Lexipedia

AS 2001 78

Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen

Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 5. Dezember 19831 über den Stilllegungsfonds für Kern- anlagen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungsfondsverord- nung, StiFV)

Art. 1 Abs. 2

2 Mit dem Fonds sollen die aus der Stilllegung von Kernanlagen entstehenden

Kosten gedeckt werden.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b

1 Unter diese Verordnung fallen:

b. Kernanlagen, die der Zwischenlagerung von abgebrannten Kernbrennstof- fen, Rückständen und radioaktiven Abfällen aus Kernkraftwerken dienen.

Gliederungstitel vor Art. 2a

2. Abschnitt:

Umfang der Stilllegungskosten, Finanzierung und Leistung

Art. 2a Als Stilllegungskosten gelten die Aufwendungen für: a. Stilllegung und Abbruch von ausgedienten Kernanlagen; b. die Entsorgung der aus Stilllegung und Abbruch entstehenden Abfälle; c. Projektierung, Bau und Betrieb der Entsorgungsanlagen, einschliesslich der Forschung und vorbereitender Handlungen; d. Verschluss und Überwachung eines Endlagers.

1 SR 732.013

78 2000-2539

Stilllegungsfonds für Kernanlagen AS 2001

Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben

Art. 3 Abs. 2

2 Die Beitragspflicht beginnt, wenn der Inhaber die Anlage in Betrieb nimmt und

besteht, bis der Inhaber seinen finanziellen Pflichten hinsichtlich Stilllegung, Ab- bruch und Entsorgung der dadurch entstehenden Abfälle vollumfänglich nachge- kommen ist.

Art. 4 Abs. 1

1 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den mutmasslichen Kosten für:

a. Stilllegung und Abbruch unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zur Ausführung der Arbeiten; b. die dauernde und sichere Entsorgung der bei der Stilllegung und beim Ab- bruch entstehenden Abfälle, unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der Entwicklung des Fondsvermögens bis zum Abschluss der Entsor- gungsarbeiten; Aufwendungen des Inhabers für die Entsorgung radioaktiver Abfälle werden abgezogen; c. die Verwaltung des Fonds.

Art. 5 Erhebung der Beiträge 1 Der Beitrag wird für jede Kernanlage in der Regel für fünf Jahre festgelegt und jährlich erhoben. Die Verwaltungskommission setzt den Zahlungstermin fest.

2 Die Verwaltungskommission kann Raten festlegen.

3 Mit Zustimmung der Verwaltungskommission können die Beiträge in Form von

Wertschriften oder bis zu einem Viertel in Form von Versicherungsansprüchen ge- genüber einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungs- unternehmen oder Garantien zu Gunsten des Fonds geleistet werden.

Art. 6 Vermögensanlage Die Aktiven des Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemes- sene Verzinsung und Zahlungsbereitschaft je Kernanlage gewährleistet sind.

Art. 7 Ansprüche

1 Jeder beitragspflichtige Inhaber hat gegenüber dem Fonds Ansprüche im Umfang

der von ihm geleisteten Beiträge (Art. 4); Aufwand und Ertrag des Fonds werden an- teilmässig berücksichtigt.

2 Die Ansprüche können nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkurs-

masse gezogen werden. Fällt der Inhaber in Konkurs, bevor die Arbeiten zu Stille- gung, Abbruch und Entsorgung der dadurch verursachten Abfälle abgeschlossen sind, so verfällt das Guthaben dem Fonds.

79

Stilllegungsfonds für Kernanlagen AS 2001

3 Der Fonds bezahlt für jeden Inhaber im Umfang seiner Ansprüche die Kosten für

Stilllegung, Abbruch und Entsorgung. 4 Ist das angesammelte Kapital grösser als zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung erforderlich, so wird dieser Betrag innert angemessener Frist unter Berücksichtigung der Anlagestruktur zurückerstattet. 5 Reicht das angesammelte Kapital zur Deckung der Kosten für Stilllegung, Abbruch und Entsorgung nicht aus, so hat der Inhaber den Fehlbetrag innert drei Jahren durch jährliche Raten auszugleichen.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Übersteigen die Zahlungen des Fonds für einen Inhaber dessen Ansprüche, muss

der Inhaber dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins innert drei Jahren durch jährliche Raten zurückerstatten. 2 Kann der Inhaber die Rückerstattung innert drei Jahren nicht leisten, so müssen die übrigen Inhaber innert weiterer drei Jahre den Restbetrag durch Nachschüsse in jährlichen Raten decken.

Art. 11 Abs. 1 und 2

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (Departement) ernennt eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bezeichnet den Präsidenten.

2 Die Inhaber haben Anspruch auf eine angemessene Vertretung, höchstens aber auf

die Hälfte der Kommissionssitze.

Art. 12 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich nach den Arti- keln 14–16 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 2.

Art. 13 Bst. b, c und e Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: b. sie beschliesst über die Annahme von Wertschriften, Versicherungsansprü- chen und Garantien (Art. 5 Abs. 3); c. sie stellt periodisch die mutmasslichen Stilllegungs-, Abbruch- und Entsor- gungskosten fest; e. sie beschliesst über die Modalitäten eines effizienten Zahlungsverkehrs;

2 SR 172.31

80

Stilllegungsfonds für Kernanlagen AS 2001

Art. 14 Bst. c Das Departement erlässt nach Anhören der Eidgenössischen Finanzverwaltung ein Reglement für den Fonds. Es regelt insbesondere: c. die Anforderungen an Wertschriften, Versicherungen und Garantien (Art. 5 Abs. 3);

Art. 17 Sekretariat

1 Das Departement ernennt auf Antrag der Kommission das Sekretariat.

2 Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. es führt die Rechnung und erledigt den Zahlungsverkehr, sofern die Verwal- tungskommission die Zuständigkeit nicht anders bestimmt; b. es bereitet die Sitzungen der Kommission vor und vollzieht deren Beschlüsse; c. es verfasst die Protokolle.

3 Die Kommission kann dem Sekretariat weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 18 Kosten Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die Mitglieder der Kommission sowie die Kosten des Sekretariats, der Kontrollstelle und der Fachleute sowie für die von der Kommission erteilten Aufträge gehen zu Lasten des Fonds. Die Verordnung vom 12. Dezember 19963 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder aus- serparlamentarischer Kommissionen ist anwendbar.

Art. 19 Aufsicht

1 Der Fonds untersteht der Aufsicht des Departementes.

2 Die Verwaltungskommission beauftragt eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet der Kommission Be- richt über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Art. 20 Berichterstattung Die Kommission reicht dem Departement und den beitragspflichtigen Inhabern jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit ein; dieser enthält auch die Rechnung und den Bericht der Kontrollstelle.

Art. 21 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde an die Rekurskommission

UVEK erhoben werden.

2 Zur Beschwerde ist auch das Departement berechtigt.

3 SR 172.311

81

Stilllegungsfonds für Kernanlagen AS 2001

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11263 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

82

Verordnung über den Stilllegungsfonds für Kernanlagen | Lexipedia | Lexipedia