AS 2001 843
Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung
Verordnung für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)
Änderung vom 10. Januar 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-
rechnet.
2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember
ein Gesuch eingereicht wird.
Art. 15a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-
rechnet.
2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember
ein Gesuch eingereicht wird.
Art. 17a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-
rechnet.
2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember
ein Gesuch eingereicht wird.
Art. 20a Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs
1 Über die Zulagen und Kostenbeiträge wird für die Periode vom 1. November bis
31. Oktober abgerechnet. 2 Der Anspruch auf die Zulagen und Kostenbeiträge erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.
1 SR 916.350.3
2000-2609 843
Übergangsverordnung Milch AS 2001
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz