern einzuziehen: a. höchstens 9 Rappen pro geborenes Tier der Rindergattung; b. höchstens 2,5 Rappen pro geborenes Tier der Schweinegattung; c. höchstens 2 Rappen pro geborenes Tier der Schafgattung; d. höchstens 1 Rappen pro geborenes Tier der Ziegengattung.

2. Verwendung der Mittel

Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Landwirtschaft gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzför- derungsverordnung vom 7. Dezember 19983 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem SBV auf Anfrage die Adressen der Tierhalter sowie deren Tierbestände.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

C. Produzentenorganisation GalloSuisse

1. Höhe der Beiträge

Der GalloSuisse als Produzentenorganisation nach Artikel 2 wird ermächtigt, von Nichtmitgliedern folgende Beiträge einzuziehen: a. bei Käufern von Hennenküken oder Junghennen höchstens 20 Rappen je Tier; b. bei Käufern von Bruteiern höchstens 8 Rappen pro Ei. Die Beitragspflicht gilt nur für Käufer, die mindestens 500 Legehennen halten.

3 SR 916.010

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2. Verwendung der Mittel

Die nach Ziffer 1 erhobenen Beiträge müssen für die Marketing-Kommunikation Schweizer Ei gestützt auf Artikel 1 der landwirtschaftlichen Absatzförderungsver- ordnung vom 7. Dezember 19984 eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Das Bundesamt übermittelt dem GalloSuisse auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen und die Zahl der gehaltenen Legehennen von inländischen Ei- erproduzentinnen und -produzenten, die mehr als 500 Legehennen halten; b. die Adressen der Importeure von Bruteiern, Küken und Junghennen sowie deren eingeführte Mengen.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

D. Branchenorganisation Emmentaler Switzerland

1. Höhe der Beiträge

Die Emmentaler Switzerland (ES) als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird er- mächtigt, einen Beitrag von höchstens 55 Rappen je Kilogramm produziertem Em- mentaler von Nichtmitgliedern einzuziehen.

2. Verwendung der Mittel

Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen eingesetzt wer- den: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der ES auf Anfrage folgende Daten: a. Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Emmentaler; c. die Mengen Emmentaler, die direkt vermarktet werden.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

4 SR 916.010

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E. Branchenorganisation Interprofession du Gruyère

1. Markierung

Jeder Käselaib muss beim Affineur bei der Einlagerung mit einer Brandmarke ver- sehen werden, welche die Zulassungsnummer des Betriebes und den Produktions- monat angibt.

2. Sanktionssystem

2.1. Hersteller von Gruyère, die Nichtmitglieder der Interprofession du Gruyère

sind und die Anforderungen des Pflichtenheftes des AOC-Gruyère in Bezug auf Wassergehalt, Fettgehalt oder Taxation nicht erfüllen, haben Beträge gemäss der nachfolgenden Tabelle zu bezahlen.

Fr./100kg

Mittlerer Wassergehalt der Posten über dem Maximum (in g/kg Käse)

370 g/kg – 374 g/kg 25.–

375 g/kg – 379 g/kg 40.–

+ 379 g/kg 70.–

Mittlerer Fettgehalt der Posten ausserhalb der Grenze 450g/kg – 464 g/kg 60.–

465 g/kg – 479 g/kg 40.–

480 g/kg – 489 g/kg 20.–

Taxation

17.5 Punkte 50.–

17.0 Punkte 100.–

16.5 Punkte 150.–

2.2. Die Beträge sind von der Interprofession du Gruyère einzuziehen.

2.3. Die eingezogenen Beträge sind, nach Abzug der Unkosten, dem Bund zu über-

weisen.

3. Weitergabe von Daten

3.1 Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Gruyère auf Anfrage folgende Daten: a. Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Gruyère; c. die Mengen Gruyère, die direkt vermarktet wurden; d. die unpasteurisierte zu Käse verarbeitete Milchmenge.

3.2 Die Interprofession du Gruyère kann den regionalen milchwirtschaftlichen In-

spektions- und Beratungsdiensten und der Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirt- schaft die nötigen Daten und Ergebnisse von Analysen weiterleiten.

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4. Geltungsdauer

Die Massnahmen dieses Teils gelten bis zum 31. Dezember 2003.

F. Branchenorganisation Vacherin Fribourgeois

1. Beiträge zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen

Die Interprofession du Vacherin Fribourgeois als Branchenorganisation nach Artikel 1 wird ermächtigt, von den Herstellern, die Nichtmitglieder sind, einen Beitrag von höchstens 80 Rappen je Kilogramm Vacherin Fribourgeois einzuziehen.

2. Selbsthilfemassnahme

Der nach Ziffer 1 erhobene Beitrag muss für folgende Massnahmen verwendet wer- den: a. Werbung; b. Public Relations; c. Messen und Ausstellungen.

3. Weitergabe von Daten

Die Treuhandstelle Milch (TSM) übermittelt der Interprofession du Vacherin Fri- bourgeois auf Anfrage folgende Daten: a. Die Adressen der Hersteller und, falls vorhanden, der Affineure; b. die hergestellte Menge Vacherin Fribourgeois; c. die Mengen Vacherin Fribourgeois, die nicht vermarktet wurden.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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