AS 2001 3581
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee
Änderung vom 15. Oktober 2001
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5 Bst. f
5 Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen
Patente insbesondere: f. die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Be- rufsfischerei einschränkt.
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Einleitungssatz
1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlau-
ben: a. für wissenschaftliche Zwecke; b. für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes; c. in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Be- schluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dring- lichkeit nicht anders umgesetzt werden kann; d. zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und
Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die er- laubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindestmasse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.
3 Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgege-
ben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass: ...
1 SR 923.31
2001-1798 3581
Fischerei im Bodensee-Obersee AS 2001
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und 4 Bst. b
2 Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
b. Felchennetze: vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;
4 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:
b. zwei Hecht-/Zandernetze sowie in der Zeit vom 10. Januar bis 1. April,
12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze.
Art. 19 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Verwendung von Köderfischen
1 Betrifft nur den französischen Text.
2 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
II
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 2 am 1. Januar 2002 in
Kraft.
2 Artikel 29 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
15. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:
11669 Moritz Leuenberger
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