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Verordnung über Zivildiensteinsätze in Schwerpunktprogrammen und zur Behebung von Notlagen

Verordnung über Zivildiensteinsätze in Schwerpunktprogrammen und zur Behebung von Notlagen (Zivildienst-Schwerpunktverordnung)

vom 27. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 und 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 1 (ZDG), sowie auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), verordnet:

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Einsätze von zivildienstpflichtigen Personen: a. in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 ZDG, welche die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) als besonders förderungswürdig bezeichnet (Schwerpunktprogramme, Art. 34 der Zivildienstverordnung vom

11. Sept. 1996 3, ZDV);

b. zur Behebung von Notlagen, wenn ein Kanton der Vollzugsstelle einen entsprechenden Antrag gestellt hat (ausserordentliche Zivildienstleistungen, Art. 14 ZDG).

Art. 2 Aufgebot und Umteilung (Art. 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann zivildienstpflichtige Personen unabhängig vom Ergebnis

von deren Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a ZDV4 zu Einsätzen nach Artikel 1 aufbieten. 2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person zu Einsätzen aufbieten, sobald der Ent- scheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist.

3 Sie kann Aufgebote, die sie im Zusammenhang mit anderen Zivildiensteinsätzen

ausstellte, vor Beginn des Einsatzes widerrufen sowie laufende Einsätze vorzeitig

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Zivildienst-Schwerpunktverordnung AS 2001

abbrechen und die betroffenen Personen mit Umteilungsverfügungen zu Einsätzen nach Artikel 1 aufbieten.

4 Sie gibt bei zeitlicher Dringlichkeit Umteilungsverfügungen soweit möglich den

Vorrang vor neuen Aufgeboten.

Art. 3 Aufschiebende Wirkung von Beschwerden (Art. 55 Abs. 2 VwVG)

Die Vollzugsstelle kann Beschwerden gegen Aufgebote und Umteilungsverfügun- gen nach Artikel 2 die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Dringlichkeit des Einsatzes dies gebietet.

Art. 4 Büroarbeiten (Art. 5 ZDG)

Die Bestimmung über den Ausschluss von Büroarbeiten (Art. 4 Abs. 2 ZDV5) kommt nicht zur Anwendung.

Art. 5 Vollzugsstelle als Einsatzbetrieb (Art. 44–51 ZDG)

1 Die Vollzugsstelle kann selbst die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes

übernehmen.

2 Sie trägt die damit verbundenen Kosten (Art. 29 ZDG) und regelt mit den durch

den Einsatz Begünstigten den Umfang von deren Kostenbeteiligung.

3 Sie kann die Ausübung des Weisungsrechts Dritten übertragen, welche sie im

Rahmen dieser Verordnung unterstützt.

Art. 6 Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen (Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)

Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivil- dienstleistenden Personen übertragen.

2. Abschnitt: Schwerpunktprogramme

Art. 7 Fristen für Umteilungsverfügungen (Art. 22 Abs. 2 und 23 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle eröffnet der zivildienstpflichtigen Person die Umteilungsverfü- gung spätestens 14 Tage vor Beginn des Einsatzes im Schwerpunktprogramm. 2 Sie darf die zivildienstpflichtige Person nicht auf einen früheren als den ursprüng- lich verfügten Zeitpunkt aufbieten. Davon ausgenommen sind Einsätze der Kata- strophenhilfe.

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3 Dauert der Einsatz im Schwerpunktprogramm länger als der ursprünglich verfügte, so gilt für die Verlängerung die Aufgebotsfrist von drei Monaten.

Art. 8 Mindestdauer, Anzahl und zeitliche Abfolge der Einsätze (Art. 20 Abs. 2 ZDG)

Die Vollzugsstelle kann erlauben: a. einen Ersteinsatz von weniger als 120 Tagen Dauer; der Folgeeinsatz muss jedoch mindestens 120 Tage dauern; b. Einsätze von weniger als 30 Tagen Dauer, wenn die Besonderheiten des Ein- satzes es rechtfertigen oder rasch der Einsatz einer grossen Zahl zivildienst- leistender Personen erforderlich ist; die Mindestdauer solcher Einsätze be- trägt fünf Tage; c. die Erbringung der gesamten Zivildienstleistung in einem einzigen Einsatz, wenn die angestrebten Wirkungen und der beabsichtigte Nutzen anders nicht erzielt werden können; d. den Antritt eines Einsatzes in einem Schwerpunktprogramm unmittelbar im Anschluss an einen anderen Einsatz, wenn zur Erfüllung der gestellten Auf- gabe eine grosse Anzahl zivildienstpflichtiger Personen aufgeboten werden muss.

Art. 9 Dienstverschiebung von Amtes wegen (Art. 24 ZDG)

Die Vollzugsstelle kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen (Art. 46 Abs. 1 ZDV6), wenn die zivildienstpflichtige Person für einen Einsatz im nächsten oder übernächsten Kalenderjahr in einem Schwerpunktprogramm vorgese- hen ist.

3. Abschnitt: Ausserordentliche Zivildienstleistungen

Art. 10 Zusammenarbeit mit Führungsstäben und Fachinstanzen (Art. 14 Abs. 1 ZDG)

Die Vollzugsstelle ordnet ausserordentliche Zivildiensteinsätze in Abstimmung mit den Führungsstäben und mit den zuständigen Fachinstanzen des Bundes und der antragstellenden Kantone an.

Art. 11 Aufgebote (Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle bietet in erster Linie zivildienstpflichtige Personen auf, die ihre ordentlichen Zivildienstleistungen noch nicht vollständig erbracht haben.

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2 Sie kann von den Bestimmungen über die Mindestdauer der Einsätze (Art. 35

Abs. 1–4 ZDV7), über die Anzahl der zu leistenden Einsätze (Art. 36 Abs. 1 ZDV) und über den Zeitraum zwischen zwei Einsätzen (Art. 37 Abs. 1 ZDV) abweichen.

Art. 12 Fristen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b ZDG)

1 Einsätze sind zu befristen.

2 Bis zu einer Einsatzdauer von 30 Tagen ist der zivildienstpflichtigen Person das Aufgebot beziehungsweise die Umteilungsverfügung spätestens fünf Tage vor Be- ginn des Einsatzes eröffnen. 3 Für Einsätze, die länger als 30 Tage dauern, beträgt die Aufgebots- beziehungs- weise Umteilungsfrist 30 Tage.

4 Aufgebote und Umteilungsverfügungen per Telefon, Fax oder E-mail bestätigt die

Vollzugsstelle unverzüglich brieflich.

Art. 13 Dispensation und Beurlaubung (Art. 14 Abs. 2 ZDG)

Die Verordnung vom 18. Oktober 19958 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst (VDBA) gilt sinngemäss unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen: a. Die Vollzugsstelle nimmt die Aufgaben wahr, welche die VDBA militäri- schen Stellen zuweist. b. Meldungen, welche gemäss VDBA an militärische Stellen gehen, werden der Vollzugsstelle erstattet. c. Die Artikel 6 und 15 VDBA sind nicht anwendbar. d. Für den persönlichen Urlaub gelten die Bestimmungen der ZDV 9.

Art. 14 Beendigung des Einsatzes (Art. 14 Abs. 1 ZDG) 1 Die Vollzugsstelle bricht den Einsatz ab, sobald der Stand der Behebung der Not- lage es zulässt.

2 Wer in einen ausserordentlichen Einsatz umgeteilt wurde, kehrt nach Beendigung

desselben unverzüglich in seinen ursprünglichen Einsatzbetrieb zurück, sofern sein dortiger Einsatz gemäss ursprünglichem Aufgebot noch nicht abgelaufen ist.

7 SR 824.01 8 SR 519.2 9 SR 824.01

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Art. 15 Anerkennung von Einsatzbetrieben (Art. 14 Abs. 2 Bst. c ZDG) 1 Bei Einsätzen von längstens 30 Tagen Dauer, die nicht bei einem anerkannten Ein- satzbetrieb geleistet werden, übernimmt die Vollzugsstelle die Rechte und Pflichten des Einsatzbetriebes. 2 Bei länger dauernden Einsätzen führt die Vollzugsstelle das Anerkennungsverfah- ren innert 30 Tagen ohne Mitwirkung der Anerkennungskommission durch. Sie in- formiert die Anerkennungskommission nachträglich über die Anerkennung.

Art. 16 Kostenübernahme durch die Vollzugsstelle (Art. 14 Abs. 2 Bst. d ZDG)

Die Vollzugsstelle kann im Rahmen der bewilligten Kredite ausnahmsweise ganz oder teilweise die Kosten von Einsätzen zugunsten von Einsatzbetrieben überneh- men, die nicht in der Lage sind, die Kosten nach Artikel 29 ZDG zu tragen (Art. 47 ZDG).

Art. 17 Abgaben des Einsatzbetriebes (Art. 14 Abs. 2 Bst. d ZDG)

Die Vollzugsstelle erhebt beim Einsatzbetrieb keine Abgaben nach Artikel 46 ZDG.

Art. 18 Weisungsrecht (Art. 14 Abs. 2 Bst. e ZDG)

Der Einsatzbetrieb kann das Weisungsrecht (Art. 49 ZDG) geeigneten Dritten über- tragen.

Art. 19 Haftpflicht (Art. 14 Abs. 4 ZDG)

Die Haftungsbestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 gelten sinn- gemäss.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 20 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

27. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11245 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10 SR 510.10

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